DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 183/2014 DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2013
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Berechnung der spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 110 Absatz 4 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert Kreditrisikoanpassungen als Betrag der allgemeinen und spezifischen Rückstellungen für Kreditrisiken, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen im Jahresabschluss des Instituts ausgewiesen wurden, regelt aber nicht im Einzelnen, was spezifische und allgemeine Kreditrisikoanpassungen sind. |
(2) |
Es sollten Bestimmungen für die Festlegung der Beträge vorgesehen werden, die in die Berechnung von Kreditrisikoanpassungen, die ausschließlich kreditrisikobedingte Verluste widerspiegeln, einzubeziehen sind. Kreditrisikoanpassungen zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen sollten nur für Beträge berechnet werden, die das harte Kernkapital (CET1) des Instituts geschmälert haben. |
(3) |
Rein kreditrisikobedingte Verluste, die im laufenden Geschäftsjahr nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen angesetzt werden, sollten als Kreditrisikoanpassungen erfasst werden, wenn das Institut die Auswirkungen auf das harte Kernkapital erfasst. Dies ist in Fällen von Belang, in denen ein solcher im Laufe des Geschäftsjahres erfasster Wertminderungsaufwand eintritt, obwohl im Laufe oder zum Ende des Geschäftsjahres alles in allem Zwischengewinne zu verzeichnen sind, die nicht gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angerechnet werden können, sowie in Fällen, in denen ihre Erfassung als Kreditrisikoanpassungen sich zuerst auf die Risikopositionswerte oder das Ergänzungskapital und erst dann auf das harte Kernkapital auswirken würde. Für Zwischenverluste gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine solche Anpassung nicht erforderlich, da Verluste des laufenden Geschäftsjahres nach diesem Artikel sofort vom harten Kernkapital abgezogen werden. |
(4) |
Einige Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Kreditrisikoanpassungen betreffen ausdrücklich außerbilanzielle Posten. Wird keine solche Unterscheidung getroffen, gelten die einschlägigen Bestimmungen sowohl für Bilanzposten als auch für außerbilanzielle Posten. |
(5) |
Es sollten Bestimmungen für rein kreditrisikobedingte Verluste festgelegt werden, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen erfasst werden und das harte Kernkapital des Instituts geschmälert haben. Wertminderungen und Bewertungsanpassungen bei finanziellen Vermögenswerten oder Rückstellungen für außerbilanzielle Posten sollten in dem Maße von diesen Bestimmungen erfasst werden, in dem sie auf rein kreditrisikobedingte Verluste zurückzuführen sind, und sofern sie gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden. Wenn diese Verluste Finanzinstrumente betreffen, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sollten diese Bestimmungen auch für Beträge, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Wertminderungen erfasst werden, oder für ähnliche Anpassungen gelten, sofern diese auf Verluste zurückzuführen sind, die durch eine Abnahme oder Verschlechterung der Kreditqualität eines Vermögenswerts oder eines Vermögenswerte-Portfolios bedingt sind. Andere Beträge, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen oder einem ähnlichen Ansatz keine Wertminderung eines Finanzinstruments darstellen, sollten zum jetzigen Zeitpunkt nicht reguliert werden, und zwar selbst dann nicht, wenn diese Änderungen möglicherweise eine Kreditrisikokomponente enthalten. |
(6) |
Um sicherzustellen, dass die Berechnung alles abdeckt, sollte jeder Betrag, der für die in Artikel 110 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Zwecke relevant ist, entweder der Berechnung der allgemeinen Kreditrisikoanpassungen (allgemeine Kreditrisikoanpassungen) oder der Berechnung der spezifischen Kreditrisikoanpassungen (spezifische Kreditrisikoanpassungen) zugewiesen werden. |
(7) |
Für die Ermittlung der Beträge, die in die Berechnung der spezifischen Kreditrisikoanpassungen einbezogen werden können, enthält die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein einziges Kriterium, wonach die spezifischen Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 62 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach dem Standardansatz für Kreditrisiken nicht dem Ergänzungskapital zugerechnet werden können. Daher sollte die Unterscheidung zwischen den Beträgen, die in die Berechnung der spezifischen Kreditrisikoanpassungen und die in die Berechnung der allgemeinen Kreditrisikoanpassungen einzubeziehen sind, auf kohärenter Basis und anhand der Kriterien für die Einbeziehung in das Ergänzungskapital erfolgen. |
