Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 28/03/2024
Änderungen (2)
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ANHANG II

ANHANG II

Optionen und Ermessensspielräume

Liste der Meldebögen

Teil 1

Optionen und Ermessensspielräume in der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten LCR-Verordnung (EU) 2015/61

Teil 2

Vorübergehend geltende Optionen und Ermessensspielräume in der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Teil 3

Variable Vergütungsbestandteile (Artikel 94 der Richtlinie 2013/36/EU)

Teil 1

Optionen und Ermessensspielräume in der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten LCR-Verordnung (EU) 2015/61



 

Richtlinie 2013/36/EU

Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Delegierte LCR-Verordnung (EU) 2015/61

Adressat

Bezeichnung

Beschreibung der Option oder des Ermessensspielraums

Genutzt? (J/N/Entfällt ) (1)

Nationale Vorschrift (2)

Fundstelle(n) (3)

Auf EN verfügbar? (J/N)

Einzelheiten/Anmerkungen

010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

 

020

Art. 9 Abs. 2

 

 

Mitgliedstaaten

Ausnahme vom Verbot der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums durch Personen oder Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind

Das Verbot der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums durch Personen oder Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, gilt nicht für Mitgliedstaaten, Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats, internationale Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, sowie die im nationalen Recht oder Unionsrecht ausdrücklich genannten Fälle, sofern die entsprechenden Tätigkeiten Regelungen und Kontrollen unterworfen sind, die den Schutz von Einlegern und Anlegern bezwecken.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

030

Art. 12 Abs. 3

 

 

Mitgliedstaaten

Anfangskapital

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die weitere Tätigkeit von am 15. Dezember 1979 bereits bestehenden Kreditinstituten, die die Bedingung getrennter Eigenmittel nicht erfüllen, zuzulassen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

040

Art. 12 Abs. 3

 

 

Mitgliedstaaten

Anfangskapital

Kreditinstitute, bei denen die Mitgliedstaaten beschlossen haben, die weitere Tätigkeit nach Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU zuzulassen, können von den MS von der Pflicht befreit werden, die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannte Bedingung zu erfüllen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

050

Art. 12 Abs. 4

 

 

Mitgliedstaaten

Anfangskapital

Die Mitgliedstaaten können besondere Kategorien von Kreditinstituten, deren Anfangskapital geringer als 5 Mio. EUR ist, unter der Bedingung zulassen, dass das Anfangskapital mindestens 1 Mio. EUR beträgt und der betreffende Mitgliedstaat der Kommission und der EBA mitteilt, aus welchen Gründen er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

060

Art. 21 Abs. 1

 

 

Zuständige Behörden

Ausnahmen für Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind

Die zuständigen Behörden dürfen Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind, von den Anforderungen der Artikel 10 und 12 sowie des Artikels 13 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU befreien.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

090

Art. 40

 

 

Zuständige Behörden

Berichtspflichten gegenüber den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats

Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können für Informationszwecke, für statistische Zwecke und für Aufsichtszwecke verlangen, dass jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in dessen Hoheitsgebiet ihnen in regelmäßigen Abständen Bericht über seine Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats erstattet, insbesondere um beurteilen zu können, ob es sich bei der Zweigstelle um eine bedeutende Zweigstelle im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU handelt.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

121

Art. 133 Abs. 1

 

 

Mitgliedstaaten

Pflicht zum Vorhalten eines Systemrisikopuffers

Die Mitgliedstaaten können für die Finanzbranche oder einen oder mehrere ihrer Teilbereiche für sämtliche oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen einen Systemrisikopuffer aus hartem Kernkapital einführen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

130

Art. 134 Abs. 1

 

 

Mitgliedstaaten

Anerkennung einer Systemrisikopufferquote

Andere Mitgliedstaaten können die nach Artikel 133 festgesetzte Systemrisikopufferquote anerkennen und diese Pufferquote bei im Inland zugelassenen Instituten auf die Risikopositionen anwenden, die in dem die Pufferquote festsetzenden Mitgliedstaat belegen sind.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

140

Art. 152 Abs. 1

 

 

Mitgliedstaaten

Berichtspflichten gegenüber den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats

Ein Aufnahmemitgliedstaat kann für statistische Zwecke verlangen, dass jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in seinem Hoheitsgebiet seinen zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen über die in seinem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten Bericht erstattet.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

150

Art. 152 Abs. 2

 

 

Mitgliedstaaten

Berichtspflichten gegenüber den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats

Ein Aufnahmemitgliedstaat kann von Zweigstellen von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten die gleichen Informationen wie von nationalen Kreditinstituten verlangen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

155

Art. 131 Abs. 5

 

 

Zuständige Behörden

Puffer

Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde kann jedes A-SRI dazu verpflichten, auf konsolidierter, teilkonsolidierter Basis bzw. auf Einzelbasis einen A-SRI-Puffer von bis zu 3 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags vorzuhalten; dabei sind die Kriterien für die Ermittlung von A-SRI zu berücksichtigen. Dieser Puffer besteht aus hartem Kernkapital.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

156

Art. 160 Abs. 6

 

 

Zuständige Behörden

Übergangsbestimmungen für Kapitalpuffer

Die Mitgliedstaaten können für Kapitalpuffer einen kürzeren Übergangszeitraum festlegen als in Artikel 160 Absätze 1 bis 4 vorgesehen. Der verkürzte Übergangszeitraum kann von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

165

 

Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 Buchst. b

 

