Aktualisiert 23/11/2024
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Artikel 2 - Mitteilung der Ausnahme

Artikel 2

Mitteilung der Ausnahme

1.   Ein Kreditinstitut teilt der zuständigen Behörde seine Absicht mit, eine Ausnahme oder beide Ausnahmen nach Artikel 419 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden. Die Mitteilung erfolgt schriftlich 30 Tage vor dem Datum der ersten Anwendung der Ausnahme.

Plant ein Institut eine wesentliche Änderung bei der Anwendung der Ausnahme(n), wie sie entsprechend Unterabsatz 1 mitgeteilt wurde(n), teilt es dies der zuständigen Behörde 30 Tage vor dem Datum der ersten Anwendung der Änderung mit.

Unter außergewöhnlichen Umständen, bei denen es aufgrund plötzlicher Marktentwicklungen, spezifischer Ereignisse oder anderer, vom Institut nicht zu vertretender Faktoren nicht möglich ist, den zuständigen Behörden eine wesentliche Änderung 30 Tage vor deren erster Anwendung mitzuteilen, übermitteln die Institute den zuständigen Behörden vor der Anwendung einer wesentlichen Änderung eine vorläufige Mitteilung. Sie enthält eine Beschreibung der Art der wesentlichen Änderung und gibt an, in welchem Umfang die beabsichtigte Ausnahme aller Wahrscheinlichkeit nach angewandt wird, ausgedrückt als Prozentsatz der liquiden Aktiva, die von einem Institut zu halten sind, damit es die Liquiditätsdeckungsanforderung erfüllt. Auf die vorläufige Mitteilung hat innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Anwendung einer Ausnahme die Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 zu folgen.

Die Institute teilen den zuständigen Behörden jährlich mit, ob sie eine weitere Anwendung der nach Unterabsatz 1 mitgeteilten Ausnahme beabsichtigen.

2.   In der Mitteilung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 ist

a)

anzugeben, ob sich die Mitteilung auf die Ausnahme nach Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die Ausnahme nach Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung oder auf beide bezieht;

b)

zu bestätigen, dass die Bedingungen von Artikel 419 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Anforderungen von Artikel 3 der vorliegenden Verordnung erfüllt sind;

c)

für den Fall, dass sich die Mitteilung auf die Ausnahme nach Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezieht, zu bestätigen, dass die Anforderungen von Artikel 4 der vorliegenden Verordnung erfüllt sind;

d)

für den Fall, dass sich die Mitteilung auf die Ausnahme nach Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezieht, zu bestätigen, dass die Anforderungen der Artikel 5 und 6 der vorliegenden Verordnung erfüllt sind;

e)

eine Abschätzung der künftigen Anwendung der Ausnahme(n) durch das Institut hinsichtlich der anzuwendenden Ausnahme, ausgedrückt als Prozentsatz, und ihrer Veränderung im Zeitverlauf vorzunehmen und damit im Zusammenhang die Liquiditätslage des Instituts bei Anwendung der Ausnahme(n) nach Artikel 419 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit seiner Liquiditätslage bei Nichtanwendung der in diesem Artikel festgelegten Ausnahme(n) zu vergleichen.