Aktualisiert 14/11/2024
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ANHANG I - ELEMENTE GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1

ANHANG I

ELEMENTE GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1

Bestimmung im Unionsrecht

Elemente gemäß Artikel 3 Absatz 1

Kapitel 1: Organisatorische Anforderungen

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP verfügt über

a)

solide Regelungen zur Unternehmensführung, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Zuständigkeiten gehört;

b)

wirksame Ermittlungs-, Steuerungs-, Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren für die Risiken, denen sie ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte;

c)

angemessene interne Kontrollmechanismen einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren.

Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP hat Strategien und Verfahren eingeführt, die hinreichend wirksam sind, um die Einhaltung des einschlägigen Rechtsrahmens des Drittstaats, auch durch ihre Manager und Beschäftigten, sicherzustellen.

Artikel 26 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP

a)

verfügt dauerhaft über eine Organisationsstruktur, die Kontinuität und ein ordnungsgemäßes Funktionieren im Hinblick auf die Erbringung ihrer Dienstleistungen und Ausübung ihrer Tätigkeiten gewährleistet;

b)

setzt angemessene und geeignete Systeme, Ressourcen und Verfahren ein;

c)

sorgt für eine stete klare Trennung zwischen den Berichtslinien für das Risikomanagement und den Berichtslinien für ihre übrigen Tätigkeiten.

Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP sorgt für die Einführung und Aufrechterhaltung einer Vergütungspolitik, die einem soliden, effektiven Risikomanagement förderlich ist und keine Anreize für eine Lockerung der Risikostandards schafft.

Artikel 26 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP

a)

betreibt informationstechnische Systeme, die der Komplexität, der Vielfalt und der Art ihrer Dienstleistungen und Tätigkeiten angemessen sind, sodass hohe Sicherheitsstandards und die Integrität und Vertraulichkeit der Informationen gewahrt sind;

b)

macht ihre Regelungen zur Unternehmensführung, die für die CCP geltenden Vorschriften sowie die Kriterien für die Zulassung als Clearingmitglied öffentlich zugänglich;

c)

wird regelmäßig stattfindenden unabhängigen Prüfungen unterworfen, deren Ergebnisse dem Leitungsorgan mitgeteilt und der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden.

Geschäftsleitung und Leitungsorgan

Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Geschäftsleitung der Drittstaaten-CCP muss hinreichend gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung verfügen, um ein solides und umsichtiges Management der CCP sicherzustellen.

Artikel 27 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP verfügt über ein Leitungsorgan mit einer ausreichenden Zahl unabhängiger Mitglieder mit klaren Rollen und Zuständigkeiten, einer angemessenen Vertretung von Clearingmitgliedern und Kunden und Mechanismen zur Bewältigung potenzieller Interessenkonflikte innerhalb der CCP, um eine solide und umsichtige Verwaltung der CCP zu gewährleisten.

Risikoausschuss

Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP

a)

unterhält eine Stelle, die das Leitungsorgan unabhängig und ohne direkte Einflussnahme durch die Geschäftsleitung der CCP bei Entwicklungen berät, die sich auf das Risikomanagement der CCP auswirken, und die Vertretung ihrer Clearingmitglieder, unabhängiger Mitglieder des Leitungsorgans und Vertreter ihrer Kunden sicherstellt;

b)

verfügt über Mechanismen, um die betreffende zuständige Behörde des Drittstaats unverzüglich über jeden Beschluss des Leitungsorgans, nicht den Empfehlungen dieser Einrichtung zu folgen, zu unterrichten.

Aufbewahrungspflichten

Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP bewahrt sämtliche Aufzeichnungen über erbrachte Dienstleistungen und ausgeübte Tätigkeiten für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren auf, sodass die für sie zuständige Behörde überwachen kann, inwieweit die CCP die Bestimmungen des einschlägigen Drittstaatsrahmens einhält.

Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP bewahrt sämtliche Informationen über alle von ihr abgewickelten Kontrakte für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Beendigung des jeweiligen Kontrakts auf, wobei die betreffenden Informationen es ermöglichen müssen, die ursprünglichen Bedingungen einer Transaktion vor dem Clearing durch die betreffende CCP festzustellen.

Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP stellt jeder einschlägigen Drittlandsbehörde auf Anfrage die Aufzeichnungen über erbrachte Dienstleistungen und ausgeübte Tätigkeiten, sämtliche Informationen über alle von ihr abgewickelten Kontrakte sowie sämtliche Informationen über die Positionen geclearter Kontrakte zur Verfügung, unabhängig vom Ort, an dem die Transaktionen abgeschlossen wurden.

Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen

Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP unterrichtet die für sie zuständige Behörde über die Identität und die Höhe der Beteiligung der Aktionäre oder Gesellschafter, die eine qualifizierte Beteiligung an der CCP halten.

Artikel 30 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen an einer Drittstaaten-CCP halten,

a)

genügen den zur Gewährleistung eines soliden und umsichtigen Managements der CCP zu stellenden Ansprüchen;

b)

üben keine Einflussnahme aus, die sich voraussichtlich zum Nachteil eines soliden und umsichtigen Managements der CCP auswirken wird.

Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Enge Verbindungen zwischen der Drittstaaten-CCP und anderen natürlichen oder juristischen Personen stehen der wirksamen Ausübung der Aufsichtsfunktionen der zuständigen Behörde nicht entgegen.

Artikel 30 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaats, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterliegen, zu der bzw. denen die CCP eine enge Verbindung hat, oder Schwierigkeiten bei der Durchsetzung solcher Vorschriften, hindern die zuständige Behörde nicht an der wirksamen Ausübung ihrer Aufsichtsfunktionen.

Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP teilt der für sie zuständigen Behörde sämtliche Veränderungen in der Geschäftsleitung und des Drittstaatsrahmens mit und stellt sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, wenn das Verhalten eines Mitglieds des Leitungsorgans einer Drittstaaten-CCP einem soliden und umsichtigen Management der CCP abträglich ist.

Interessenkonflikte

Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP trifft auf Dauer wirksame Vorkehrungen und setzt sie um, um potenzielle Interessenkonflikte zwischen ihr, einschließlich Managern, Beschäftigten oder anderer Personen, zu denen ein direktes oder indirektes Kontrollverhältnis oder eine enge Verbindung besteht, einerseits und ihren Clearingmitgliedern oder deren Kunden, soweit diese ihr bekannt sind, andererseits zu bewältigen und zu regeln.

Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Reichen die von der Drittstaaten-CCP zur Bewältigung von Interessenkonflikten getroffenen Vorkehrungen nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass eine mögliche Beeinträchtigung der Interessen eines Clearingmitglieds oder eines Kunden vermieden wird, setzt die CCP die betreffenden Clearingmitglieder und, falls der CCP die Kunden bekannt sind, die betreffenden Kunden, bevor sie neue Transaktionen im Auftrag dieser Clearingmitglieder durchführt, über die allgemeine Art oder die Quellen der Interessenkonflikte in Kenntnis.

Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Handelt es sich bei der Drittstaaten-CCP um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen, tragen die Regelungen der CCP zur Bewältigung von Interessenskonflikten allen Umständen Rechnung, die der CCP bekannt sind oder bekannt sein sollten und die infolge der Struktur und der Geschäftstätigkeiten anderer Unternehmen, von denen sie ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen ist, zu einem Interessenkonflikt führen könnten.

Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP trifft alle angemessenen Maßnahmen, um einen Missbrauch der in ihren Systemen enthaltenen Informationen zu unterbinden, und verhindert die Nutzung dieser Informationen für andere Geschäftstätigkeiten.

Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs

Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP setzt eine angemessene Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs sowie einen Notfallwiederherstellungsplan um und befolgt ihn, um eine Aufrechterhaltung der Funktionen der CCP, eine rechtzeitige Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs sowie die Erfüllung der Pflichten der CCP zu gewährleisten, einschließlich der Wiederherstellung aller Transaktionen zum Zeitpunkt der Störung, um der CCP zu ermöglichen, weiterhin zuverlässig zu arbeiten und die Abwicklung zum geplanten Termin vorzunehmen.

Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP richtet ein geeignetes Verfahren ein, das Gewähr dafür bietet, dass die Vermögenswerte und Positionen ihrer Kunden und Clearingmitglieder im Fall eines Entzugs der Zulassung zügig und ordnungsgemäß abgewickelt oder übertragen werden, und behält das Verfahren bei.

Auslagerung

Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Wenn eine Drittstaaten-CCP operationelle Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten auslagert, stellt sie jederzeit sicher, dass

a)

die Auslagerung nicht mit der Delegation ihrer Verantwortung verbunden ist;

b)

die Beziehung der CCP zu ihren Clearingmitgliedern oder gegebenenfalls deren Kunden und ihre Verpflichtungen ihnen gegenüber unverändert bleiben;

c)

die Auslagerung der Ausübung von Aufsichts- und Aufsichtsfunktionen nicht entgegensteht;

d)

die Auslagerung nicht dazu führt, dass die CCP der Systeme und Kontrollmöglichkeiten beraubt wird, die sie für ihr Risikomanagement benötigt;

e)

der Dienstleister Anforderungen in Bezug auf die Fortführung des Geschäftsbetriebs erfüllt, die denen gleichwertig sind, die die CCP erfüllen muss;

f)

die CCP für die Erhaltung der Fachkenntnisse und Ressourcen sorgt, die erforderlich sind, um die Qualität der erbrachten Dienstleistungen und die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Eigenkapitalausstattung des Dienstleisters zu bewerten, die ausgelagerten Funktionen wirksam zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken zu managen, und die kontinuierliche Überwachung der betreffenden Funktionen sowie ein kontinuierliches Risikomanagement gewährleistet;

g)

die CCP unmittelbaren Zugang zu den die ausgelagerten Funktionen betreffenden relevanten Informationen hat;

h)

der Dienstleister den Schutz aller die CCP und ihre Clearingmitglieder und Kunden betreffenden vertraulichen Informationen gewährleistet.

Kapitel 2: Wohlverhaltensregeln

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Bei der Erbringung von Dienstleistungen für ihre Clearingmitglieder und gegebenenfalls für deren Kunden handelt die Drittstaaten-CCP fair und professionell im besten Interesse dieser Clearingmitglieder und Kunden und im Sinne eines soliden Risikomanagements.

Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP verfügt über zugängliche, transparente und faire Vorschriften für die zügige Bearbeitung von Beschwerden.

Vorschriften über die Teilnahme

Artikel 37 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP legt fest, welche Kategorien von Clearingmitgliedern zugelassen sind, sowie Kriterien für die Zulassung, die im Interesse eines fairen und offenen Zugangs zur CCP nichtdiskriminierend, transparent und objektiv sind und gewährleisten, dass Clearingmitglieder über ausreichende finanzielle Mittel und operationelle Kapazitäten verfügen, damit die CCP das Risiko, dem sie ausgesetzt ist, kontrollieren kann; sie überwacht laufend, dass diese Kriterien erfüllt sind.

Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Vorschriften der Drittstaaten-CCP für Clearingmitglieder ermöglichen die Einholung relevanter grundlegender Informationen für die Ermittlung, Überwachung und Steuerung relevanter Risikokonzentrationen im Zusammenhang mit der Erbringung von Diensten für Kunden.

Artikel 37 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP verfügt über objektive und transparente Verfahren für die Aussetzung und die ordentliche Beendigung der Clearingmitgliedschaft von Teilnehmern, die nicht mehr die Kriterien für die Zulassung erfüllen, und kann Clearingmitgliedern, die die Kriterien für die Zulassung erfüllen, nur dann den Zugang verweigern, wenn dies in schriftlicher Form und auf der Grundlage einer umfassenden Risikoanalyse hinreichend begründet wird.