Mitgliedstaaten

Einstufung „kleiner und nicht komplexer Institute“

Die Mitgliedstaaten können den Schwellenwert von 5 Mrd. EUR für den durchschnittlichen Gesamtwert der Vermögenswerte der Institute auf Einzelbasis oder gegebenenfalls auf konsolidierter Basis (gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU) in dem dem laufenden Berichtszeitraum unmittelbar vorangehenden Vierjahreszeitraum herabsetzen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

170

 

Art. 4 Abs. 2

 

Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden

Behandlung von indirekten Beteiligungen an Immobilien

Die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden können zulassen, dass Anteile, die eine entsprechende indirekte Beteiligung an Immobilien darstellen, wie eine direkte Beteiligung an Immobilien behandelt werden, wenn eine solche indirekte Beteiligung im nationalen Recht des Mitgliedstaates ausdrücklich vorgesehen ist und wenn sie, als Sicherheit gestellt, Gläubigern einen gleichwertigen Schutz bietet.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

190

 

Art. 24 Abs. 2

 

Zuständige Behörden

Berichterstattung und verbindliche Anwendung der IFRS

Die zuständigen Behörden können verlangen, dass Institute die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vornehmen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

200

 

Art. 89 Abs. 3

 

Zuständige Behörden

Risikogewichtung und Verbot qualifizierter Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors

Die zuständigen Behörden wenden auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen von Instituten die folgenden Anforderungen an:

Zur Berechnung der Eigenmittelanforderung gemäß Teil 3 dieser Verordnung wenden die Institute auf den größeren der folgenden Beträge ein Risikogewicht von 1 250  % an:

i)  den Betrag der in Absatz 1 genannten qualifizierten Beteiligungen, der 15 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet,

ii)  den Gesamtbetrag der in Absatz 2 genannten qualifizierten Beteiligungen, der 60 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

201

 

Art. 89 Abs. 3

 

Zuständige Behörden

Risikogewichtung und Verbot qualifizierter Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors

Die zuständigen Behörden wenden auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen von Instituten die folgenden Anforderungen an: die zuständigen Behörden untersagen Instituten das Halten der in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen, deren Betrag den in diesen Absätzen festgelegten Prozentanteil an den anrechenbaren Eigenmitteln des Instituts überschreitet.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

220

 

Art. 430 Abs. 4

 

Zuständige Behörden

Meldung über Eigenmittelanforderungen und Finanzinformationen

Von Kreditinstituten, die ihre Eigenmittel auf konsolidierter Basis gemäß internationalen Rechnungslegungsstandards bestimmen, können die zuständigen Behörden nach Artikel 24 Absatz 2 verlangen, dass sie Finanzinformationen gemäß diesem Artikel vorlegen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

230

 

Art. 124 Abs. 2

 

Zuständige oder benannte Behörden

Risikogewichte und Kriterien, die auf immobilienbesicherte Risikopositionen anzuwenden sind

Die gemäß Absatz 1a dieses Artikels benannte Behörde kann die für diese Risikopositionen geltenden Risikogewichte innerhalb der in Unterabsatz 4 dieses Absatzes festgelegten Spannen erhöhen oder strengere Kriterien als die in Artikel 125 Absatz 2 oder Artikel 126 Absatz 2 vorgesehenen festlegen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

240

 

Art. 129 Abs. 1

 

Zuständige Behörden

Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen

Die zuständigen Behörden können nach Konsultation der EBA die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe c teilweise aussetzen und für bis zu 10 % der Gesamtrisikoposition des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts die Bonitätsstufe 2 genehmigen, wenn in den betroffenen Mitgliedstaaten infolge der unter diesem Buchstaben verlangten Anwendung der Bonitätsstufe 1 erhebliche potenzielle Konzentrationsprobleme belegt werden können.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

241

 

Art. 129 Abs. 1a Buchst. c

 

Zuständige Behörden

Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 3 zuzuordnen sind, in Form von Derivatekontrakten

Die gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2162 benannten zuständigen Behörden können nach Konsultation der EBA der Bonitätsstufe 3 zuzuordnende Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten in Form von Derivatekontrakten zulassen, wenn in den betroffenen Mitgliedstaaten infolge der in diesem Absatz verlangten Anwendung der Bonitätsstufen 1 und 2 erhebliche potenzielle Konzentrationsprobleme belegt werden können.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

242

 

Art. 129 Abs. 3a

 

Mitgliedstaaten

Mindestübersicherungsquote bei gedeckten Schuldverschreibungen

Die Mitgliedstaaten können für gedeckte Schuldverschreibungen eine Mindestübersicherungsquote von weniger als 5 % festlegen oder ihren zuständigen Behörden die Festlegung einer entsprechenden Quote gestatten, sofern die unter den Buchstaben a und b dieses Unterabsatzes genannten Bedingungen erfüllt sind.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

250

 

Art. 164 Abs. 6

 

Zuständige Behörden

Mindestwerte bei der risikopositionsgewichteten durchschnittlichen Verlustquote bei Ausfall (LGD) für immobilienbesicherte Risikopositionen

