Artikel 1
Gleichwertigkeit von Anforderungen an Kreditinstitute für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die in Anhang I dieses Beschlusses genannten Drittländer und Gebiete als Drittländer und Gebiete betrachtet, die für Kreditinstitute aufsichtliche und rechtliche Vorschriften anwenden, die den in der Union geltenden Vorschriften gleichwertig sind.