Artikel 5
Berechnung der spezifischen Kreditrisikoanpassungen im Hinblick auf die Eigenmittelanforderungen für die Zwecke der Feststellung eines Ausfalls gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Für die Zwecke der Feststellung eines Ausfalls im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die spezifischen Kreditrisikoanpassungen berechnet als die Beträge der spezifischen Kreditrisikoanpassungen für die jeweilige Einzelposition bzw. den jeweiligen Schuldner.