Artikel 2
Das Vergleichbarkeitsprinzip im Hinblick auf Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
(1) Die ESMA stellt die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips im Hinblick auf Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fest, wenn das Eigenkapital einer Tier 2-CCP, einschließlich einbehaltener Gewinne und sonstiger Rücklagen, einem ständigen und verfügbaren Anfangskapital von mindestens 7,5 Mio. EUR entspricht.
(2) Die ESMA stellt die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips im Hinblick auf Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fest, wenn das Eigenkapital einer Tier 2-CCP, einschließlich einbehaltener Gewinne und sonstiger Rücklagen, zu jedem Zeitpunkt höher oder gleich der Summe folgender Elemente ist:
a) |
der Eigenkapitalanforderungen der CCP für die Abwicklung oder Umstrukturierung ihrer Geschäftstätigkeiten; |
b) |
der Eigenkapitalanforderungen für Betriebs- und Rechtsrisiko; |
c) |
der Eigenkapitalanforderungen der CCP für Kredit-, Gegenparteiausfall- und Marktrisiken, die nicht bereits durch die in den Artikeln 41 bis 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten spezifischen Finanzmittel oder vergleichbare spezifische Finanzmittel abgedeckt sind, die nach der Rechtsordnung des Heimatlands der CCP vorgeschrieben sind; |
d) |
der Eigenkapitalanforderungen für das Geschäftsrisiko. |
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 berechnet die ESMA die Eigenkapitalanforderungen im Einklang mit den spezifischen Eigenkapitalanforderungen nach Maßgabe des geltenden Drittstaatsrahmens oder, wenn dieser keine einschlägigen Eigenkapitalanforderungen vorsieht, im Einklang mit den betreffenden Anforderungen nach Artikel 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 152/2013 der Kommission (3).
(3) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 152/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenkapitalanforderungen an zentrale Gegenparteien (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 37).