Artikel 4
Das Vergleichbarkeitsprinzip im Hinblick auf Titel V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
(1) Hat eine Tier 2-CCP mit einer nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen CCP eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen, so stellt die ESMA die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips im Hinblick auf die in Titel V der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen fest, wenn die Tier 2-CCP alle in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten relevanten Elemente einhält.
(2) Hat eine Tier 2-CCP mit einer Drittstaaten-CCP eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen, so stellt die ESMA die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips im Hinblick auf die in Titel V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen fest, es sei denn, die Auswirkungen dieser Vereinbarung auf die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten rechtfertigen die Durchführung einer Beurteilung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips im Einklang mit Absatz 1.