Artikel 4
Gleichwertigkeit von Anforderungen für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen für die Zwecke der Artikel 114, 115 und 116 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Für die Zwecke der Artikel 114 Absatz 7, Artikel 115 Absatz 4 und Artikel 116 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die in Anhang IV dieses Beschlusses genannten Drittländer und Gebiete als Drittländer und Gebiete betrachtet, die aufsichtliche und rechtliche Vorschriften anwenden, die den in der Union für Kreditinstitute geltenden Vorschriften gleichwertig sind.