Aktualisiert 23/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 28/03/2024
Änderungen (2)

ANHANG I - Durchführungsverordnung 650/2014

ANHANG I

Vorschriften und Leitlinien

Liste der Meldebögen

Teil 1

Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU

Teil 2

Erlaubnis zur Verwendung eines Modells

Teil 3

Spezialfinanzierungsrisikopositionen

Teil 4

Kreditrisikominderung

Teil 5

Spezifische Angabepflichten von Instituten

Teil 6

Ausnahmen von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen

Teil 7

Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten

Teil 8

Obligatorische Meldungen und Finanzberichterstattung

Teil 1

Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU



 

Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU

Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU

Link(s) zur nationalen Rechtsvorschrift (1)

Fundstelle(n) der nationalen Bestimmungen (2)

Auf EN verfügbar (J/N)

010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

 

(TT/MM/JJJJ)

020

I.  Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 bis 3

 

 

 

030

II.  Zuständige Behörden

Artikel 4 bis 7

 

 

 

040

III.  Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten

Artikel 8 bis 27

 

 

 

050

1.  Allgemeine Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten

Artikel 8 bis 21b

 

 

 

060

2.  Qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut

Artikel 22 bis 27

 

 

 

080

V.  Bestimmungen über die freie Niederlassung und den freien Dienstleistungsverkehr

Artikel 33 bis 46

 

 

 

090

1.  Allgemeine Grundsätze

Artikel 33 bis 34

 

 

 

100

2.  Niederlassungsrecht von Kreditinstituten

Artikel 35 bis 38

 

 

 

110

3.  Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs

Artikel 39

 

 

 

120

4.  Befugnisse der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates

Artikel 40 bis 46

 

 

 

130

VI.  Beziehungen zu Drittländern

Artikel 47 bis 48

 

 

 

140

VII.  Beaufsichtigung

Artikel 49 bis 142

 

 

 

150

1.  Grundsätze der Beaufsichtigung

Artikel 49 bis 72

 

 

 

160

1.1  Befugnisse und Pflichten von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten

Artikel 49 bis 52

 

 

 

170

1.2  Informationsaustausch und Geheimhaltungspflicht

Artikel 53 bis 62

 

 

 

180

1.3  Pflichten der Personen, die für die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses zuständig sind

Artikel 63

 

 

 

190

1.4  Aufsichtsbefugnisse, Sanktionsbefugnisse und Rechtsmittel

Artikel 64 bis 72

 

 

 

200

2.  Überprüfungsverfahren

Artikel 73 bis 110

 

 

 

210

2.1  Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals

Artikel 73

 

 

 

220

2.2  Regelungen, Verfahren und Mechanismen der Institute

Artikel 74 bis 96

 

 

 

230

2.3  Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung

Artikel 97 bis 101

 

 

 

240

2.4  Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse

Artikel 102 bis 107

 

 

 

250

2.5  Anwendungsebene

Artikel 108 bis 110

 

 

 

260

3.  Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis

Artikel 111 bis 127

 

 

 

270

3.1  Grundsätze für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis

Artikel 111 bis 118

 

 

 

280

3.2  Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften

Artikel 119 bis 127

 

 

 

290

4.  Kapitalpuffer

Artikel 128 bis 142

 

 

 

300

4.1  Puffer

Artikel 128 bis 134

 

 

 

310

4.2  Festlegung und Berechnung der antizyklischen Kapitalpuffer

Artikel 135 bis 140

 

 

 

320

4.3  Kapitalerhaltungsmaßnahmen

Artikel 141 bis 142

 

 

 

330

VIII.  Bekanntmachungspflichten der zuständigen Behörden

Artikel 143 bis 144

 

 

 

340

IX.  Änderung der Richtlinie 2002/87/EG

Artikel 150

 

 

 

350

X.  Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 151 bis 165

 

 

 

360

1.  Übergangsbestimmungen für die Beaufsichtigung von Instituten bei der Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit und beim freien Dienstleistungsverkehr

Artikel 151 bis 159

 

 

 

361

1a.  Übergangsbestimmungen für Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften

Artikel 159a

 

 

 

370

1.  Übergangsbestimmungen für Kapitalpuffer

Artikel 160

 

 

 

380

2.  Schlussbestimmungen

Artikel 161 bis 165

 

 

 

(1)   

Hyperlink(s) zur Website, auf der die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der betreffenden EU-Bestimmung veröffentlicht sind.

(2)   

Genaue Fundstelle in den nationalen Bestimmungen wie Titel, Kapitel, Paragraph etc.

