Aktualisiert 23/11/2024
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Artikel 6 - Gebühr für die Bereitstellung einer Kreditlinie

Artikel 6

Gebühr für die Bereitstellung einer Kreditlinie

1.   Ein Institut entrichtet eine von der Zentralbank festgelegte Gebühr. Sie umfasst in Bezug auf die Kreditlinie nach Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung zwei Komponenten und gewährleistet, dass sich aus der Anwendung der Ausnahme nach Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keine wirtschaftlichen Vor- oder Nachteile gegenüber Instituten ergeben, die nicht von der Ausnahme Gebrauch machen.

2.   Die von einem Institut für die Kreditlinie zu entrichtende Gebühr entspricht der Summe aus

a)

einem Betrag, der auf dem in Anspruch genommenen Betrag der Kreditlinie basiert;

b)

einem Betrag, der in etwa der Differenz entspricht zwischen

i)

dem Ertrag der zur Besicherung der Kreditlinie genutzten Aktiva;

ii)

dem Ertrag eines repräsentativen Portfolios von Aktiva gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Betrag nach Unterabsatz 1 Buchstabe b kann zur Berücksichtigung von wesentlichen Unterschieden beim Kreditrisiko zwischen den in diesem Punkt genannten Aktivagruppen angepasst werden.