Artikel 4
Berechnung der allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen für die Zwecke der Behandlung erwarteter Verlustbeträge gemäß Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Für die Zwecke der Behandlung erwarteter Verlustbeträge gemäß Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die spezifischen Kreditrisikoanpassungen für die in die Behandlung erwarteter Verlustbeträge einbezogenen Risikopositionen unter Ausschluss ausgefallener Risikopositionen als Summe der Beträge der Buchstaben a und b berechnet:
Beträge, die gemäß Artikel 1 für das Kreditrisiko einer einzigen Risikoposition als spezifische Kreditrisikoanpassungen ermittelt wurden;
Beträge, die gemäß Artikel 1 für das Kreditrisiko einer Gruppe von Risikoposition als spezifische Kreditrisikoanpassungen ermittelt und gemäß Artikel 2 zugewiesen wurden.