Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 28/03/2024
Änderungen (2)
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ANHANG IV

ANHANG IV

Aggregierte statistische Daten

Liste der Meldebögen

Teil 1

Konsolidierte Daten pro zuständiger Behörde

Teil 2

Daten zum Kreditrisiko

Teil 3

Daten zum Marktrisiko

Teil 4

Daten zum operationellen Risiko

Teil 5

Daten zu Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen

Teil 6

Daten zu Ausnahmen

Allgemeine Hinweise zum Ausfüllen der Meldebögen in Anhang IV

— 
Maßnahmen oder Beschlüsse, die sich an bestimmte Institute richten, dürfen von den zuständigen Behörden nicht veröffentlicht werden. Wenn die zuständigen Behörden bekannt geben, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie verfahren, dürfen sie keine Informationen über einzelne an bestimmte Institute gerichtete Aufsichtsmaßnahmen preisgeben; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Einzelinstitut oder eine Institutsgruppe handelt.
— 
Zahlenfelder dürfen nur Zahlen enthalten. Es dürfen keine nationalen Währungen angegeben werden. Alle Beträge sind in Euro auszuweisen, und die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Länder müssen ihre nationalen Währungen unter Verwendung der EZB-Wechselkurse (zum üblichen Stichtag, d. h. dem letzten Tag des betreffenden Jahres) in Euro umrechnen, wobei Millionenbeträge mit einer Dezimalstelle anzugeben sind.
— 
Geldbeträge sind in Millionen Euro (Mio. EUR) auszuweisen.
— 
Prozentwerte sind mit zwei Dezimalstellen anzugeben.
— 
Werden keine Daten ausgewiesen, ist der Grund unter Verwendung der EBA-Nomenklatur anzugeben, d. h. N/A für „nicht verfügbar“ (not available) oder C für „vertraulich“ (confidential).
— 
Auszuweisen sind aggregierte Daten, die weder auf einzelne, unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU fallende Kreditinstitute noch auf einzelne, unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU fallende Wertpapierfirmen schließen lassen.
— 
Soweit verfügbar, werden die Verweise auf die COREP-Meldebögen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2021 der Kommission in den Teilen 1 bis 4 geliefert.
— 
Für die Jahre ab XXXX sind die Daten von den zuständigen Behörden auf konsolidierter Basis zu erheben. Dies wird die Einheitlichkeit der erhobenen Angaben sicherstellen.
— 
Die Meldebögen dieses Anhangs sind in Verbindung mit dem dort für die Meldung festgelegten Konsolidierungskreis zu lesen. Um eine wirkungsvolle Datenerhebung und Vertraulichkeit zu gewährleisten, sind die Angaben zu Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (Klasse 1 ohne MiFID-Firmen) – soweit vorhanden – in aggregierter Form auszuweisen und ist in beiden Fällen von der gleichen Konsolidierungsebene auszugehen.
— 
Um die Kohärenz und Vergleichbarkeit der gemeldeten Daten sicherzustellen, veröffentlicht die EZB zum Veröffentlichungsstichtag nur für die von ihr unmittelbar beaufsichtigten Unternehmen aggregierte statistische Daten, während die zuständigen nationalen Behörden nur für die nicht von der EZB unmittelbar beaufsichtigten Kreditinstitute aggregierte statistische Daten veröffentlichen.
— 
Die zuständigen Behörden der nicht am SSM teilnehmenden Mitgliedstaaten veröffentlichen aggregierte Daten für die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Institute, wozu auch die in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Tochterunternehmen von Instituten zählen, die in einem am SSM teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind.
— 
Nur für Wertpapierfirmen, die der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, müssen Daten erhoben werden. Wertpapierfirmen, für die diese Richtlinie nicht gilt, sind somit von der Datenerhebung ausgenommen.