Teil 2

Erlaubnis zur Verwendung eines Modells



010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

 

 

Beschreibung der Vorgehensweise

 

Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden bei Erteilung der Erlaubnis, für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) zu verwenden

020

Vom Institut, das die Verwendung des IRB-Ansatzes beantragt, mindestens bereitzustellende Unterlagen

[Freitext]

030

Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien

[Freitext]

040

Form der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller

[Freitext]

 

Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden bei Erteilung der Erlaubnis, für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen für das Marktrisiko den auf einem internen Modell basierenden Ansatz (IMA) zu verwenden

050

Vom Institut, das die Verwendung des IMA-Ansatzes beantragt, mindestens bereitzustellende Unterlagen

[Freitext]

060

Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien

[Freitext]

070

Form der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller

[Freitext]

 

Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden bei Erteilung der Erlaubnis, für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko eine auf einem internen Modell beruhende Methode (IMM) anzuwenden

080

Vom Institut, das die Verwendung des IMM-Ansatzes beantragt, mindestens bereitzustellende Unterlagen

[Freitext]

090

Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien

[Freitext]

100

Form der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller

[Freitext]

 

Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden bei Erteilung der Erlaubnis, für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko den fortgeschrittenen Messansatz (AMA-Ansatz) zu verwenden

110

Vom Institut, das die Verwendung des AMA-Ansatzes beantragt, mindestens bereitzustellende Unterlagen

[Freitext]

120

Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien

[Freitext]

130

Form der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller

[Freitext]

Teil 3

Spezialfinanzierungsrisikopositionen



 

Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Bestimmungen

Angaben der zuständigen Behörde

010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

020

Artikel 153 Absatz 5

Hat die zuständige Behörde Leitlinien dazu veröffentlicht, wie die Institute die in Artikel 153 Absatz 5 genannten Faktoren bei der Zuweisung der Risikogewichte berücksichtigen sollten?

[Ja/Nein]

030

Wenn ja, geben Sie bitte die Fundstelle der betreffenden nationalen Leitlinien an

[Fundstelle der nationalen Leitlinien]

040

Liegen diese Leitlinien auf Englisch vor?

[Ja/Nein]

Teil 4

Kreditrisikominderung



 

Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Bestimmungen

Beschreibung

Angaben der zuständigen Behörde

010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

020

Artikel 201 Absatz 2

Veröffentlichung eines Verzeichnisses der Finanzinstitute, die anerkennungsfähige Steller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung sind, oder der Kriterien zur Ermittlung dieser Finanzinstitute

Die zuständigen Behörden führen und veröffentlichen ein Verzeichnis der Finanzinstitute, die anerkennungsfähige Steller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, oder die Kriterien zur Ermittlung solcher anerkennungsfähigen Steller

Verzeichnis der Finanzinstitute oder Kriterien für deren Ermittlung

[Freitext — Es kann ein Link zu der Seite mit dem Verzeichnis oder den Kriterien auf der Website der zuständigen Behörde angegeben werden]

030

Beschreibung der maßgebenden Aufsichtsanforderungen

Neben dem Verzeichnis der anerkennungsfähigen Finanzinstitute oder den Kriterien zur Ermittlung dieser Finanzinstitute veröffentlichen die zuständigen Behörden eine Beschreibung der maßgebenden Aufsichtsanforderungen

Genaue Beschreibung der von der zuständigen Behörde angewandten Aufsichtsanforderungen

[Freitext]

040

Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe e

Bedingung für eine 0 %ige Volatilitätsanpassung

Bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten dürfen die Institute eine Volatilitätsanpassung von 0 % vornehmen, sofern das Geschäft in einem für diese Art von Geschäft bewährten Abrechnungssystem abgewickelt wird

Genaue Beschreibung der Kriterien, nach denen die zuständige Behörde ein Abrechnungssystem als bewährt einstuft

[Freitext]

050

Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe f

Bedingung für eine 0 %ige Volatilitätsanpassung

Bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten dürfen die Institute eine Volatilitätsanpassung von 0 % vornehmen, sofern die für die Vereinbarung oder das Geschäft maßgeblichen Dokumente die für Pensionsgeschäfte oder Leih- oder Verleihgeschäfte mit den betreffenden Wertpapieren üblichen Standarddokumente sind

Beschreibung der Unterlagen, die als übliche Standarddokumente anzusehen sind

[Freitext]

