Artikel 2
Bedingungen für die Zulässigkeit von Risikopositionen
1. Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sind alle Arten von Risikopositionen mit Ausnahme von Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken und Instituten gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Genehmigungen zum Datenverzicht zulässig.
2. Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind für Genehmigungen zum Datenverzicht zulässig, wenn sie nicht strukturell durch wenige oder keine verzeichneten Ausfälle gekennzeichnet sind.
3. Risikopositionsarten, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des IRB-Ansatzes durch das Institut nicht Bestandteil seines Portfolios sind, sind für eine Genehmigung zum Datenverzicht nicht zulässig.