Auf der Grundlage der nach Artikel 430a erhobenen Daten und aller anderen relevanten Indikatoren sowie unter Berücksichtigung zukunftsorientierter Immobilienmarktentwicklungen bewertet die gemäß Absatz 5 dieses Artikels benannte Behörde regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, ob die in Absatz 4 dieses Artikels genannten LGD-Mindestwerte für Risikopositionen angemessen sind, die durch Grundpfandrechte an in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats der jeweiligen Behörde belegenen Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert sind. Kommt die gemäß Absatz 5 benannte Behörde auf der Grundlage der Bewertung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes zu dem Schluss, dass die in Absatz 4 genannten LGD-Mindestwerte nicht angemessen sind, und ist sie der Auffassung, dass die Unangemessenheit der LGD-Werte sich negativ auf die gegenwärtige oder künftige Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat auswirken könnte, so kann sie für die betreffenden Risikopositionen, die in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats der jeweiligen Behörde belegen sind, höhere LGD-Mindestwerte festsetzen. Diese höheren Mindestwerte können auch auf Ebene eines oder mehrerer Immobiliensegmente solcher Risikopositionen angewendet werden. Die gemäß Absatz 5 benannte Behörde informiert die EBA und den ESRB, bevor sie die Entscheidung nach diesem Absatz trifft. Innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Mitteilung übermitteln die EBA und der ESRB dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Stellungnahme. Die EBA und der ESRB veröffentlichen diese LGD-Werte.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

260

 

Art. 178 Abs. 1 Buchst. b

 

Zuständige Behörden

Schuldnerausfall

Die zuständigen Behörden dürfen für durch Wohnimmobilien oder für durch Gewerbeimmobilien von KMU besicherte Risikopositionen der Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ und für Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen den Zeitraum von 90 Tagen durch 180 Tage ersetzen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

261

 

Art. 178 Abs. 2 Buchst. d

 

Zuständige Behörden

Erheblichkeitsschwelle

Die zuständigen Behörden müssen die Schwelle festlegen, anhand deren die Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit zu beurteilen ist. Diese Schwelle muss die von der zuständigen Behörde als vertretbar angesehene Risikohöhe widerspiegeln.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

270

 

Art. 284 Abs. 4

 

Zuständige Behörden

Risikopositionswert

Die zuständigen Behörden können für α einen höheren Wert als 1,4 vorschreiben oder den Instituten nach Artikel 284 Absatz 9 gestatten, ihre eigenen Schätzungen zu verwenden.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

280

 

Art. 284 Abs. 9

 

Zuständige Behörden

Risikopositionswert

Die zuständigen Behörden können den Instituten gestatten, ihre eigenen Schätzungen für α zu verwenden.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

290

 

Art. 327 Abs. 2

 

Zuständige Behörden

Aufrechnung der Positionen in Wandelanleihen gegen Positionen in den zugrunde liegenden Instrumenten

Die zuständigen Behörden können ein Verfahren wählen, das die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Wandelanleihe umgewandelt wird, berücksichtigt, oder eine Eigenmittelanforderung zur Deckung möglicher Verluste, die bei der Umwandlung entstehen könnten, festlegen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

300

 

Art. 395 Abs. 1

 

Zuständige Behörden

Obergrenze für Großkredite bei Risikopositionen gegenüber Instituten

Die zuständigen Behörden können für Risikopositionen gegenüber Instituten eine niedrigere Obergrenze als 150 Mio. EUR festlegen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

310

 

Art. 400 Abs. 2 Buchst. a und Art. 493 Abs. 3 Buchst. a

 

Zuständige Behörden

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 129 Absätze 1, 3 und 6 ganz oder teilweise ausnehmen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

320

 

Art. 400 Abs. 2 Buchst. b und Art. 493 Abs. 3 Buchst. b

 

Zuständige Behörden

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten ganz oder teilweise ausnehmen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

330

 

Art. 400 Abs. 2 Buchst. c und Art. 493 Abs. 3 Buchst. c

 

Zuständige Behörden

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können Risikopositionen eines Instituts gegenüber seinem Mutterunternehmen, anderen Tochterunternehmen desselben und eigenen Tochterunternehmen sowie qualifizierten Beteiligungen ganz oder teilweise ausnehmen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

340

 

Art. 400 Abs. 2 Buchst. d und Art. 493 Abs. 3 Buchst. d

 

Zuständige Behörden

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können Risikopositionen gegenüber regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten, denen das Kreditinstitut im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist und die beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen, ganz oder teilweise ausnehmen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

350

 

Art. 400 Abs. 2 Buchst. e und Art. 493 Abs. 3 Buchst. e

 

Zuständige Behörden

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können Risikopositionen von Kreditinstituten gegenüber Kreditinstituten ganz oder teilweise ausnehmen, wenn eines der beteiligten Institute bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Legislativprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt oder garantiert, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, und sofern die betreffenden Risikopositionen aus derartigen über Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereichten Darlehen oder aus Garantien für diese Darlehen herrühren.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

360

 

Art. 400 Abs. 2 Buchst. f und Art. 493 Abs. 3 Buchst. f

 

Zuständige Behörden

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können Risikopositionen gegenüber Instituten ganz oder teilweise ausnehmen, sofern diese Risikopositionen keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

370

 

Art. 400 Abs. 2 Buchst. g und Art. 493 Abs. 3 Buchst. g

 

Zuständige Behörden

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können auf ihre nationale Währung lautende Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, die in den bei diesen Zentralbanken gehaltenen Mindestreserven bestehen, ganz oder teilweise ausnehmen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

380

 

Art. 400 Abs. 2 Buchst. h und Art. 493 Abs. 3 Buchst. h

 

Zuständige Behörden

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können auf ihre nationale Währung lautende und in dieser Währung refinanzierte Risikopositionen gegenüber Staaten, die aus zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatsschuldtiteln bestehen, ganz oder teilweise ausnehmen, sofern — nach dem Ermessen der zuständigen Behörde — diese Zentralstaaten von einer benannten externen Ratingagentur mit „Investment Grade“ bewertet wurden.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

