Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 28/03/2024
Änderungen
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Artikel 2 - Optionen und Ermessensspielräume

Artikel 2

Optionen und Ermessensspielräume

Die zuständigen Behörden geben gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU bekannt, in welcher Art und Weise die im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume in ihrem Mitgliedstaat genutzt werden, und verwenden hierfür die in Anhang II Teile 1 bis 12 zu diesem Zweck vorgesehenen Formulare.