DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 12. Dezember 2014
über die Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen bestimmter Drittländer und Gebiete für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Paralments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 107 Absatz 4, Artikel 114 Absatz 7, Artikel 115 Absatz 4, Artikel 116 Absatz 5 und Artikel 142 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Institute müssen Eigenmittelanforderungen erfüllen, die die von diesen Instituten eingegangenen Risiken, darunter auch das Kreditrisiko, unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen geografischen Tätigkeitsbereiche angemessen widerspiegeln. Das von den Instituten eingegangene Kreditrisiko, das mit Risikopositionen gegenüber Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union verbunden ist, bestimmt sich bei sonst gleichen Faktoren durch die Qualität des einschlägigen Rechtsrahmens und der in dem betreffenden Drittland durchgeführten Aufsicht. |
(2) |
Nach Artikel 107 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Institute Risikopositionen gegenüber Drittland-Wertpapierfirmen, -Kreditinstituten und -Börsen nur dann wie Risikopositionen gegenüber einem Institut behandeln, wenn die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen des Drittlandes an das betreffende Unternehmen denen der Union zumindest gleichwertig sind. |
(3) |
In Artikel 114 Absatz 7, Artikel 115 Absatz 4 und Artikel 116 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind spezifische Risikogewichte für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen mit Sitz in Drittländern festgelegt, die aufsichtliche und rechtliche Vorschriften anwenden, die denen der Union mindestens gleichwertig sind. |
(4) |
In Artikel 153 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist die Formel für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken nach dem IRB-Ansatz festgelegt und sind die zur Berechnung heranzuziehenden Parameter einschließlich des Korrelationskoeffizienten im Einzelnen aufgeführt. In Artikel 153 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird der Korrelationskoeffizient für große Unternehmen der Finanzbranche festgelegt. Um unter die Definition „großes Unternehmen der Finanzbranche“ zu fallen, muss ein Unternehmen der Finanzbranche oder eines seiner Tochterunternehmen gemäß Artikel 142 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b der genannten Verordnung dem Recht eines Drittlandes unterliegen, das aufsichtliche und rechtliche Anforderungen anwendet, die denen der Union zumindest gleichwertig sind. |
(5) |
Im Hinblick auf die Bestimmung der angemessenen risikogewichteten Risikopositionen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko, das mit Risikopositionen gegenüber bestimmten Kategorien von Unternehmen mit Sitz in Drittländern verbunden ist, hat die Kommission die Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften von Drittländern mit den entsprechenden aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften in der Europäischen Union bewertet. |
(6) |
Die Gleichwertigkeit wurde anhand einer ergebnisorientierten Analyse der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften des Drittlandes ermittelt, bei der getestet wird, ob mit diesen Vorschriften dieselben übergeordneten Ziele erreicht werden wie mit den aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Union. Die Ziele beziehen sich insbesondere auf die Stabilität und Integrität des inländischen als auch des globalen Finanzsystems in seiner Gesamtheit, die Wirksamkeit und Angemessenheit des Schutzes der Einleger und anderer Nutzer von Finanzdienstleistungen, die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren des Finanzsystems einschließlich der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, die Unabhängigkeit und Wirksamkeit der Aufsicht sowie die wirksame Anwendung und Durchsetzung der einschlägigen international anerkannten Standards. Damit die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften des betreffenden Drittlands dieselben allgemeinen Ziele erreichen wie die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Union, sollten diese Vorschriften eine Reihe operationeller, organisatorischer und aufsichtsrechtlicher Standards erfüllen, die die wesentlichen Elemente der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Union für die relevanten Kategorien von Finanzinstituten widerspiegeln. Unter Berücksichtigung unabhängiger Bewertungen internationaler Organisationen, wie etwa jener des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, des Internationalen Währungsfonds und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden, hat die Kommission die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften bestimmter Drittländer für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Börsen beurteilt. Aufgrund dieser Analyse konnte die Kommission die Gleichwertigkeit von Vorschriften in Drittländern für die Festlegung der Behandlung der einschlägigen in den Artikeln 107, 114, 115, 116 und 142 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien von Risikopositionen bewerten. |
(7) |
Für die Zwecke der Artikel 114, 115 und 116 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte die Gleichwertigkeit anhand der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften für Kreditinstitute ermittelt werden, da in diesen Vorschriften in der Regel die Risikogewichte für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko festgelegt sind. |
