Artikel 3
Berechnung von Kreditrisikoanpassungen zur Bestimmung des Risikopositionswertes gemäß den Artikeln 111, 166, 167, 168, 246 und 266 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Zur Bestimmung des Risikopositionswertes gemäß den Artikeln 111, 166 bis 168, 246 und 266 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die spezifischen Kreditrisikoanpassungen für eine Risikoposition von den Instituten als die Beträge der spezifischen Kreditrisikoanpassungen für diese Einzelposition oder als die Beträge der spezifischen Kreditrisikoanpassungen, die das Institut dieser Risikoposition gemäß Artikel 2 zugewiesen hat, berechnet.