Artikel 3
Bewertung des berechtigten Bedarfs
Bei einem Institut wird nur dann von einem berechtigten Bedarf an liquiden Aktiva für die Zwecke von Artikel 419 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgegangen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Das Institut hat durch solides Liquiditätsmanagement den Bedarf an liquiden Aktiva in allen seinen Geschäftsbereichen verringert. |
b) |
Sein Bestand an liquiden Aktiva entspricht der Verfügbarkeit dieser Aktiva in der betreffenden Währung. |