Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 11/07/2022
Änderungen
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Artikel 2 - Zuweisung spezifischer Kreditrisikoanpassungen für einzelne Risikopositionen innerhalb einer Gruppe von Risikopositionen

Artikel 2

Zuweisung spezifischer Kreditrisikoanpassungen für einzelne Risikopositionen innerhalb einer Gruppe von Risikopositionen

(1)  
Spiegelt eine spezifische Kreditrisikoanpassung Verluste wider, die durch das Kreditrisiko einer Gruppe von Risikopositionen bedingt sind, weist das Institut diese spezifische Kreditrisikoanpassung allen Einzelrisikopositionen dieser Gruppe proportional zu den risikogewichteten Forderungsbeträgen zu. Zu diesem Zweck werden die Risikopositionswerte ohne Berücksichtigung etwaiger spezifischer Kreditrisikoanpassungen ermittelt.
(2)  
Für die Behandlung der erwarteten Verlustbeträge gemäß Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 betreffend eine Gruppe nicht ausgefallener Risikopositionen ist das Institut nicht verpflichtet, den einzelnen Risikopositionen der Gruppe eine spezifische Kreditrisikoanpassung zuzuweisen.
(3)  
Betrifft eine spezifische Kreditrisikoanpassung eine Gruppe von Risikopositionen, deren Kreditrisiko-Eigenmittelanforderungen teilweise nach dem Standardansatz und teilweise nach dem IRB-Ansatz berechnet werden, weist das Institut diese spezifische Kreditrisikoanpassung den nach dem jeweiligen Ansatz berechneten Risikopositionen der Gruppe proportional zu den risikogewichteten Forderungsbeträgen der Gruppe zu, bevor es die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 trifft. Zu diesem Zweck werden die Risikopositionswerte ohne Berücksichtigung etwaiger spezifischer Kreditrisikoanpassungen ermittelt.
(4)  
Wenn das Institut den Risikopositionen spezifische Kreditrisikoanpassungen zuweist, stellt es sicher, dass derselbe Anteil nicht doppelt unterschiedlichen Risikopositionen zugewiesen wird.