Teil 1

Konsolidierte Daten pro zuständiger Behörde (Jahr XXXX)



 

Betreffender COREP-Meldebogen

Daten

 

Anzahl und Größe der Kreditinstitute

 

 

010

Anzahl der Kreditinstitute

 

[Zahlenwert]

020

Gesamtvermögenswerte auf nationaler Ebene (in Mio. EUR) (1)

 

[Zahlenwert]

030

Gesamtvermögenswerte auf nationaler Ebene (1) (in % des BIP) (2)

 

[Zahlenwert]

 

Anzahl und Größe der ausländischen Kreditinstitute (3)

 

 

040

Aus Drittländern

Anzahl der Zweigstellen (4)

 

[Zahlenwert]

050

Vermögenswerte der Zweigstellen insgesamt (in Mio. EUR)

 

[Zahlenwert]

060

Anzahl der Tochterunternehmen (5)

 

[Zahlenwert]

070

Vermögenswerte der Tochterunternehmen insgesamt (in Mio. EUR)

 

[Zahlenwert]

 

Anzahl der Wertpapierfirmen (6)

 

 

075

Anzahl der Wertpapierfirmen

 

[Zahlenwert]

 

Gesamtkapital von und Eigenmittelanforderungen an Kreditinstitute/n und Wertpapierfirmen (6)

 

 

080

Hartes Kernkapital in % des Gesamtkapitals (7)

CA1 (Zeile 0020 / Zeile 0010)

[Zahlenwert]

090

Zusätzliches Kernkapital in % des Gesamtkapitals (8)

CA1 (Zeile 0530 / Zeile 0010)

[Zahlenwert]

100

Ergänzungskapital in % des Gesamtkapitals (9)

CA1 (Zeile 0750 / Zeile 0010)

[Zahlenwert]

110

Eigenmittelanforderungen insgesamt (in Mio. EUR) (10)

CA2 (Zeile 0010) * 8 %

[Zahlenwert]

120

Eigenkapitalquote insgesamt (%) (11)

Summe (CA1 (Zeile 0010)) / Summe (CA2 (Zeile 0010))

[Zahlenwert]

(1)   

Für die zuständigen nationalen Behörden sind die Vermögenswerte insgesamt die Gesamtvermögenswerte auf nationaler Ebene (nur Zeilen 020 und 030), während sie für die EZB die Gesamtvermögenswerte bedeutender Institute für den gesamten SSM sind.

(2)   

BIP zu Marktpreisen; vorgeschlagene Quelle – Eurostat/EZB.

(3)   

Ohne EWR.

(4)   

Anzahl der Zweigstellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Hat ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittland in einem Land mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet.

(5)   

Anzahl der Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des an der Spitze dieser Unternehmen stehenden Mutterunternehmens betrachtet.

(6)   

Wertpapierfirmen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU fallen.

(7)   

Verhältnis des harten Kernkapitals im Sinne von Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu den Eigenmitteln im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 dieser Verordnung (in %).

(8)   

Verhältnis des zusätzlichen Kernkapitals im Sinne von Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu den Eigenmitteln im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 dieser Verordnung (in %).

(9)   

Verhältnis des Ergänzungskapitals im Sinne von Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu den Eigenmitteln im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Nummer 118 und Artikel 72 dieser Verordnung (in %).

(10)   

8 % des Gesamtrisikobetrags im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(11)   

Verhältnis der Eigenmittel zum Gesamtrisikobetrag im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (in %).

Teil 2

Daten zum Kreditrisiko (Jahr XXXX)



 

Daten zum Kreditrisiko

Betreffender COREP-Meldebogen

Daten

 

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (1) : Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken

 

 

010

Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken

in % der gesamten Eigenmittelanforderungen (2)

CA2 (Zeile 0040 / Zeile 0010)

[Zahlenwert]

020

Aufschlüsselung nach Ansätzen

in % der Gesamtzahl der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (1) (3)

Standardansatz (SA)

 

[Zahlenwert]

030

IRB-Ansatz, wenn weder eigene LGD-Schätzungen noch Umrechnungsfaktoren verwendet werden

 

[Zahlenwert]

040

IRB-Ansatz, wenn eigene LGD-Schätzungen und/oder Umrechnungsfaktoren verwendet werden

 

[Zahlenwert]

050

in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken

SA

CA2 (Zeile 0050 / Zeile 0040)

[Zahlenwert]

060

IRB-Ansatz, wenn weder eigene LGD-Schätzungen noch Umrechnungsfaktoren verwendet werden

CR IRB, Basis-IRB (Zeile 0010, Spalte 0260) / CA2 (Zeile 0040)

[Zahlenwert]

070

IRB-Ansatz, wenn eigene LGD-Schätzungen und/oder Umrechnungsfaktoren verwendet werden

CR IRB, Fortgeschrittener IRB (Zeile 0010, Spalte 0260) / CA2 (Zeile 0040)

[Zahlenwert]

080

Aufschlüsselung nach IRB-Risikopositionsklassen

in % des gesamten IRB-risikogewichteten Positionsbetrags

IRB-Ansatz, wenn weder eigene LGD-Schätzungen noch Umrechnungsfaktoren verwendet werden

CA2 (Zeile 0250 / Zeile 0240)

[Zahlenwert]

090

Staaten und Zentralbanken

CA2 (Zeile 0260 / Zeile 0240)

[Zahlenwert]

100

Institute

CA2 (Zeile 0270 / Zeile 0240)

[Zahlenwert]

110

Unternehmen - KMU

CA2 (Zeile 0280 / Zeile 0240)

[Zahlenwert]

120

Unternehmen - Spezialfinanzierungen

CA2 (Zeile 0290 / Zeile 0240)

[Zahlenwert]

130

Unternehmen - Sonstige

CA2 (Zeile 0300 / Zeile 0240)

[Zahlenwert]

140

IRB-Ansatz, wenn eigene LGD-Schätzungen und/oder Umrechnungsfaktoren verwendet werden

CA2 (Zeile 0310 / Zeile 0240)

[Zahlenwert]

150

Staaten und Zentralbanken

CA2 (Zeile 0320 / Zeile 0240)

[Zahlenwert]

160

Institute

CA2 (Zeile 0330 / Zeile 0240)

[Zahlenwert]

170

Unternehmen - KMU

CA2 (Zeile 0340 / Zeile 0240)

[Zahlenwert]

180

Unternehmen - Spezialfinanzierungen

CA2 (Zeile 0350 / Zeile 0240)

[Zahlenwert]

190

Unternehmen - Sonstige

CA2 (Zeile 0360 / Zeile 0240)

[Zahlenwert]

200

Mengengeschäft - durch Immobilien besichert, KMU

CA2 (Zeile 0370 / Zeile 0240)

[Zahlenwert]

210

Mengengeschäft - durch Immobilien besichert, keine KMU

CA2 (Zeile 0380 / Zeile 0240)

[Zahlenwert]

220

Mengengeschäft - Qualifiziert revolvierend

CA2 (Zeile 0390 / Zeile 0240)

[Zahlenwert]

230

Mengengeschäft - Sonstige, KMU

CA2 (Zeile 0400 / Zeile 0240)

[Zahlenwert]

240

Mengengeschäft - Sonstige, keine KMU

CA2 (Zeile 0410 / Zeile 0240)

[Zahlenwert]

250

Eigenkapital nach IRB

CA2 (Zeile 0420 / Zeile 0240)

[Zahlenwert]

270

Sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind

CA2 (Zeile 0450 / Zeile 0240)

[Zahlenwert]

 

Daten zum Kreditrisiko

Betreffender COREP-Meldebogen

Daten

280

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (1) : Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken

 

 

290

Aufschlüsselung nach SA-Risikopositionsklassen*

in % des gesamten SA-risikogewichteten Positionsbetrags

Staaten oder Zentralbanken

CA2 (Zeile 0070 / Zeile 0050)

[Zahlenwert]

300

Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

CA2 (Zeile 0080 / Zeile 0050)

[Zahlenwert]

310

Öffentliche Stellen

CA2 (Zeile 0090 / Zeile 0050)

[Zahlenwert]

320

Multilaterale Entwicklungsbanken

CA2 (Zeile 0100 / Zeile 0050)

[Zahlenwert]

330

Internationale Organisationen

CA2 (Zeile 0110 / Zeile 0050)

[Zahlenwert]

340

Institute

CA2 (Zeile 0120 / Zeile 0050)

[Zahlenwert]

350

Unternehmen

CA2 (Zeile 0130 / Zeile 0050)

[Zahlenwert]

360

Mengengeschäft

CA2 (Zeile 0140 / Zeile 0050)

[Zahlenwert]

370

Durch Immobilien besichert

CA2 (Zeile 0150 / Zeile 0050)

[Zahlenwert]

380

Ausgefallene Positionen

CA2 (Zeile 0160 / Zeile 0050)

[Zahlenwert]

390

Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen

CA2 (Zeile 0170 / Zeile 0050)

[Zahlenwert]

400

Gedeckte Schuldverschreibungen

CA2 (Zeile 0180 / Zeile 0050)

[Zahlenwert]

410

Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

CA2 (Zeile 0190 / Zeile 0050)

[Zahlenwert]

420

Organismen für gemeinsame Anlagen

CA2 (Zeile 0200 / Zeile 0050)

[Zahlenwert]

430

Aktien

CA2 (Zeile 0210 / Zeile 0050)

[Zahlenwert]

440

Sonstige Positionen

CA2 (Zeile 0211 / Zeile 0050)

[Zahlenwert]

455

Verbriefungen

 

Verbriefungspositionen

CA2 (Zeile 0470 / Zeile 0010)

[Zahlenwert]

460

Aufschlüsselung nach Verfahren zur Kreditrisikominderung

in % der Gesamtzahl der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (1) (4)

Einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten

 

[Zahlenwert]

470

Umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten

 

[Zahlenwert]

 

 

Risikopositionen und Verluste aus Darlehensgeschäften, die durch Immobilien besichert sind (in Mio. EUR) (5)

Betreffender COREP-Meldebogen

Daten

550

Mit Wohnimmobilien als Sicherheit

Summe der durch Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen (6)

CR IP-Verluste (Zeile 0010, Spalte 0050)

[Zahlenwert]

560

Summe der Verluste aus Darlehensgeschäften bis zu den Referenzprozentsätzen (7)

CR IP-Verluste (Zeile 0010, Spalte 0010)

[Zahlenwert]

570

Davon: zum Beleihungswert bewertete Immobilien (8)

CR IP-Verluste (Zeile 0010, Spalte 0020)

[Zahlenwert]

580

Summe der Verluste insgesamt (9)

CR IP-Verluste (Zeile 0010, Spalte 0030)

[Zahlenwert]

590

Davon: zum Beleihungswert bewertete Immobilien (8)

CR IP-Verluste (Zeile 0010, Spalte 0040)

[Zahlenwert]

600

Mit Gewerbeimmobilien als Sicherheit

Summe der durch Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen (6)

CR IP-Verluste (Zeile 0020, Spalte 0050)

[Zahlenwert]

610

Summe der Verluste aus Darlehensgeschäften bis zu den Referenzprozentsätzen (7)

CR IP-Verluste (Zeile 0020, Spalte 0010)

[Zahlenwert]

620

Davon: zum Beleihungswert bewertete Immobilien (8)

CR IP-Verluste (Zeile 0020, Spalte 0020)

[Zahlenwert]

630

Summe der Verluste insgesamt (9)

CR IP-Verluste (Zeile 0020, Spalte 0030)

[Zahlenwert]

640

Davon: zum Beleihungswert bewertete Immobilien (8)

CR IP-Verluste (Zeile 0020, Spalte 0040)

[Zahlenwert]

(1)   

Wertpapierfirmen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU fallen.

(2)   

Verhältnis der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu den Gesamteigenmitteln im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 dieser Verordnung.

(3)   

Institute, die mehrere Ansätze verwenden, sind bei jedem dieser Ansätze zu berücksichtigen. Die gemeldeten Prozentsätze können sich daher auf mehr als 100 % summieren.

(4)   

Für den seltenen Fall, dass ein Institut mehrere Ansätze verwendet, ist dieses Institut bei jedem dieser Ansätze zu berücksichtigen. In einem solchen Fall können sich die gemeldeten Prozentsätze auf mehr als 100 % summieren.

(5)   

Die geschätzten Verluste sind zum Meldestichtag auszuweisen.

(6)   

Gemäß Definition in Artikel 430a Absatz 1 Buchstaben c bzw. f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Marktwert und Beleihungswert im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 74 und 76 dieser Verordnung. Nur für den Teil der Risikoposition, der gemäß Artikel 124 Absatz 1 der Verordnung als vollständig besichert gilt.

(7)   

Gemäß Definition in Artikel 430a Absatz 1 Buchstaben a bzw. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Marktwert und Beleihungswert im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 74 und 76 dieser Verordnung.

(8)   

Wenn der Wert der Sicherheit als Beleihungswert berechnet wurde.

(9)   

Gemäß Definition in Artikel 430a Absatz 1 Buchstaben b bzw. e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Marktwert und Beleihungswert im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 74 und 76 dieser Verordnung.

