Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung werden die Voraussetzungen für die Anwendung der in Artikel 419 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Ausnahmen in Bezug auf Währungen mit begrenzter Verfügbarkeit liquider Aktiva festgelegt.
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung werden die Voraussetzungen für die Anwendung der in Artikel 419 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Ausnahmen in Bezug auf Währungen mit begrenzter Verfügbarkeit liquider Aktiva festgelegt.