390

 

Art. 400 Abs. 2 Buchst. i und Art. 493 Abs. 3 Buchst. i

 

Zuständige Behörden

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können 50 % der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestuften Dokumentenakkreditive und der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/ niedrigem Risiko eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I genannt sind, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstituts besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden, ganz oder teilweise ausnehmen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

400

 

Art. 400 Abs. 2 Buchst. j und Art. 493 Abs. 3 Buchst. j

 

Zuständige Behörden

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanziertes Hypothekendarlehen vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, ganz oder teilweise ausnehmen, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

410

 

Art. 400 Abs. 2 Buchst. k

 

Zuständige Behörden

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können Aktiva, die aus Risikopositionen in Form einer Sicherheit oder einer Bürgschaft für Darlehen für Wohnimmobilien, bestehen, ganz oder teilweise ausnehmen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

411

 

Art. 493 Abs. 3 Buchst. k

 

Mitgliedstaaten

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die Mitgliedstaaten können Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Risikopositionen gegenüber anerkannten Börsen ganz oder teilweise ausnehmen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

412

 

Art. 400 Abs. 2 Buchstabe l

 

Zuständige Behörden

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können Risikopositionen in Form einer Bürgschaft für öffentlich unterstützte Exportkredite ganz oder teilweise ausnehmen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

420

 

Art. 412 Abs. 5

 

Mitgliedstaaten

Liquiditätsdeckungsanforderung

Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Liquiditätsanforderungen beibehalten oder einführen, solange nicht gemäß Artikel 460 verbindliche Mindestquoten für Liquiditätsdeckungsanforderungen in der Union festgelegt und vollständig eingeführt sind.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

430

 

Art. 412 Abs. 5

 

Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden

Liquiditätsdeckungsanforderung

Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden dürfen von im Inland zugelassenen Instituten oder einer Teilgruppe dieser Institute verlangen, eine höhere Liquiditätsdeckungsanforderung von bis zu 100 % solange zu erfüllen, bis die verbindliche Mindestquote gemäß Artikel 460 vollständig bis zur Deckungsquote von 100 % eingeführt ist.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

460

 

Art. 420 Abs. 2

 

Zuständige Behörden

Liquiditätsabflussrate

Die zuständigen Behörden legen die Abflüsse fest, die den nicht unter die Verordnung fallenden Produkten und Dienstleistungen zuzuordnen sind, solange Wahrscheinlichkeit und potenzieller Umfang der Liquiditätsabflüsse wesentlich sind. Die zuständigen Behörden können für außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung im Sinne des Artikels 429 und des Anhangs I eine Abflussrate von bis zu 5 % festlegen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

461

 

Art. 428p Abs. 10

 

Zuständige Behörden

Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung

Die zuständigen Behörden können die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung festlegen, die auf in der CRR nicht genannte außerbilanzielle Posten anzuwenden sind.

 

 

 

 

 

462

 

Art. 428q Abs. 2

 

Zuständige Behörden

Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung

Die zuständigen Behörden können für Aktiva, die getrennt wurden, die Dauer der Belastung festlegen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

463

 

Art. 428aq Abs. 10

 

Zuständige Behörden

Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung

Im Zusammenhang mit der vereinfachten Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote können die zuständigen Behörden die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung festlegen, die auf in der CRR nicht genannte außerbilanzielle Posten anzuwenden sind.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

464

 

Art. 428ar Abs. 2

 

Zuständige Behörden

Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung

Im Zusammenhang mit der vereinfachten Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote können die zuständigen Behörden für Aktiva, die getrennt wurden, die Dauer der Belastung festlegen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

510

 

Art. 471 Abs. 1

 

Zuständige Behörden

Ausnahmen beim Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals

Abweichend von Artikel 49 Absatz 1 können Institute entscheiden, Beteiligungen an Versicherungsunternehmen Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften im Zeitraum 31. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2024 nicht in Abzug zu bringen, wenn die in Artikel 471 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

520

 

Art. 473 Abs. 1

 

Zuständige Behörden

Einführung von Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19

Abweichend von Artikel 481 können zuständige Behörden Instituten, die ihre Abschlüsse nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in das EU-Recht übernommen wurden, ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 gestatten, zu ihrem harten Kernkapital den maßgebenden Betrag nach Artikel 473 Absatz 2 bzw. 3, multipliziert mit dem Faktor nach Artikel 473 Absatz 4 hinzuzurechnen. (4)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

530

 

Art. 478 Abs. 3

 

Zuständige Behörden

Übergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

Die zuständigen Behörden legen einen anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten für jeden der folgenden Abzüge fest und veröffentlichen diese Werte:

a)  die einzelnen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h, ausgenommen latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren,

b)  die Gesamtsumme latenter Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i genannten Posten, die nach Artikel 48 in Abzug zu bringen sind,

c)  jeden Abzug gemäß Artikel 56 Buchstaben b bis d,

d)  jeden Abzug gemäß Artikel 66 Buchstaben b bis d.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

540

 

Art. 479 Abs. 4

 

Zuständige Behörden

Übergangsregelung für die Anerkennung von nicht als Minderheitsbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital

Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 479 Absatz 3 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert. (4)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

550

 

Art. 480 Abs. 3

 

Zuständige Behörden

Vorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital

Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Faktor innerhalb der in Artikel 480 Absatz 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert. (4)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

560

 

Art. 481 Abs. 5

 

Zuständige Behörden

Übergangsregelungen für zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge

Für jeden Korrekturposten oder Abzug nach Artikel 481 Absätze 1 oder 2 legen die zuständigen Behörden den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 481 Absätze 3 bzw. 4 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diese Werte. (4)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

570

 

Art. 486 Abs. 6

 

Zuständige Behörden

Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

Die zuständigen Behörden legen die anwendbaren Prozentsätze innerhalb der in Artikel 486 Absatz 5 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diese Werte. (4)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

580

 

Art. 495 Abs. 1

 

Zuständige Behörden

Übergangsregelungen für die Behandlung von Beteiligungspositionen bei der Anwendung des IRB-Ansatzes

Abweichend von Teil 3 Kapitel 3 darf die zuständige Behörde bestimmte Kategorien von Beteiligungspositionen, die von Instituten und EU-Tochterunternehmen von Instituten in dem betreffenden Mitgliedstaat am 31. Dezember 2007 gehalten werden, bis zum 31. Dezember 2017 von der Behandlung im IRB-Ansatz ausnehmen. (4)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

590

 

Art. 496 Abs. 1

 

Zuständige Behörden

Übergangsregelung für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für gedeckte Schuldverschreibungen

Bis zum 31. Dezember 2017 können die zuständigen Behörden von der Obergrenze von 10 % gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben d und f für vorrangige Anteile, die von französischen Fonds Communs de Créances oder von Verbriefungsorganismen, die französischen Fonds Communs de Créances gleichwertig sind, begeben wurden, ganz oder teilweise absehen, sofern die in Artikel 496 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind. (4)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

600

 

 

Art. 10 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii

Zuständige Behörden

LCR – Liquide Aktiva

Die vom Kreditinstitut bei einer Zentralbank gehaltene Liquiditätsreserve kann als Aktivum der Stufe 1 anerkannt werden, sofern sie in Stresssituationen abgerufen werden kann. Unter welchen Bedingungen Reserven bei einer Zentralbank für die Zwecke dieses Artikels abgerufen werden dürfen, ist in einer Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde und der EZB oder der Zentralbank festzulegen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

610

 

 

Art. 10 Abs. 2

Zuständige Behörden

LCR – Liquide Aktiva

Der Marktwert der gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne von Absatz 1 Buchstabe f unterliegt einem Abschlag von mindestens 7 %. Außer den Festlegungen in Bezug auf Aktien und Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) in Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben b und c ist kein Abschlag vom Wert der verbleibenden Aktiva der Stufe 1 erforderlich. Fälle, in denen für eine ganze Anlageklasse (alle Aktiva, für die nach der LCR-Verordnung ein bestimmter und differenzierter Abschlag gilt) höhere Abschläge festgelegt wurden (z. B. für alle gedeckten Schuldverschreibungen der Stufe 1 o. ä.).

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

620

 

 

Art. 12 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i

Zuständige Behörden

LCR – Aktiva der Stufe 2B

Aktien oder Anteile können Aktiva der Stufe 2B darstellen, wenn sie Bestandteil eines wichtigen Aktienindex in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland sind, wie er für diese Zwecke von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder der entsprechenden Behörde in einem Drittland als solcher ermittelt wird.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

630

 

 

Art. 12 Abs. 3

Zuständige Behörden

LCR – Aktiva der Stufe 2B

Im Falle von Kreditinstituten, die laut ihrer Gründungsurkunde aus Gründen der Glaubenslehre keine zinsbringenden Aktiva halten dürfen, kann die zuständige Behörde Abweichungen von Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii dieses Artikels genehmigen, sofern nachweislich keine ausreichende Verfügbarkeit von nicht zinsbringenden Aktiva, die diesen Anforderungen entsprechen, gegeben ist und die betreffenden nicht zinsbringenden Aktiva auf privaten Märkten ausreichend liquide sind.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

640

 

 

Art. 24 Abs. 6

Zuständige Behörden

LCR – Abflüsse aus stabilen Einlagen in einem Drittland, auf die der Satz von 3 % angewandt werden darf

Die zuständige Behörde kann den Kreditinstituten die Erlaubnis erteilen, den Betrag der Privatkundeneinlagen, die durch ein Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt ist, das dem System nach Absatz 1 gleichwertig ist, mit 3 % zu multiplizieren, wenn das Drittland dies erlaubt.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

(1)   

„J“ (Ja) bedeutet, dass die zuständige Behörde oder der zuständige Mitgliedstaat die betreffende Option bzw. den Ermessensspielraum genutzt hat. „N“ (Nein) bedeutet, dass die zuständige Behörde bzw. der zuständige Mitgliedstaat die betreffende Option bzw. den Ermessensspielraum nicht genutzt hat. „Entfällt“ bedeutet, dass die Option nicht genutzt werden kann oder der Ermessensspielraum nicht besteht.

(2)   

Betreffende nationale Rechtsvorschrift im Wortlaut.

(3)   

Fundstelle im nationalen Rechtsakt und Hyperlink(s) zur Website, auf der die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der betreffenden EU-Bestimmung im Wortlaut veröffentlicht sind.

(4)   

Die Bestimmung ist mittlerweile ausgelaufen, sodass die Angaben zur Nutzung des Ermessensspielraums nur die Zeit bis zum Ablaufdatum betreffen.

Teil 2

Vorübergehend geltende Optionen und Ermessensspielräume in der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013



 

Richtlinie 2013/36/EU

Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Adressat

Bezeichnung

Beschreibung der Option oder des Ermessensspielraums

Anwendungsjahr(e) und Wert in % (falls anwendbar)

Genutzt? (J/N/Entfällt)

Nationaler Rechtstext

Fundstellen

Auf EN verfügbar? (J/N)

Einzelheiten/Anmerkungen

010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

 

011

Art. 160 Abs. 6

 

Mitgliedstaaten

Übergangsbestimmungen für Kapitalpuffer

Die Mitgliedstaaten können für Kapitalpuffer einen kürzeren Übergangszeitraum festlegen als in Artikel 160 Absätze 1 bis 4 vorgesehen. Der verkürzte Übergangszeitraum kann von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

012

 

Art. 493 Abs. 3 Buchst. a

Mitgliedstaaten

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 129 Absätze 1, 3 und 6 ganz oder teilweise ausnehmen.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

013

 

Art. 493 Abs. 3 Buchst. b

Mitgliedstaaten

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten ganz oder teilweise ausnehmen.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

014

 

Art. 493 Abs. 3 Buchst. c

Mitgliedstaaten

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können Risikopositionen eines Instituts gegenüber seinem Mutterunternehmen, anderen Tochterunternehmen desselben und eigenen Tochterunternehmen sowie qualifizierten Beteiligungen ganz oder teilweise ausnehmen.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

015

 

Art. 493 Abs. 3 Buchst. d

Mitgliedstaaten

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können Risikopositionen gegenüber regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten, denen das Kreditinstitut im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist und die beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen, ganz oder teilweise ausnehmen.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

016

 

Art. 493 Abs. 3 Buchst. e

Mitgliedstaaten

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können Risikopositionen von Kreditinstituten gegenüber Kreditinstituten ganz oder teilweise ausnehmen, wenn eines der beteiligten Institute bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Legislativprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt oder garantiert, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, und sofern die betreffenden Risikopositionen aus derartigen über Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereichten Darlehen oder aus Garantien für diese Darlehen herrühren.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

017

 

Art. 493 Abs. 3 Buchst. f

Mitgliedstaaten

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können Risikopositionen gegenüber Instituten ganz oder teilweise ausnehmen, sofern diese Risikopositionen keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

018

 

Art. 493 Abs. 3 Buchst. g

Mitgliedstaaten

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können auf ihre nationale Währung lautende Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, die in den bei diesen Zentralbanken gehaltenen Mindestreserven bestehen, ganz oder teilweise ausnehmen.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

019

 

Art. 493 Abs. 3 Buchst. h

Mitgliedstaaten

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können auf ihre nationale Währung lautende und in dieser Währung refinanzierte Risikopositionen gegenüber Staaten, die aus zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatsschuldtiteln bestehen, ganz oder teilweise ausnehmen, sofern — nach dem Ermessen der zuständigen Behörde — diese Zentralstaaten von einer benannten externen Ratingagentur mit „Investment Grade“ bewertet wurden.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

020

 

Art. 493 Abs. 3 Buchst. i

Mitgliedstaaten

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können 50 % der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestuften Dokumentenakkreditive und der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/ niedrigem Risiko eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I genannt sind, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstituts besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden, ganz oder teilweise ausnehmen.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

021

 

Art. 493 Abs. 3 Buchst. j

Mitgliedstaaten

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanziertes Hypothekendarlehen vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, ganz oder teilweise ausnehmen, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

022

 

Art. 493 Abs. 3 Buchst. k

Mitgliedstaaten

Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite

Die zuständigen Behörden können Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Risikopositionen gegenüber anerkannten Börsen ganz oder teilweise ausnehmen.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

023

 

Art. 412 Abs. 5

Mitgliedstaaten

Liquiditätsdeckungsanforderung

Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Liquiditätsanforderungen beibehalten oder einführen, solange nicht gemäß Artikel 460 verbindliche Mindestquoten für Liquiditätsdeckungsanforderungen in der Union festgelegt und vollständig eingeführt sind.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

024

 

Art. 412 Abs. 5

Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden

Liquiditätsdeckungsanforderung

Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden dürfen von im Inland zugelassenen Instituten oder einer Teilgruppe dieser Institute verlangen, eine höhere Liquiditätsdeckungsanforderung von bis zu 100 % solange zu erfüllen, bis die verbindliche Mindestquote gemäß Artikel 460 vollständig bis zur Deckungsquote von 100 % eingeführt ist.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

025

 

Art. 413 Abs. 4

Mitgliedstaaten

Stabile Refinanzierung

Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Anforderungen der stabilen Refinanzierung so lange beibehalten oder einführen, bis verbindliche Mindeststandards für die in Artikel 413 Absatz 1 ausgeführten strukturellen Liquiditätsanforderungen zur Anwendung kommen. (1)

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

036

 

Art. 471 Abs. 1

Zuständige Behörden

Ausnahmen beim Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals

Abweichend von Artikel 49 Absatz 1 können Institute entscheiden, Beteiligungen an Versicherungsunternehmen Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften im Zeitraum 31. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2024 nicht in Abzug zu bringen, wenn die in Artikel 471 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

037

 

Art. 473 Abs. 1

Zuständige Behörden

Einführung von Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19

Abweichend von Artikel 481 können zuständige Behörden Instituten, die ihre Abschlüsse nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in das EU-Recht übernommen wurden, ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 gestatten, zu ihrem harten Kernkapital den maßgebenden Betrag nach Artikel 473 Absatz 2 bzw. 3, multipliziert mit dem Faktor nach Artikel 473 Absatz 4 hinzuzurechnen. (1)

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

038

 

Art. 478 Abs. 2

Zuständige Behörden

Abzüge von Posten des harten Kernkapitals für latente Steueransprüche, die vor dem 1. Januar 2014 bestanden

Wenn der alternative Prozentsatz angewandt wird, Angabe des Prozentsatzes (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absatz 2 genannten Bandbreiten)

2014 (0 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

039

2015 (10 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

040

2016 (20 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

041

2017 (30 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

042

2018 (40 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

043

2019 (50 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

044

2020 (60 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

045

2021 (70 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

046

2022 (80 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

047

2023 (90 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

048

 

Art. 478 Abs. 3 Buchst. a

Zuständige Behörden

Übergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

Die zuständigen Behörden legen einen anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert für a) die einzelnen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h, ausgenommen latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren. (1)

2014 (20 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

049

2015 (40 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

050

2016 (60 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

051

2017 (80 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

052

 

Art. 478 Abs. 3 Buchst. b

Zuständige Behörden

Übergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

Die zuständigen Behörden legen einen anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert für b) die Gesamtsumme latenter Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i genannten Posten, die nach Artikel 48 in Abzug zu bringen sind. (1)

2014 (20 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

053

2015 (40 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

054

2016 (60 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

055

2017 (80 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

056

 

Art. 478 Abs. 3 Buchst. c

Zuständige Behörden

Übergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

Die zuständigen Behörden legen einen anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert für c) jeden Abzug gemäß Artikel 56 Buchstaben b bis d. (1)

2014 (20 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

057

2015 (40 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

058

2016 (60 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

059

2017 (80 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

060

 

Art. 478 Abs. 3 Buchst. d

Zuständige Behörden

Übergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

Die zuständigen Behörden legen einen anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert für d) jeden Abzug gemäß Artikel 66 Buchstaben b bis d. (1)

2014 (20 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

061

2015 (40 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

062

2016 (60 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

063

2017 (80 % bis 100 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

064

 

Art. 479 Abs. 4

Zuständige Behörden

Übergangsregelung für die Anerkennung von nicht als Minderheitsbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital

Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 479 Absatz 3 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert. (1)

2014 (0 % bis 80 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

065

2015 (0 % bis 60 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

066

2016 (0 % bis 40 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

067

2017 (0 % bis 20 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

068

 

Art. 480 Abs. 3

Zuständige Behörden

Vorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital

Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Faktor innerhalb der in Artikel 480 Absatz 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert. (1)

2014 (0,2 bis 1,0)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

069

2015 (0,4 bis 1,0)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

070

2016 (0,6 bis 1,0)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

071

2017 (0,8 bis 1,0)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

072

 

Art. 481 Abs. 1

Zuständige Behörden

 

Wenn ein einheitlicher Prozentsatz angewandt wird, Angabe des Prozentsatzes (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 481 Absatz 3 genannten Bandbreiten). (1)

2014 (0 % bis 80 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

073

2015 (0 % bis 60 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

074

2016 (0 % bis 40 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

075

2017 (0 % bis 20 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

076

 

Art. 481 Abs. 5

Zuständige Behörden

Übergangsregelungen für zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge

Für jeden Korrekturposten oder Abzug nach Artikel 481 Absätze 1 oder 2 legen die zuständigen Behörden den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 481 Absätze 3 bzw. 4 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diese Werte. (1)

2014 (0 % bis 80 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

077

2015 (0 % bis 60 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

078

2016 (0 % bis 40 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

079

2017 (0 % bis 20 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

080

 

Art. 486 Abs. 6

Zuständige Behörden

Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

Für die Festlegung der Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des harten Kernkapitals gemäß Artikel 486 Absatz 2 anwendbarer Prozentsatz (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 486 Absatz 5 genannten Bandbreiten).

2014 (60 % bis 80 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

081

2015 (40 % bis 70 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

082

2016 (20 % bis 60 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

083

2017 (0 % bis 50 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

084

2018 (0 % bis 40 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

085

2019 (0 % bis 30 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

086

2020 (0 % bis 20 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

087

2021 (0 % bis 10 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

088

Für die Festlegung der Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des zusätzlichen Kernkapitals gemäß Artikel 486 Absatz 3 anwendbarer Prozentsatz (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 486 Absatz 5 genannten Bandbreiten).

2014 (60 % bis 80 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

089

2015 (40 % bis 70 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

090

2016 (20 % bis 60 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

091

2017 (0 % bis 50 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

092

2018 (0 % bis 40 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

093

2019 (0 % bis 30 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

094

2020 (0 % bis 20 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

095

2021 (0 % bis 10 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

096

Für die Festlegung der Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des Ergänzungskapitals gemäß Artikel 486 Absatz 4 anwendbarer Prozentsatz (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 486 Absatz 5 genannten Bandbreiten)

2014 (60 % bis 80 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

097

2015 (40 % bis 70 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

098

2016 (20 % bis 60 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

099

2017 (0 % bis 50 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

100

2018 (0 % bis 40 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

101

2019 (0 % bis 30 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

102

2020 (0 % bis 20 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

103

2021 (0 % bis 10 %)

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

104

 

Art. 495 Abs. 1

Zuständige Behörden

Übergangsregelungen für die Behandlung von Beteiligungspositionen bei der Anwendung des IRB-Ansatzes