060

Artikel 229 Absatz 1

Bewertungsgrundsätze für Immobiliensicherheiten beim IRB-Ansatz

In Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bewertung des Beleihungswerts setzen, kann die Immobilie von einem unabhängigen Sachverständigen zum oder unter Beleihungswert bewertet werden

Angabe der in den nationalen Vorschriften für die Bewertung des Beleihungswerts festgelegten Kriterien

[Freitext]

Teil 5

Spezifische Angabepflichten von Instituten



 

Richtlinie 2013/36/EU

Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Bestimmung

Angaben der zuständigen Behörde

 

010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

 

(TT/MM/JJJJ)

020

Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe a

 

Die zuständigen Behörden können die Institute verpflichten, mehr als einmal jährlich die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben zu veröffentlichen, und Fristen für diese Veröffentlichung setzen.

Fristen für die Veröffentlichung und Häufigkeit der Veröffentlichung

[Freitext]

030

Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe b

 

Die zuständigen Behörden können die Institute verpflichten, für andere Veröffentlichungen als den Jahresabschluss besondere Medien und Orte zu nutzen

Arten der von den Instituten zu nutzenden Medien.

[Freitext]

Teil 6

Ausnahmen von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen



 

Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Bestimmungen

Beschreibung

Angaben der zuständigen Behörde

 

010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

020

Artikel 7 Absätze 1 und 2 (Freistellung einzelner Tochterunternehmen)

Freistellung von den in den Teilen 2-4, 7, 7A und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis

Gewährt werden kann die Freistellung jedem Tochterunternehmen eines Instituts, wenn sowohl das Tochterunternehmen als auch das Institut von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen und beaufsichtigt werden, das Tochterunternehmen in die konsolidierte Beaufsichtigung des Mutterunternehmens einbezogen ist und alle in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a-d genannten Bedingungen erfüllt sind

Kriterien, anhand deren die zuständige Behörde beurteilt, ob die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Bedingungen erfüllt sind.

[Freitext]

030

Artikel 7 Absatz 3 (Freistellung einzelner Mutterinstitute)

Freistellung von den in den Teilen 2-4, 7, 7A und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis

Gewährt werden kann die Freistellung einem Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, in dem das Institut der Zulassung und Beaufsichtigung durch den betreffenden Mitgliedstaat unterliegt und es in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eingebunden ist, wenn die in Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind

Kriterien, anhand deren die zuständige Behörde feststellt, dass kein Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten vorhanden ist und die für eine konsolidierte Beaufsichtigung erforderlichen Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren sich auch auf das Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat erstrecken

[Freitext]

040

Artikel 8 Absätze 1 und 2 (Freistellung von der Liquiditätsanforderung für Tochterunternehmen)

Freistellung von der Anwendung der in Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis, wenn alle in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Bedingungen erfüllt sind

Gewährt werden kann die Freistellung Instituten, die in einer Untergruppe zusammengefasst sind, sofern diese Institute die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis d festgelegten Bedingungen erfüllen. Nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c zählt dazu u.a., dass diese Verträge geschlossen haben, welche nach Überzeugung der zuständigen Behörden einen freien Fluss finanzieller Mittel zwischen ihnen gewährleisten, sodass sie ihren individuellen und gemeinsamen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen können

Kriterien, anhand deren die zuständige Behörde beurteilt, ob die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Bedingungen erfüllt sind.

[Freitext]

 

Artikel 8 Absatz 3 (Freistellung von der Anforderung der grenzüberschreitenden Liquidität)

Freistellung von der Anwendung der in Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Liquiditätsanforderungen, wenn Institute der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe in mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind.

Gewährt werden kann die Freistellung den in einer Untergruppe zusammengefassten Instituten, wenn die für sie zuständigen Behörden hinsichtlich der in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a bis f genannten Elemente derselben Auffassung sind und das Verfahren des Artikels 21 angewandt wurde

Kriterien, anhand deren die zuständige Behörde beurteilt, ob die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a bis f genannten Voraussetzungen erfüllt sind

[Freitext]

050

Artikel 9 Absatz 1 (Konsolidierung auf Einzelbasis)

Erlaubnis für Mutterinstitute, Tochterunternehmen in die Berechnung ihrer in den Teilen 2-4, 7, 7A und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Aufsichtsanforderungen einzubeziehen

Nach Artikel 9 Absatz 2 kann diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn das Mutterinstitut den zuständigen Behörden uneingeschränkt nachweist, dass ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Begleichung fälliger Verbindlichkeiten des in die Berechnung der Anforderungen einbezogenen Tochterunternehmens an sein Mutterunternehmen weder vorhanden noch abzusehen ist

