Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 28/03/2024
Änderungen
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Artikel 3 - Allgemeine Kriterien und Methoden für die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung

Artikel 3

Allgemeine Kriterien und Methoden für die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung

Die zuständigen Behörden geben gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU bekannt, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie bei der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 dieser Richtlinie verfahren, und verwenden hierfür das in Anhang III vorgesehene Formular.