Artikel 37 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Spezifische zusätzliche Verpflichtungen für Clearingmitglieder, wie etwa die Beteiligung an Auktionen zur Ersteigerung der Position eines ausfallenden Clearingmitglieds, sind dem von dem betreffenden Clearingmitglied eingebrachten Risiko angemessen und führen nicht dazu, dass die Teilnahme auf bestimmte Kategorien von Clearingmitgliedern beschränkt wird.

Transparenz

Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP macht die im Zusammenhang mit den erbrachten Dienstleistungen zu zahlenden Preise und Entgelte öffentlich bekannt, einschließlich der Abschläge und Rabatte sowie der Bedingungen für die Gewährung entsprechender Nachlässe, und ermöglicht ihren Clearingmitgliedern und gegebenenfalls deren Kunden einen separaten Zugang zu den erbrachten spezifischen Dienstleistungen.

Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP legt den Clearingmitgliedern und Kunden gegenüber offen, welche Risiken mit den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind.

Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP legt die Preisinformationen, die bei der Berechnung ihrer Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern am Tagesende zugrunde gelegt werden, gegenüber ihren Clearingmitgliedern offen, und gibt bei jeder durch die CCP geclearten Kategorie von Instrumenten das Volumen der geclearten Transaktionen in zusammengefasster Form öffentlich bekannt.

Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Eine Drittstaaten-CCP macht die betrieblichen und technischen Vorschriften in Zusammenhang mit den Nachrichtenprotokollen öffentlich bekannt, welche sich auf die Inhalts- und Nachrichtenformate erstrecken, die sie für die Kommunikation mit Dritten verwendet, einschließlich der operativen und technischen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Zugang von Handelsplätzen zur CCP.

Artikel 38 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP stellt ihren Clearingmitgliedern Informationen über die von ihr verwendeten Modelle für die Berechnung von Einschusszahlungen zur Verfügung und erläutert die Funktionsweise der Modelle und beschreibt die wichtigsten Annahmen und Einschränkungen solcher Modelle.

Trennung und Übertragbarkeit

Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP führt für jedes Clearingmitglied getrennte Aufzeichnungen und Abrechnungskonten, trennt die Vermögenswerte und Positionen des Clearingmitglieds von den Vermögenswerten und Positionen der Kunden des Clearingmitglieds und gewährt hinreichenden Schutz für die Vermögenswerte und Positionen jedes Clearingmitglieds und jedes Kunden sowie Wahlmöglichkeiten hinsichtlich der Trennung von Positionen und Vermögenswerten sowie Optionen für die Übertragbarkeit im Zusammenhang mit jedem einzelnen Kunden, einschließlich Einzelkunden-Kontentrennung.

Kapitel 3: Aufsichtsrechtliche Anforderungen

Management von Risikopositionen

Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP verfügt über geeignete Strategien und Mechanismen, um Intratageskredite bei plötzlichen Veränderungen der Marktbedingungen und Positionen in nahezu Echtzeit zu verwalten.

Einschussforderungen

Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP schreibt Einschusszahlungen vor, fordert sie an und zieht sie ein, um ihre von ihren Clearingmitgliedern und gegebenenfalls von anderen CCPs, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, ausgehenden Kreditrisiken zu begrenzen, und sie überwacht regelmäßig die Höhe der von ihr zu fordernden Einschusszahlungen und passt sie gegebenenfalls den aktuellen Marktbedingungen an; sie trägt dabei den potenziell prozyklischen Wirkungen solcher Anpassungen Rechnung. Die entsprechenden Einschusszahlungen müssen ausreichen, um

a)

potenzielle Risiken zu decken, die bis zur Liquidierung der relevanten Positionen eintreten könnten;

b)

Verluste aus mindestens 99 % der Forderungsveränderungen über einen angemessenen Zeithorizont zu decken.

Diese Einschusszahlungen gewährleisten, dass eine CCP ihre Risikopositionen gegenüber allen ihren Clearingmitgliedern und gegebenenfalls gegenüber anderen CCPs, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, in vollem Umfang mindestens auf Tagesbasis besichert.

Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Bei der Festlegung der von ihr eingeforderten Einschusszahlungen gibt die Drittstaaten-CCP Modelle und Parameter vor, die die Risikomerkmale der geclearten Produkte berücksichtigen und dem Intervall der Einforderung der Einschusszahlungen, der Marktliquidität und der Möglichkeit von Veränderungen während der Laufzeit der Transaktion Rechnung tragen.

Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP fordert Einschusszahlungen untertägig ein, und zwar mindestens dann, wenn zuvor festgelegte Schwellenwerte überschritten werden.

Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP berechnet und fordert Einschusszahlungen an und zieht Einschusszahlungen ein, die angemessen sind, um die Risiken aus Positionen abzudecken, die in den einzelnen in Bezug auf spezifische Finanzinstrumente geführten Konten registriert sind oder sich auf ein Portfolio von Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Methode dafür konservativ und stabil ist.

Ausfallfonds und Sonstige Finanzmittel

Artikel 42 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP

a)

unterhält einen oder mehrere vorfinanzierte Ausfallfonds zur Deckung der Verluste, die aus dem Ausfall eines oder mehrerer Clearingmitglieder, einschließlich aus der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegenüber einem oder mehreren Clearingmitgliedern, entstehen und die von den Einschussanforderungen gedeckten Verluste übersteigen;

b)

legt eine Mindestsumme für den Ausfallfonds fest, die unter keinen Umständen unterschritten werden darf.

Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP legt die Mindesthöhe der in den Ausfallfonds einzuzahlenden Beiträge sowie die Kriterien für die Berechnung der Beiträge der einzelnen Clearingmitglieder fest. Die Höhe des Beitrags wird im Verhältnis zum Risiko des jeweiligen Clearingmitglieds festgelegt.

Artikel 42 Absatz 3 und Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP entwickelt Szenarien extremer, aber plausibler Marktbedingungen, die auch die volatilsten Perioden beinhalten, die auf den von ihr bedienten Märkten beobachtet wurden, und mehrere für die Zukunft denkbare Szenarien, die unerwartete Verkäufe von Finanzmitteln und einen schnellen Rückgang der Marktliquidität berücksichtigen; der Ausfallfonds ermöglicht der CCP jederzeit, unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen einen Ausfall mindestens der beiden Clearingmitglieder, gegenüber denen sie die höchsten Risikopositionen hält, aufzufangen.

Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Der Ausfallfonds der Drittstaaten-CCP hält ausreichende vorfinanzierte Finanzmittel vor, um potenzielle Verluste zu decken, die über die von den Einschussanforderungen gedeckten Verluste hinausgehen. Diese vorfinanzierten verfügbaren Finanzmittel umfassen zugeordnete Finanzmittel der CCP und sind für die CCP frei verfügbar; sie werden nicht zur Deckung der Eigenkapitalanforderung verwendet.

Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP stellt sicher, dass die Risikopositionen der Clearingmitglieder gegenüber dieser CCP begrenzt sind.

Kontrolle der Liquiditätsrisiken

Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP

a)

hat jederzeit Zugang zu ausreichender Liquidität, die zur Deckung ihres Liquiditätsbedarfs täglich ermittelt wird, und berücksichtigt dabei das Liquiditätsrisiko im Fall eines Ausfalls mindestens der beiden Clearingmitglieder, gegenüber denen sie die höchste Risikoposition hält;

b)

verschafft sich die erforderlichen Kreditlinien oder ähnliche Möglichkeiten zur Deckung ihres Liquiditätsbedarfs für den Fall, dass ihre Finanzmittel nicht sofort verfügbar sind;

c)

stellt sicher, dass ein Clearingmitglied, sein Mutterunternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen zusammen höchstens 25 % der von der CCP benötigten Kreditlinien bereitstellen.

Wasserfallprinzip

Artikel 45 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP verwendet die Einschusszahlungen eines ausgefallenen Clearingmitglieds, bevor sie andere Finanzmittel zur Deckung von Verlusten einsetzen kann; reichen die Einschusszahlungen des ausgefallenen Clearingmitglieds nicht zur Deckung der von der CCP erlittenen Verluste aus, wird auf den von diesem Clearingmitglied in den Ausfallfonds eingezahlten Beitrag zurückgegriffen, um diese Verluste zu decken.

