Artikel 2
Gleichwertigkeit von Anforderungen an Wertpapierfirmen für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die in Anhang II dieses Beschlusses genannten Drittländer als Drittländer betrachtet, die für Wertpapierfirmen aufsichtliche und rechtliche Vorschriften anwenden, die den in der Union geltenden Vorschriften gleichwertig sind.