Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 2 - Bedingungen für die Zulässigkeit von Risikopositionen

Artikel 2

Bedingungen für die Zulässigkeit von Risikopositionen

1.   Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sind alle Arten von Risikopositionen mit Ausnahme von Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken und Instituten gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Genehmigungen zum Datenverzicht zulässig.

2.   Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind für Genehmigungen zum Datenverzicht zulässig, wenn sie nicht strukturell durch wenige oder keine verzeichneten Ausfälle gekennzeichnet sind.

3.   Risikopositionsarten, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des IRB-Ansatzes durch das Institut nicht Bestandteil seines Portfolios sind, sind für eine Genehmigung zum Datenverzicht nicht zulässig.