(8) |
Für die Zwecke des Artikels 142 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschränkt sich die Beurteilung der Gleichwertigkeit auf die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften für Drittlandunternehmen, deren Haupttätigkeit der eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der genannten Verordnung vergleichbar ist. |
(9) |
Nach der Bewertung hat es den Anschein, dass in Australien, Brasilien, Kanada, China, Guernsey, Hongkong, Indien, der Insel Man, Japan, Jersey, Mexiko, Monaco, Saudi-Arabien, Singapur, Südafrika, der Schweiz und den Vereinigten Staaten aufsichtliche und rechtliche Vorschriften in Kraft sind, die eine Reihe operationeller, organisatorischer und aufsichtsrechtlicher Standards erfüllen, die die wesentlichen Elemente der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Union für Kreditinstitute widerspiegeln. Daher ist es angemessen, die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften für Kreditinstitute mit Sitz in diesen Drittländern oder Gebieten für die Zwecke von Artikel 107 Absatz 4 und Artikel 142 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als den in der Union geltenden Vorschriften mindestens gleichwertig zu betrachten. |
(10) |
Nach der Bewertung hat es den Anschein, dass in Australien, Brasilien, Kanada, China, Mexiko, Saudi-Arabien, Singapur, Südafrika und den Vereinigten Staaten aufsichtliche und rechtliche Vorschriften in Kraft sind, die eine Reihe operationeller, organisatorischer und aufsichtsrechtlicher Standards erfüllen, die die wesentlichen Elemente der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Union für Wertpapierfirmen widerspiegeln. Daher ist es angemessen, die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften für Wertpapierfirmen mit Sitz in diesen Drittländern für die Zwecke von Artikel 107 Absatz 4 und Artikel 142 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als den in der Union geltenden Vorschriften mindestens gleichwertig zu betrachten. |
(11) |
Nach der Bewertung hat es den Anschein, dass in Brasilien, Kanada, China, Indien, Japan, Mexiko, Saudi-Arabien, Singapur, Südafrika und den Vereinigten Staaten aufsichtliche und rechtliche Vorschriften in Kraft sind, die eine Reihe operationeller Standards erfüllen, die die wesentlichen Elemente der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Union für Börsen widerspiegeln. Daher ist es angemessen, die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften dieser Drittländer für Börsen in Bezug auf Risikopositionen gegenüber Börsen mit Sitz in diesen Drittländern als den in der Europäischen Union für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geltenden Vorschriften mindestens gleichwertig zu betrachten. |
(12) |
Der einzige Zweck dieses Beschlusses besteht in der Feststellung der Gleichwertigkeit für die Zwecke der Zuteilung von Risikogewichten nach den Artikeln 107, 114, 115, 116 und 142 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
(13) |
Die Liste der Drittländer und Gebiete, für die von Gleichwertigkeit für die Zwecke dieses Beschlusses auszugehen ist, ist nicht endgültig. Die Kommission wird mit Unterstützung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die Entwicklung der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Drittländer und Gebiete weiter regelmäßig beobachten mit dem Ziel, gegebenenfalls und mindestens alle fünf Jahre die Listen der Drittländer und Gebiete gemäß diesem Beschluss zu aktualisieren, insbesondere in Anbetracht der ständigen Weiterentwicklung der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften in der Union und weltweit sowie unter Berücksichtigung neu verfügbarer Quellen einschlägiger Informationen. |
(14) |
Die regelmäßige Überprüfung der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen, die in den in den Anhängen aufgeführten Drittländern und Gebieten gelten, sollte die Kommission nicht daran hindern, eine spezifische Überprüfung in Bezug auf ein Drittland oder Gebiet zu jedem beliebigen Zeitpunkt außerhalb der allgemeinen Überprüfung durchzuführen, wenn einschlägige Entwicklungen erfordern, dass die Kommission die mit diesem Beschluss erteilte Anerkennung neu bewertet. Eine solche Neubewertung könnte zur Rücknahme der Anerkennung der Gleichwertigkeit führen. |
(15) |
Die Bestimmungen in diesem Beschluss sind eng verknüpft, da sie die Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen bestimmter Drittländer und Gebiete für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 regeln. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und den Instituten, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, ist es wünschenswert, dass bestimmte nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erlassende Durchführungsrechtsakte in einem einzigen Beschluss zusammengefasst werden. |
(16) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Europäischen Bankenausschusses, |
(17) |
Um einen plötzlichen Anstieg der Eigenmittelanforderungen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in der Union zu vermeiden, sollte der vorliegende Beschluss am 1. Januar 2015 in Kraft treten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: