Aktualisiert 23/11/2024
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Artikel 8 - Schlussbestimmungen

Artikel 8

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER