Aktualisiert 19/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1304 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2020

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die von der ESMA bei der Beurteilung von Anträgen von Drittstaaten-CCPs auf Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips mindestens zu bewertenden Elemente sowie in Bezug auf die Modalitäten und Bedingungen dieser Beurteilung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 25 a Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 25a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 kann eine zentrale Gegenpartei (im Folgenden „CCP“) aus einem Drittstaat, die für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten Systemrelevanz hat oder wahrscheinlich erlangen wird (im Folgenden „Tier 2-CCP“), die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) ersuchen, zu beurteilen, ob bei dieser Tier 2-CCP davon ausgegangen werden kann, dass sie mit der Einhaltung des geltenden Drittstaatsrechtsrahmens die in Artikel 16 sowie den Titeln IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen hinreichend erfüllt (im Folgenden „Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips“), und einen entsprechenden Beschluss anzunehmen.

(2)

Durch das Vergleichbarkeitsprinzip werden die Finanzstabilität der Union gewahrt und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Tier 2-CCPs und in der Union zugelassene CCPs gewährleistet, und gleichzeitig wird der Verwaltungs- und Regulierungsaufwand für diese Tier 2-CCPs verringert. Bei der Beurteilung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips sollte daher überprüft werden, ob mit der Einhaltung des Drittstaatsrahmens durch eine Tier 2-CCP die Einhaltung einer oder aller Anforderungen gemäß Artikel 16, Titel IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wirksam gewährleistet ist. In dieser Verordnung sollten daher die Elemente aufgeführt werden, die die ESMA bei ihrer Beurteilung eines Antrags einer Tier 2-CCP auf Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips zu bewerten hat. Bei der Durchführung der Beurteilung sollte die ESMA zudem berücksichtigen, ob die betreffende CCP in delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten festgelegte Anforderungen einhält, in denen diese Elemente genauer spezifiziert sind, darunter Anforderungen im Zusammenhang mit Einschussanforderungen, Liquiditätsrisikokontrollen und Anforderungen an Sicherheiten.

(3)

In ihrer Beurteilung, ob mit der Einhaltung des geltenden Drittstaatsrahmens der Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 16, Titel IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Genüge getan wird, kann die ESMA auch die Empfehlungen des Ausschusses für Zahlungs- und Abrechnungssysteme und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden berücksichtigen.

(4)

Die ESMA sollte eine detaillierte Beurteilung durchführen, um festzustellen, ob für eine Tier 2-CCP die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips im Hinblick auf Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgestellt werden kann. Ein etwaiger negativer Bescheid nach einer Beurteilung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips im Hinblick auf Titel IV könnte Auswirkungen auf die von der Kommission nach Artikel 25 Absatz 6 der genannten Verordnung durchgeführte Gleichwertigkeitsbewertung haben. Die ESMA sollte daher die Kommission unterrichten, wenn sie beabsichtigt, in Bezug auf diesen Titel die Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips zu versagen.

(5)

Hat eine Tier 2-CCP mit einer nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen CCP eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen, so stellt diese Vereinbarung eine direkte Verbindung zu einer CCP in der Union und damit einen direkten Ansteckungskanal dar. Im Falle solcher Vereinbarungen sollte die ESMA eine detaillierte Beurteilung durchführen, um zu bestimmen, ob im Hinblick auf Titel V der genannten Verordnung die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips festgestellt werden kann. Eine Interoperabilitätsvereinbarung zwischen einer Tier 2-CCP und einer anderen Drittstaaten-CCP stellt keine direkte Verbindung zu einer CCP in der Union dar, kann aber unter bestimmten Umständen als indirekter Ansteckungskanal relevant sein. Im Falle solcher Vereinbarungen sollte die ESMA nur dann eine detaillierte Beurteilung vornehmen, wenn die Auswirkungen dieser Vereinbarung auf die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten dies rechtfertigen.

(6)

Da eines der Ziele des Vergleichbarkeitsprinzips darin besteht, den Verwaltungs- und Regulierungsaufwand für Tier 2-CCPs zu verringern, sollte die Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips nicht allein aus dem Grund versagt werden, dass eine Tier 2-CCP eine Ausnahmeregelung nach dem geltenden Drittstaatsrahmen anwendet, die mit den in Artikel 1 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Ausnahmeregelungen vergleichbar ist. Bei der Beurteilung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips sollte auch berücksichtigt werden, inwieweit ein negativer Bescheid dazu führen könnte, dass die Tier 2-CCP nicht in der Lage ist, die Anforderungen der Union und des Drittstaats gleichzeitig zu erfüllen.

(7)

Die Entscheidung der ESMA zur Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips sollte auf der Grundlage der Beurteilung getroffen werden, die zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses durchgeführt wurde. Damit die ESMA eine erneute Beurteilung vornehmen kann, wenn relevante Entwicklungen eintreten, einschließlich Änderungen der internen Vorschriften und Verfahren einer CCP, sollte die Tier 2-CCP die ESMA über solche Entwicklungen unterrichten.

(8)

Die Verordnung (EU) 2019/2099 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), mit der Artikel 25a in die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingefügt wurde, trat am 1. Januar 2020 in Kraft. Um sicherzustellen, dass der genannte Artikel vollumfänglich angewandt werden kann, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2019/2099 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten (ABl. L 322 vom 12.12.2019, S. 1).