Teil 3

Daten zum Marktrisiko  ( 2 ) (Jahr XXXX)



 

Daten zum Marktrisiko

Betreffender COREP-Meldebogen

Daten

 

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (1) : Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken

 

 

010

Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken

in % der gesamten Eigenmittelanforderungen (2)

CA2 (Zeile 0520 / Zeile 0010)

[Zahlenwert]

020

Aufschlüsselung nach Ansätzen

in % der Gesamtzahl der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (1) (3)

Standardansatz

 

[Zahlenwert]

030

Interne Modelle

 

[Zahlenwert]

040

in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken

Standardansatz

CA2 (Zeile 0530 / Zeile 0520)

[Zahlenwert]

050

Interne Modelle

CA2 (Zeile 0580 / Zeile 0520)

[Zahlenwert]

(1)   

Wertpapierfirmen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU fallen.

(2)   

Verhältnis des Gesamtrisikobetrags für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c sowie Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zum Gesamtrisikobetrag im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 dieser Verordnung.

(3)   

Institute, die mehrere Ansätze verwenden, sind bei jedem dieser Ansätze zu berücksichtigen. Die gemeldeten Prozentsätze können sich daher sowohl auf mehr als auch auf weniger als 100 % summieren, da Unternehmen mit kleinem Handelsportfolio nicht zur Bestimmung des Marktrisikos verpflichtet sind.

Teil 4

Daten zum operationellen Risiko (Jahr XXXX)



 

Daten zum operationellen Risiko

Betreffender COREP-Meldebogen

Daten

 

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (1) : Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken

 

 

010

Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken

in % der gesamten Eigenmittelanforderungen (2)

CA2 (Zeile 0590 / Zeile 0010)

[Zahlenwert]

020

Aufschlüsselung nach Ansätzen

in % der Gesamtzahl der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (1) (3)

Basisindikatoransatz (BIA)

 

[Zahlenwert]

030

Standardansatz (TSA)/ Alternativer Standardansatz (ASA)

 

[Zahlenwert]

040

Fortgeschrittener Messansatz (AMA)

 

[Zahlenwert]

050

in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken

BIA

CA2 (Zeile 0600 / Zeile 0590)

[Zahlenwert]

060

TSA/ASA

CA2 (Zeile 0610 / Zeile 0590)

[Zahlenwert]

070

AMA

CA2 (Zeile 0620 / Zeile 0590)

[Zahlenwert]

 

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (1) : Verluste aufgrund operationeller Risiken

 

 

080

Bruttoverluste insgesamt

Bruttoverluste insgesamt in % des gesamten Bruttoertrags (4)

Details OPR (Zeile 0920, Spalte 0080) / OPR (Summe (Zeile 0010 bis Zeile 0130), Spalte 0030)

[Zahlenwert]

(1)   

Wertpapierfirmen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU fallen.

(2)   

Verhältnis des Gesamtrisikobetrags für operationelle Risiken im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zum Gesamtrisikobetrag im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 dieser Verordnung (in %).

(3)   

Institute, die mehrere Ansätze verwenden, sind bei jedem dieser Ansätze zu berücksichtigen. In einem solchen Fall können sich die gemeldeten Prozentsätze auf mehr als 100 % summieren.

(4)   

Nur bezogen auf Unternehmen, die den AMA oder den TSA/ASA anwenden; Verhältnis des Gesamtverlustbetrags für alle Geschäftsbereiche zur Summe des relevanten Indikators für nach dem TSA/ASA und dem AMA bewertete Banktätigkeiten im letzten Jahr (in %).

Teil 5

Daten zu Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen  ( 3 ) (Jahr XXXX)



 

Aufsichtsmaßnahmen

Daten

 

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (1)

 

010

Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe a

Anzahl der insgesamt nach Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen:

[Zahlenwert]

011

in Bezug auf die Vorhaltung von über die Mindestanforderungen hinausgehenden Eigenmitteln [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a]

[Zahlenwert]

012

in Bezug auf die Verstärkung der Unternehmensführung und der Strategien für das interne Kapital [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b]

[Zahlenwert]

013

in Bezug auf die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe c]

[Zahlenwert]

014

in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Rückstellungspolitik oder Behandlung der Aktiva [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d]

[Zahlenwert]

015

in Bezug auf die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen oder Tätigkeiten [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe e]

[Zahlenwert]

016

in Bezug auf eine Verringerung der mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundenen Risiken [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe f]

[Zahlenwert]

017

in Bezug auf die Begrenzung der variablen Vergütung [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe g]

[Zahlenwert]

018

in Bezug auf die Einsetzung der Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe h]