Abweichend von Teil 3 Kapitel 3 darf die zuständige Behörde bestimmte Kategorien von Beteiligungspositionen, die von Instituten und EU-Tochterunternehmen von Instituten in dem betreffenden Mitgliedstaat am 31. Dezember 2007 gehalten werden, bis zum 31. Dezember 2017 von der Behandlung im IRB-Ansatz ausnehmen. (1)

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

105

 

Art. 496 Abs. 1

Zuständige Behörden

Übergangsregelung für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für gedeckte Schuldverschreibungen

Bis zum 31. Dezember 2017 können die zuständigen Behörden von der Obergrenze von 10 % gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben d und f für vorrangige Anteile, die von französischen Fonds Communs de Créances oder von Verbriefungsorganismen, die französischen Fonds Communs de Créances gleichwertig sind, begeben wurden, ganz oder teilweise absehen, sofern die in Artikel 496 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind. (1)

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

106

 

Art. 500a Abs. 2

Zuständige Behörden

Vorübergehende Behandlung von in der Währung eines anderen Mitgliedstaats begebenen Staatsschuldtiteln

Abweichend von Artikel 395 Absatz 1 und Artikel 493 Absatz 4 können die zuständigen Behörden den Instituten gestatten, die in Artikel 500a Absatz 1 genannten Risikopositionen bis zu den in Absatz 2 genannten Obergrenzen zu halten.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

(1)   

Die Bestimmung ist mittlerweile ausgelaufen, sodass die Angaben zur Nutzung des Ermessensspielraums nur die Zeit bis zum Ablaufdatum betreffen.

Teil 3

Variable Vergütungsbestandteile (Artikel 94 der Richtlinie 2013/36/EU)



 

Richtlinie 2013/36/EU

Adressat

Bestimmungen

Bereitzustellende Information

Genutzt? (J/N/Entfällt)

Fundstellen

Auf EN verfügbar? (J/N)

Einzelheiten/Anmerkungen

010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

 

020

Art. 94 Abs. 1 Buchst. g Ziff. i

Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden

Die Mitgliedstaaten können den Höchstwert für das Verhältnis zwischen dem variablen und dem festen Bestandteil der Vergütung (im nationalen Recht festgelegter Prozentsatz, berechnet als variabler Vergütungsbestandteil geteilt durch den festen Vergütungsbestandteil) herabsetzen. (1)

[Wert in %]

[J/N]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

030

Art. 94 Abs. 1 Buchst. g Ziff. ii

Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden

Die Mitgliedstaaten können den Höchstwert für das Verhältnis zwischen dem variablen und dem festen Bestandteil der Vergütung, der von den Anteilseignern oder Eigentümern oder Gesellschaftern des Instituts gebilligt werden kann (im nationalen Recht festgelegter Prozentsatz, berechnet als variabler Vergütungsbestandteil geteilt durch den festen Vergütungsbestandteil) herabsetzen. (1)

[Wert in %]

[J/N]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

040

Art. 94 Abs. 1 Buchst. g Ziff. iii

Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden

Die Mitgliedstaaten können den Höchstsatz des Gesamtwerts der variablen Vergütung, auf den der Diskontsatz angewandt werden darf (Prozentsatz des Gesamtwerts der variablen Vergütung) herabsetzen. (1)

[Wert in %]

[J/N]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

050

Art. 94 Abs. 1 Buchst. l

Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden

Beschreibung aller etwaigen Einschränkungen für Art und Ausgestaltung der Instrumente, die für die Zwecke der variablen Vergütung verwendet werden können, oder aller etwaigen Verbote solcher Instrumente.

[Freitext/Wert]

[J/N]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

060

Art. 94 Abs. 4

Mitgliedstaaten

Abweichend von Absatz 3 Buchstabe a kann ein Mitgliedstaat die dort genannte Schwelle herabsetzen oder anheben, vorausgesetzt

a)  das Institut, auf das der Mitgliedstaat diese Bestimmung anwendet, ist kein großes Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und — sofern die Schwelle angehoben wird —

i)  das Institut erfüllt die Kriterien des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 145 Buchstaben c, d, und e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und und

ii)  die Schwelle übersteigt nicht den Betrag von 15 Mrd. EUR;

b)  es ist unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des Instituts, seiner internen Organisation oder gegebenenfalls der Merkmale der Gruppe, der das Institut angehört, angemessen, die Schwelle nach Maßgabe dieses Absatzes zu ändern.

[Freitext/Wert]

[J/N]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

070

Art. 94 Abs. 5

Mitgliedstaaten

Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass Mitarbeiter, die einen Anspruch auf eine jährliche variable Vergütung unter dem dort genannten Schwellenwert und Anteil haben, aufgrund der Besonderheiten des nationalen Markts hinsichtlich der Vergütungspraxis oder der Art der Aufgaben und des Stellenprofils dieses Mitarbeiters nicht unter die dort festgelegte Ausnahme fallen.

[Freitext/Wert]

[J/N]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

080

Art. 109 Abs. 6

Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten können die Artikel 92, 94 und 95 auf konsolidierter Basis auf eine größere Zahl von Tochterunternehmen und deren Mitarbeiter anwenden.

[Freitext/Wert]

[J/N]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

(1)   

Haben die Mitgliedstaaten nicht von ihrer Möglichkeit zur Herabsetzung der vorgegebenen Höchstsätze Gebrauch gemacht (nämlich i) auf unter 100 % bei der Obergrenze für Bonuszahlungen, ii) auf 100-200 % bei der Obergrenze für Bonuszahlungen mit Zustimmung der Anteilseigner oder iii) auf einen Abzinsungssatz von weniger als 25 %), ist „Nein“ anzugeben.