Artikel 45 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP

a)

verwendet die in den Ausfallfonds eingezahlten Beiträge der nicht ausgefallenen Clearingmitglieder und sonstige Finanzmittel im Rahmen ihres Wasserfallprinzips erst dann, wenn die Beiträge des ausgefallenen Clearingmitglieds und seine zugeordneten Eigenmittel ausgeschöpft sind;

b)

verwendet nicht die von nicht ausfallenden Clearingmitgliedern geleisteten Einschusszahlungen, um Verluste aufgrund des Ausfalls eines anderen Clearingmitglieds zu decken.

Anforderungen an die Sicherheiten

Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP akzeptiert zur Deckung ihrer anfänglichen und laufenden Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern nur hochliquide Sicherheiten mit minimalem Kredit- und Marktrisiko und erhebt Sicherheitsabschläge auf Vermögenswerte, die dem Wertminderungspotenzial in dem Zeitraum zwischen der letzten Neubewertung und dem Zeitpunkt, bis zu dem nach vernünftigem Ermessen die Veräußerung erfolgen dürfte, entsprechen, wobei dem Liquiditätsrisiko infolge des Ausfalls eines Marktteilnehmers sowie dem Konzentrationsrisiko bei bestimmten Vermögenswerten unter anderem durch Forderung ausreichender Sicherheiten und Vornahme entsprechender Abschläge Rechnung getragen wird.

Anlagepolitik

Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP legt ihre Finanzmittel ausschließlich in bar oder in hochliquiden Finanzinstrumenten mit minimalem Markt- und Kreditrisiko, die schnell und mit minimalem negativem Preiseffekt liquidierbar sind, an.

Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP hinterlegt Finanzinstrumente, die als Einschusszahlung oder als Beiträge zum Ausfallfonds ausgewiesen werden, bei Betreibern von Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, die einen umfassenden Schutz der betreffenden Finanzinstrumente gewährleisten, sofern solche Betreiber vorhanden sind, oder alternativ mittels besonders sicherer Vereinbarungen bei anderen zugelassenen Finanzinstituten.

Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Geldanlagen einer Drittstaaten-CCP werden mittels besonders sicherer Vereinbarungen mit zugelassenen Finanzinstituten oder alternativ durch die Nutzung der ständigen Einlagefazilitäten der Zentralbanken oder anderer von den Zentralbanken bereitgestellter vergleichbarer Anlageformen getätigt.

Artikel 47 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Wenn eine Drittstaaten-CCP Vermögenswerte bei einem Dritten hinterlegt,

a)

stellt sie durch eine andere Bezeichnung der betreffenden Konten in den Büchern dieses Dritten oder durch andere gleichwertige Vorkehrungen, die dasselbe Schutzniveau garantieren, sicher, dass die Vermögenswerte, die von den Clearingmitgliedern stammen, von den eigenen Vermögenswerten der CCP und von den Vermögenswerten des Dritten unterschieden werden können;

b)

hat sie bei Bedarf sofortigen Zugang zu den Finanzinstrumenten.

Artikel 47 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP legt ihr Kapital oder die Summen aus Einschusszahlungen, Beiträgen zum Ausfallfonds, Liquidität oder anderen Finanzmitteln nicht in eigenen Wertpapieren oder Wertpapieren ihres Mutterunternehmens oder ihres Tochterunternehmens an.

Artikel 47 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Bei ihren Anlageentscheidungen berücksichtigt eine Drittstaaten-CCP ihre Gesamtrisikoposition gegenüber Einzelschuldnern und trägt dafür Sorge, dass ihre Gesamtrisikoposition gegenüber Einzelschuldnern innerhalb akzeptabler Konzentrationsgrenzen bleibt.

Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds

Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP verfügt über Verfahren, die in dem Fall Anwendung finden, dass ein Clearingmitglied nicht die Zulassungsvorschriften der CCP erfüllt oder wenn dieses Clearingmitglied entweder von der CCP oder einem Dritten als ausgefallen erklärt wird.

Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP ergreift unverzüglich Maßnahmen, um Verluste und Liquiditätsengpässe, die sich durch den Ausfall von Clearingmitgliedern ergeben, zu begrenzen; dazu sorgt sie dafür, dass durch die Glattstellung der Positionen eines Clearingmitglieds ihr Geschäftsbetrieb nicht beeinträchtigt wird und die nicht ausfallenden Clearingmitglieder nicht Verlusten ausgesetzt werden, die sie nicht erwarten oder kontrollieren können.

Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Der Drittstaatsrahmen stellt sicher, dass die Drittstaaten-CCP die für sie zuständige Behörde unverzüglich unterrichtet, bevor der Ausfall erklärt oder das entsprechende Verfahren angewendet wird.

Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP überzeugt sich, dass ihre Verfahren bei einem Ausfall durchsetzbar sind.

Artikel 48 Absätze 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP

a)

handelt im Einklang mit den im Drittstaat anwendbaren Vorschriften zum Schutz von Sicherheiten und Positionen auf Kundenkonten;

b)

setzt Verfahren um, die die Übertragung von Positionen und Sicherheiten von Kunden im Einklang mit den im Drittstaat anwendbaren Vorschriften erleichtern.

Überprüfung der Modelle, Stresstests und Backtesting

Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP

a)

überprüft regelmäßig die Modelle und Parameter, die bei der Berechnung ihrer Einschussanforderungen, der Beiträge zum Ausfallfonds und der Anforderungen an die Sicherheiten zugrunde gelegt werden, sowie andere Risikokontrollmechanismen;

b)

unterwirft diese Modelle häufigen, strikten Stresstests, um ihre Belastbarkeit unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen zu bewerten;

c)

führt Backtests durch, um die Zuverlässigkeit der angewandten Methodik zu beurteilen;

d)

lässt hinsichtlich dieser Modelle und jeglicher wesentlicher Änderungen daran entweder eine unabhängige Validierung oder eine Validierung durch die für sie zuständige Behörde vornehmen.

Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Eine Drittstaaten-CCP unterwirft die wesentlichen Aspekte ihrer Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds regelmäßigen Tests und ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Clearingmitglieder diese Verfahren verstehen und geeignete Vorkehrungen getroffen haben, um bei einem Ausfall entsprechend reagieren zu können.

Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP veröffentlicht Hauptaspekte zu ihrem Risikomanagementmodell und die zur Durchführung der Stresstests für die angenommenen Modelle und Parameter zugrunde gelegten Annahmen, anhand deren sie ihre Einschussanforderungen, Beiträge zum Ausfallfonds, Anforderungen an die Sicherheiten sowie andere Risikokontrollmechanismen berechnet.

Abwicklung

Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP verwendet, soweit zweckmäßig und verfügbar, Zentralbankgeld für die Abwicklung ihrer Transaktionen, oder trifft – wenn kein Zentralbankgeld genutzt wird – Maßnahmen, um die mit dem Barausgleich verbundenen Risiken streng zu begrenzen.

Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Eine Drittstaaten-CCP legt in klarer Form ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Lieferung von Finanzinstrumenten dar, unter anderem, ob sie verpflichtet ist, Finanzinstrumente zu liefern oder entgegenzunehmen, und ob sie Teilnehmer für Verluste im Zusammenhang mit der Lieferung entschädigt.

Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Ist eine Drittstaaten-CCP zur Lieferung oder Entgegennahme von Finanzinstrumenten verpflichtet, schaltet sie durch Anwendung des Prinzips „Lieferung gegen Zahlung“ das Erfüllungsrisiko weitestgehend aus.

Kapitel 4: Berechnungen und Meldungen für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1)

Berechnungen und Meldungen

Artikel 50a bis 50d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP wendet Meldepflichten auf die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen im Einklang mit den jeweiligen Vorschriften des Drittstaats für Rechnungslegungsvorschriften und Eigenkapitalanforderungen an.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).