Aktualisiert 21/11/2024
Nicht mehr in Kraft seit 23/10/2021

Fassung vom: 07/01/2020
Änderungen
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Artikel 2 - Gleichwertigkeit von Anforderungen an Wertpapierfirmen für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 2

Gleichwertigkeit von Anforderungen an Wertpapierfirmen für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die in Anhang II dieses Beschlusses genannten Drittländer als Drittländer betrachtet, die für Wertpapierfirmen aufsichtliche und rechtliche Vorschriften anwenden, die den in der Union geltenden Vorschriften gleichwertig sind.