Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 11/07/2022
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Artikel 4 - Berechnung der allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen für die Zwecke der Behandlung erwarteter Verlustbeträge gemäß Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 4

Berechnung der allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen für die Zwecke der Behandlung erwarteter Verlustbeträge gemäß Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

(1)  
Für die Zwecke der Behandlung erwarteter Verlustbeträge gemäß Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die gesamten allgemeinen Kreditrisikoanpassungen für die in die Behandlung erwarteter Verlustbeträge einbezogenen Risikopositionen von dem Institut als Summe der Beträge berechnet, die das Institut gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung als allgemeine Kreditrisikoanpassungen ermittelt und gemäß Artikel 110 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesen hat.
(2)  

Für die Zwecke der Behandlung erwarteter Verlustbeträge gemäß Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die spezifischen Kreditrisikoanpassungen für die in die Behandlung erwarteter Verlustbeträge einbezogenen Risikopositionen unter Ausschluss ausgefallener Risikopositionen als Summe der Beträge der Buchstaben a und b berechnet:

a) 

Beträge, die gemäß Artikel 1 für das Kreditrisiko einer einzigen Risikoposition als spezifische Kreditrisikoanpassungen ermittelt wurden;

b) 

Beträge, die gemäß Artikel 1 für das Kreditrisiko einer Gruppe von Risikoposition als spezifische Kreditrisikoanpassungen ermittelt und gemäß Artikel 2 zugewiesen wurden.

(3)  
Die gesamten spezifischen Kreditrisikoanpassungen für eine ausgefallene Risikoposition werden berechnet als Summe aller Beträge der spezifischen Kreditrisikoanpassungen für diese Einzelposition oder als Beträge der spezifischen Kreditrisikoanpassungen, die das Institut dieser Position gemäß Artikel 2 zugewiesen hat.