Artikel 7
Begrenzung der Anwendung der Ausnahmen
1. Bei Anwendung der Ausnahmen nach Artikel 419 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen die Institute die entsprechenden Prozentsätze nicht überschreiten, die durch die nach Artikel 419 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen technischen Durchführungsstandards in Bezug auf eine Währung festgelegt wurden.
2. Für die Zwecke von Absatz 1 berechnen die Institute bei Anwendung der Ausnahmen nach Artikel 419 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Prozentsatz als den prozentualen Anteil von X an Y, wobei Folgendes gilt:
a) |
„X“ ist die Summe des Wertes aller unter die Ausnahme nach Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden liquiden Aktiva nach Anwendung aller Abschläge und des Höchstbetrags, der in einer unter die Ausnahme nach Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kreditlinie in Anspruch genommen werden kann. |
b) |
„Y“ ist der Betrag der liquiden Aktiva, die von einem Institut gehalten werden müssen, damit es die Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt. |