[Zahlenwert]

019

in Bezug auf die Einschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe i]

[Zahlenwert]

020

in Bezug auf die Auferlegung zusätzlicher Meldepflichten oder häufigerer Meldungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j]

[Zahlenwert]

021

in Bezug auf die Auferlegung besonderer Liquiditätsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe k]

[Zahlenwert]

022

in Bezug auf die Auferlegung ergänzender Informationsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe l]

[Zahlenwert]

023

Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Aufsichtsmaßnahmen

[Zahlenwert]

024

Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe b sowie anderen Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Anzahl der insgesamt nach Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen:

[Zahlenwert]

025

in Bezug auf die Vorhaltung von über die Mindestanforderungen hinausgehenden Eigenmitteln [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a]

[Zahlenwert]

026

in Bezug auf die Verstärkung der Unternehmensführung und der Strategien für das interne Kapital [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b]

[Zahlenwert]

027

in Bezug auf die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe c]

[Zahlenwert]

028

in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Rückstellungspolitik oder Behandlung der Aktiva [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d]

[Zahlenwert]

029

in Bezug auf die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen oder Tätigkeiten [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe e]

[Zahlenwert]

030

in Bezug auf eine Verringerung der mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundenen Risiken [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe f]

[Zahlenwert]

031

in Bezug auf die Begrenzung der variablen Vergütung [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe g]

[Zahlenwert]

032

in Bezug auf die Einsetzung der Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe h]

[Zahlenwert]

033

in Bezug auf die Einschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe i]

[Zahlenwert]

034

in Bezug auf die Auferlegung zusätzlicher Meldepflichten oder häufigerer Meldungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j]

[Zahlenwert]

035

in Bezug auf die Auferlegung besonderer Liquiditätsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe k]

[Zahlenwert]

036

in Bezug auf die Auferlegung ergänzender Informationsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe l]

[Zahlenwert]

037

Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Aufsichtsmaßnahmen

[Zahlenwert]

 

 

Verwaltungssanktionen (2)

Daten

 

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (1)

 

065

Verwaltungssanktionen

(bei Verstößen gegen Zulassungsanforderungen und Anforderungen beim Erwerb qualifizierter Beteiligungen)

Anzahl der Verwaltungssanktionen nach Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU:

[Zahlenwert]

066

öffentliche Bekanntmachung des Namens der natürlichen/juristischen Person, die für den Verstoß verantwortlich ist, und der Art des Verstoßes [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a]

[Zahlenwert]

067

Anordnungen, wonach die verantwortliche natürliche/juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe b]

[Zahlenwert]

068

gegen juristische/natürliche Personen verhängte Bußgelder [Artikel 66 Absatz 2 Buchstaben c bis e]

[Zahlenwert]

069

Aussetzung der Stimmrechte von Anteilseignern [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe f]

[Zahlenwert]

070

Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Verwaltungssanktionen

[Freitext]

071

Verwaltungssanktionen (für sonstige Verstöße gegen Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

Anzahl der insgesamt nach Artikel 67 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU verhängten Verwaltungssanktionen

[Zahlenwert]

072

öffentliche Bekanntmachung des Namens der natürlichen/juristischen Person, die für den Verstoß verantwortlich ist, und der Art des Verstoßes [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe a]

[Zahlenwert]

073

Anordnungen, wonach die verantwortliche natürliche/juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe b]

[Zahlenwert]

074

Entzug der Zulassung als Kreditinstitut/Wertpapierfirma [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe c]

[Zahlenwert]

075

vorübergehendes Verbot für eine natürliche Person, in Kreditinstituten und Wertpapierfirmen Aufgaben wahrzunehmen [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe d]

[Zahlenwert]

076

gegen juristische/natürliche Personen verhängte Bußgelder [Artikel 67 Absatz 2 Buchstaben e bis g]

[Zahlenwert]

077

Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 67 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Verwaltungssanktionen

[Freitext]

(1)   

Wertpapierfirmen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU fallen.

(2)   

Von zuständigen Behörden verhängte Verwaltungssanktionen. Hier müssen die zuständigen Behörden alle Verwaltungssanktionen angeben, gegen die in ihrem Land bis zum Meldestichtag keine Rechtsmittel eingelegt werden konnten. Zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, in denen Sanktionen auch dann veröffentlicht werden dürfen, wenn Rechtsmittel dagegen eingelegt wurden, geben die betreffenden Sanktionen ebenfalls an, es sei denn, der Rechtsbehelf hat zur Aufhebung der betreffenden Sanktion geführt.

