Aktualisiert 23/11/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 1 - Gegenstand

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Voraussetzungen für die Anwendung der in Artikel 419 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Ausnahmen in Bezug auf Währungen mit begrenzter Verfügbarkeit liquider Aktiva festgelegt.