Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 11/07/2022
Änderungen (1)
Suche im Rechtsakt

Artikel 1 - Ermittlung allgemeiner und spezifischer Kreditrisikoanpassungen für die Zwecke der Artikel 111, 159, 166, 167, 168, 178, 246 und 266 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 1

Ermittlung allgemeiner und spezifischer Kreditrisikoanpassungen für die Zwecke der Artikel 111, 159, 166, 167, 168, 178, 246 und 266 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

(1)  
Für die Zwecke dieser Verordnung sind die Beträge, die von einem Institut in die Berechnung allgemeiner und spezifischer Kreditrisikoanpassungen einzubeziehen sind, gleich der Summe sämtlicher Beträge, die vom harten Kernkapital des Instituts abgezogen wurden, um ausschließlich kreditrisikobedingten Verlusten Rechnung zu tragen, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden, unabhängig davon, ob sie sich aus Wertminderungen, Bewertungsanpassungen oder Rückstellungen für außerbilanzielle Posten ergeben.

Beträge, die sich gemäß Unterabsatz 1 ergeben und im Laufe des Geschäftsjahres erfasst wurden, dürfen nur dann in die Berechnung allgemeiner und spezifischer Kreditrisikoanpassungen einbezogen werden, wenn die entsprechenden Beträge entweder gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom harten Kernkapital des Instituts abgezogen wurden oder, im Falle von Zwischengewinnen oder Jahresendgewinnen, die noch nicht gemäß Artikel 26 Absatz 2 der genannten Verordnung anerkannt wurden, wenn das harte Kernkapital für die Bestimmung der Eigenmittel unmittelbar um die entsprechenden Beträge vermindert wird.

(2)  

Die in Absatz 1 genannten Beträge werden von dem Institut in die Berechnung der allgemeinen Kreditrisikoanpassungen (allgemeine Kreditrisikoanpassungen) einbezogen, wenn sie die beiden folgenden Kriterien erfüllen:

a) 

Sie sind jederzeit in voller Höhe frei und uneingeschränkt verfügbar, um Verluste aus noch nicht eingetretenen Kreditrisiken zu decken.

b) 

Sie entsprechen den kreditrisikobedingten Verlusten bei einer Gruppe von Risikopositionen, für die dem Institut zum aktuellen Zeitpunkt keine Hinweise dafür vorliegen, dass ein Verlustereignis eingetreten ist.

(3)  
Alle sonstigen Beträge nach Absatz 1 werden in die Berechnung der spezifischen Kreditrisikoanpassungen (spezifische Kreditrisikoanpassungen) einbezogen.
(4)  

Sofern sie die Kriterien des Absatzes 2 erfüllen, werden von dem Institut die folgenden Verluste in die Berechnung der allgemeinen Kreditrisikoanpassungen einbezogen:

a) 

Verluste, die zur Deckung in den letzten Jahren erlittener höherer durchschnittlicher Portfolioverluste angesetzt wurden, selbst wenn es aktuell keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass in der Vergangenheit Verlustereignisse dieser Größenordnung eingetreten sind;

b) 

Verluste, die für eine Gruppe von Risikopositionen angesetzt werden, weil aufgrund der bisherigen Erfahrungen eine statistische Wahrscheinlichkeit für ein gewisses Maß an Nichterfüllung besteht, selbst wenn dem Institut keine Anhaltspunkte für eine Bonitätsverschlechterung vorliegen.

(5)  

Das Institut bezieht in die Berechnung der spezifischen Kreditrisikoanpassungen nach Absatz 3 stets die folgenden Verluste ein:

a) 

in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Verluste für zum beizulegenden Zeitwert bewertete Instrumente, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen eine kreditrisikobedingte Wertminderung aufweisen;

b) 

Verluste infolge aktueller oder vergangener Ereignisse, die sich auf eine signifikante einzelne Risikoposition oder auf Risikopositionen auswirken, die zwar für sich genommen nicht signifikant sind, aber einzeln oder kollektiv bewertet werden;

c) 

Verluste, für die historische, um beobachtbare aktuelle Daten bereinigte Werte darauf hinweisen, dass der Verlust eingetreten ist, das Institut aber noch nicht erkennen kann, welche Risikoposition davon betroffen ist.

(6)  

Unbeschadet des Absatzes 1 berücksichtigen die Institute bei der Berechnung der spezifischen Kreditrisikoanpassungen für die Zwecke der Bestimmung der dem unbesicherten Teil einer ausgefallenen Risikoposition zuzuweisenden Risikogewichte nach Artikel 127 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 jede positive Differenz zwischen dem vom Schuldner für diese Risikoposition geschuldeten Betrag und der Summe aus

a) 

der zusätzlichen Verringerung der Eigenmittel, wenn die Risikoposition vollständig abgeschrieben wurde,

b) 

jeglichen bereits bestehenden mit dieser Risikoposition verknüpften Verringerungen der Eigenmittel.