(8) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die international vereinbarten Standards der dritten internationalen Rahmenvereinbarung für Banken des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (2) („Basel III“) umgesetzt. Angemessene Bestimmungen für Kreditrisikoanpassungen sollten daher ebenfalls in Einklang mit der Basler Rahmenvereinbarung stehen, wonach eines der Kriterien für die Unterscheidung zwischen allgemeinen Kreditrisikoanpassungen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen darin bestehen muss, dass allgemeine Rückstellungen oder allgemeine Rücklagen für Kreditausfälle „frei verfügbar“ sind, „um später tatsächlich eintretende Verluste zu decken“. Gemäß Basel III sind zur Unterlegung künftiger, derzeit noch nicht erkannter Verluste gebildete Rückstellungen oder Rücklagen für Forderungsausfälle frei verfügbar, um kreditrisikobedingte Verluste zu decken, die später eintreten, und können daher zum Ergänzungskapital gerechnet werden. Außerdem sollten die in die Berechnung der allgemeinen Kreditrisikoanpassungen einbezogenen Beträge jederzeit in voller Höhe frei und uneingeschränkt verfügbar sein, um solche Verluste zumindest bei Aufgabe des Geschäftsbetriebs decken zu können, sofern Insolvenzverluste vom Kapital absorbiert werden können, bevor es zum Verlust von Einlegergeldern kommt. |
(9) |
Die Bestimmungen in diesem Bereich sollten unabhängig vom jeweils geltenden Rechnungslegungsrahmen angewandt werden können. Um den Instituten jedoch die Möglichkeit zu geben, auf einheitliche Art und Weise zwischen spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen zu unterscheiden, sollten für jede Art von Kreditrisikoanpassung Kriterien für die Behandlung kreditrisikobedingter Verluste im jeweils geltenden Rechnungslegungsrahmen festgelegt werden. Da die Behandlung der nach den geltenden Rechnungslegungsrahmen erfassten, ausschließlich kreditrisikobedingten Verluste von der Erfüllung dieser Kriterien abhängt, sollten diese Beträge angesichts der restriktiven Kriterien für allgemeine Kreditrisikoanpassungen normalerweise als spezifische Kreditrisikoanpassungen eingestuft werden. |
(10) |
Die internationalen Rechnungslegungsstandards werden kontinuierlich überarbeitet, so dass die Kriterien für die Unterscheidung zwischen spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen gegebenenfalls geändert werden müssen. Angesichts der laufenden Diskussionen, insbesondere hinsichtlich des Neubewertungsmodells, scheint es verfrüht, dieses Modell bei den Kriterien für Kreditrisikoanpassungen vorwegzunehmen. |
(11) |
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 schreibt vor, die spezifischen Kreditrisikoanpassungen für einzelne Risikopositionen zu ermitteln. Aus diesem Grund muss entschieden werden, wie spezifische Kreditrisikoanpassungen, die die durch das Kreditrisiko einer ganzen Gruppe von Risikopositionen bedingten Verluste widerspiegeln, zu behandeln sind. Außerdem muss entschieden werden, für welche Risikopositionen der Gruppe und in welchem Umfang die spezifischen Kreditrisikoanpassungen erfasst werden sollten. Die Zuweisung von Teilbeträgen des sich aus solchen spezifischen Kreditrisikoanpassungen ergebenden Betrags zu den Risikopositionen der Gruppe muss proportional zu den risikogewichteten Forderungsbeträgen erfolgen. Zu diesem Zweck sollten die Risikopositionswerte ohne Berücksichtigung etwaiger spezifischer Kreditrisikoanpassungen ermittelt werden. |
(12) |
Zur Feststellung eines Ausfalls nach Artikel 178 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten nur spezifische Kreditrisikoanpassungen, die für eine einzige Risikoposition oder einen einzigen Schuldner vorgenommen werden, nicht aber spezifische Kreditrisikoanpassungen für ganze Gruppen von Risikopositionen einbezogen werden. Bei spezifischen Kreditrisikoanpassungen für ganze Gruppen von Risikopositionen kann nicht festgestellt werden, bei welchen Schuldnern der in der Gruppe zusammengefassten Risikopositionen ein Ausfall eingetreten ist. Insbesondere ist das Vorhandensein spezifischer Kreditrisikoanpassungen für eine Gruppe von Risikopositionen kein ausreichender Grund, um zu dem Schluss zu gelangen, dass bei allen Schuldnern oder Risikopositionen dieser Gruppe ein Ausfall eingetreten ist. |
(13) |
Die Institute sollten nachweisen können, wie sie das Kriterium für die Unterscheidung zwischen spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen im geltenden Rechnungslegungsrahmen anwenden. Daher sollten die Institute diesen Prozess dokumentieren. |
(14) |
Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäische Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurden. |
(15) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, auf die sich diese Verordnung stützt, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
(2) http://www.bis.org/publ/bcbs189_dec2010.pdf
(3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).