Kriterien, anhand deren die zuständige Behörde feststellt, dass kein Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten vorhanden ist

[Freitext]

060

Artikel 10 (Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind)

Ausnahme von der Anwendung der in den Teilen 2-8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis

Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Rechtsvorschriften, die die Gewährung der Freistellung betreffen, beibehalten und anwenden, so lange diese nicht mit denen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Richtlinie 2013/36/EU kollidieren

Geltende nationale Gesetze / Vorschriften zur Anwendung der Freistellung

[Fundstelle der nationalen Bestimmungen]

Teil 7

Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten



 

Richtlinie 2013/36/EU

Zur Beurteilung der Eignung des am Erwerb eines Kreditinstituts interessierten Erwerbers und der finanziellen Solidität des beabsichtigten Erwerbs erforderliche Kriterien und Angaben

Angaben der zuständigen Behörde

 

010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

020

Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a

Leumund des interessierten Erwerbers

Wie beurteilt die zuständige Behörde die Integrität des interessierten Erwerbers?

[Freitext]

030

Wie beurteilt die zuständige Behörde die fachliche Kompetenz des interessierten Erwerbers?

[Freitext]

040

Praktische Einzelheiten der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden nach Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU

[Freitext]

050

Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b

Leumund, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung aller Mitglieder des Leitungsorgans, die die Geschäfte des Kreditinstituts führen werden

Wie beurteilt die zuständige Behörde den Leumund, die Kenntnisse, die Fähigkeiten und die Erfahrung der Mitglieder des Leitungsorgans?

[Freitext]

060

Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c

Finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers

Wie beurteilt die zuständige Behörde die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers?

[Freitext]

070

Praktische Einzelheiten der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden nach Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU

[Freitext]

080

Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d

Einhaltung der Aufsichtsanforderungen durch das Kreditinstitut

Wie beurteilt die zuständige Behörde, ob das Kreditinstitut den Aufsichtsanforderungen genügen kann?

[Freitext]

090

Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e

Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung

Wie beurteilt die zuständige Behörde, ob berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegt?

[Freitext]

100

Praktische Einzelheiten der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden nach Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU

[Freitext]

110

Artikel 23 Absatz 4

Liste der Informationen, die den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Mitteilung zu übermitteln sind

Liste der Informationen, die der interessierte Erwerber der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Mitteilung übermitteln muss, damit diese den interessierten Erwerber und den beabsichtigten Erwerb beurteilen kann

[Freitext]

Teil 8

Obligatorische Meldungen und Finanzberichterstattung



010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

020

Durchführung der Finanzberichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung 2021/451 der Kommission

030

Wird die in Artikel 430 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Anforderung auf Institute ausgeweitet, die nicht die nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards anwenden?

[Ja/Nein]

040

Wenn ja, welche/r Rechnungslegungsrahmen gilt/gelten für diese Institute?

[Freitext]

050

Wenn ja, auf welcher Ebene erfolgt die Meldung? (auf Einzel-/konsolidierter/teilkonsolidierter Basis)

[Freitext]

060

Wird die in Artikel 430 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Anforderung auf andere Finanzunternehmen als Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen ausgeweitet?

[Ja/Nein]

070

Wenn ja, für welche Art von Finanzunternehmen (z.B. Finanzfirmen) gelten diese Meldepflichten?

[Freitext]

080

Wenn ja, wie hoch ist die Bilanzsumme dieser Finanzunternehmen (auf Einzelbasis)?

[Freitext]

090

Werden zur Übermittlung der Meldungen an die zuständige Behörde XBRL-Standards verwendet?

[Ja/Nein]

100

Durchführung der Eigenmittelmeldungen und -anforderungen gemäß der Durchführungsverordnung 2021/451 der Kommission

110

Werden die in Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen auf Finanzunternehmen ausgeweitet, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen handelt?

[Ja/Nein]

120

Wenn ja, welche Rechnungslegungsrahmen gelten für diese Finanzunternehmen?

[Freitext]

130

Wenn ja, für welche Art von Finanzunternehmen (z.B. Finanzfirmen) gelten diese Meldepflichten?

[Freitext]

140

Wenn ja, wie hoch ist die Bilanzsumme dieser Finanzunternehmen (auf Einzelbasis)?

[Freitext]

150

Werden zur Übermittlung der Meldungen an die zuständige Behörde XBRL-Standards verwendet?

[Ja/Nein]