Maßnahmen oder Beschlüsse, die sich an bestimmte Institute richten, dürfen von den zuständigen Behörden nicht veröffentlicht werden. Wenn die zuständigen Behörden bekannt geben, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie verfahren, dürfen sie keine Informationen über einzelne an bestimmte Institute gerichtete Aufsichtsmaßnahmen preisgeben; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Einzelinstitut oder eine Institutsgruppe handelt.

Teil 6

Daten zu Ausnahmen  ( 4 ) (Jahr XXXX)



 

Freistellung von den in den Teilen 2 bis 4, 7, 7A und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis

 

Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 7 Absätze 1 und 2

(Ausnahmen für Tochterunternehmen) (1)

Artikel 7 Absatz 3

(Ausnahmen für Mutterinstitute)

010

Gesamtzahl der gewährten Ausnahmen

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

011

Anzahl der gewährten Ausnahmen für Mutterinstitute, die Tochterunternehmen mit Sitz in Drittländern haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten

N/A

[Zahlenwert]

012

Gesamtbetrag der auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in Mio. EUR)

N/A

[Zahlenwert]

013

Prozentsatz der gesamten auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in %)

N/A

[Zahlenwert]

014

Prozentsatz der konsolidierten Eigenmittelanforderungen, die auf Tochterunternehmen in Drittländern entfallen (in %)

N/A

[Zahlenwert]

 

Erlaubnis für Mutterinstitute, Tochterunternehmen in die Berechnung ihrer in den Teilen 2 bis 4, 7, 7A und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Aufsichtsanforderungen einzubeziehen

 

Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 9 Absatz 1

(Konsolidierung auf Einzelbasis)

015

Gesamtzahl der erteilten Erlaubnisse

[Zahlenwert]

016

Anzahl der Erlaubnisse, die Mutterinstituten zur Einbeziehung von Tochterunternehmen in Drittländern in die Berechnung ihrer Anforderungen erteilt wurden

[Zahlenwert]

017

Gesamtbetrag der auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in Mio. EUR)

[Zahlenwert]

018

Prozentsatz der gesamten auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in %)

[Zahlenwert]

019

Prozentsatz der konsolidierten Eigenmittelanforderungen, die auf Tochterunternehmen in Drittländern entfallen (in %)

[Zahlenwert]

 

Freistellung von den in Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis

 

Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 8

(Liquiditätsausnahmen für Tochterunternehmen)

020

Gesamtzahl der gewährten Ausnahmen

[Zahlenwert]

021

Anzahl der nach Artikel 8 Absatz 2 gewährten Ausnahmen, wobei alle Institute der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe im selben Mitgliedstaat zugelassen sind

[Zahlenwert]

022

Anzahl der nach Artikel 8 Absatz 3 gewährten Ausnahmen, wobei alle Institute der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe in mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind

[Zahlenwert]

023

Anzahl der nach Artikel 8 Absatz 4 gewährten Ausnahmen, wobei die Institute Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind

[Zahlenwert]

 

Freistellung von den in den Teilen 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis

 

Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 10

(Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind)

024

Gesamtzahl der gewährten Ausnahmen

[Zahlenwert]

025

Anzahl der Ausnahmen, die Kreditinstituten gewährt wurden, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind

[Zahlenwert]

026

Anzahl der Ausnahmen, die Zentralorganisationen gewährt wurden

[Zahlenwert]

(1)   

Die Zahl der Ausnahmen wird anhand der Zahl der Institute ermittelt, denen eine Ausnahme gewährt wurde.


( 2 ) Dieser Meldebogen muss Angaben zu allen Instituten und nicht nur solchen mit Marktrisikopositionen enthalten.

( 3 ) Grundlage für die Angaben ist das Datum des Beschlusses.

( 4 ) Hier ist die Gesamtzahl der von der zuständigen Behörde gewährten Ausnahmen zugrunde zu legen, die noch wirksam bzw. in Kraft sind. Die Angaben sind auf diejenigen Unternehmen zu beschränken, denen eine Ausnahme gewährt wurde. Sind die entsprechenden Angaben nicht verfügbar, d. h. nicht Bestandteil der regelmäßigen Meldungen, so ist „N/A“ anzugeben.