Artikel 5
Gleichwertigkeit von Anforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen für die Zwecke des Artikels 142 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Für die Zwecke des Artikels 142 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die in Anhang V dieses Beschlusses genannten Drittländer und Gebiete als Drittländer und Gebiete betrachtet, die aufsichtliche und rechtliche Vorschriften anwenden, die den in der Union geltenden Vorschriften gleichwertig sind.