ANHANG I
ELEMENTE GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1
Bestimmung im Unionsrecht |
Elemente gemäß Artikel 3 Absatz 1 |
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Kapitel 1: Organisatorische Anforderungen |
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Allgemeine Bestimmungen |
Die Drittstaaten-CCP verfügt über
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Die Drittstaaten-CCP hat Strategien und Verfahren eingeführt, die hinreichend wirksam sind, um die Einhaltung des einschlägigen Rechtsrahmens des Drittstaats, auch durch ihre Manager und Beschäftigten, sicherzustellen. |
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Die Drittstaaten-CCP
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Die Drittstaaten-CCP sorgt für die Einführung und Aufrechterhaltung einer Vergütungspolitik, die einem soliden, effektiven Risikomanagement förderlich ist und keine Anreize für eine Lockerung der Risikostandards schafft. |
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Artikel 26 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 |
Die Drittstaaten-CCP
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Geschäftsleitung und Leitungsorgan |
Die Geschäftsleitung der Drittstaaten-CCP muss hinreichend gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung verfügen, um ein solides und umsichtiges Management der CCP sicherzustellen. |
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Die Drittstaaten-CCP verfügt über ein Leitungsorgan mit einer ausreichenden Zahl unabhängiger Mitglieder mit klaren Rollen und Zuständigkeiten, einer angemessenen Vertretung von Clearingmitgliedern und Kunden und Mechanismen zur Bewältigung potenzieller Interessenkonflikte innerhalb der CCP, um eine solide und umsichtige Verwaltung der CCP zu gewährleisten. |
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Risikoausschuss |
Die Drittstaaten-CCP
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Aufbewahrungspflichten |
Die Drittstaaten-CCP bewahrt sämtliche Aufzeichnungen über erbrachte Dienstleistungen und ausgeübte Tätigkeiten für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren auf, sodass die für sie zuständige Behörde überwachen kann, inwieweit die CCP die Bestimmungen des einschlägigen Drittstaatsrahmens einhält. |
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Die Drittstaaten-CCP bewahrt sämtliche Informationen über alle von ihr abgewickelten Kontrakte für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Beendigung des jeweiligen Kontrakts auf, wobei die betreffenden Informationen es ermöglichen müssen, die ursprünglichen Bedingungen einer Transaktion vor dem Clearing durch die betreffende CCP festzustellen. |
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Die Drittstaaten-CCP stellt jeder einschlägigen Drittlandsbehörde auf Anfrage die Aufzeichnungen über erbrachte Dienstleistungen und ausgeübte Tätigkeiten, sämtliche Informationen über alle von ihr abgewickelten Kontrakte sowie sämtliche Informationen über die Positionen geclearter Kontrakte zur Verfügung, unabhängig vom Ort, an dem die Transaktionen abgeschlossen wurden. |
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Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen |
Die Drittstaaten-CCP unterrichtet die für sie zuständige Behörde über die Identität und die Höhe der Beteiligung der Aktionäre oder Gesellschafter, die eine qualifizierte Beteiligung an der CCP halten. |
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Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen an einer Drittstaaten-CCP halten,
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Enge Verbindungen zwischen der Drittstaaten-CCP und anderen natürlichen oder juristischen Personen stehen der wirksamen Ausübung der Aufsichtsfunktionen der zuständigen Behörde nicht entgegen. |
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Die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaats, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterliegen, zu der bzw. denen die CCP eine enge Verbindung hat, oder Schwierigkeiten bei der Durchsetzung solcher Vorschriften, hindern die zuständige Behörde nicht an der wirksamen Ausübung ihrer Aufsichtsfunktionen. |
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Die Drittstaaten-CCP teilt der für sie zuständigen Behörde sämtliche Veränderungen in der Geschäftsleitung und des Drittstaatsrahmens mit und stellt sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, wenn das Verhalten eines Mitglieds des Leitungsorgans einer Drittstaaten-CCP einem soliden und umsichtigen Management der CCP abträglich ist. |
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Interessenkonflikte |
Die Drittstaaten-CCP trifft auf Dauer wirksame Vorkehrungen und setzt sie um, um potenzielle Interessenkonflikte zwischen ihr, einschließlich Managern, Beschäftigten oder anderer Personen, zu denen ein direktes oder indirektes Kontrollverhältnis oder eine enge Verbindung besteht, einerseits und ihren Clearingmitgliedern oder deren Kunden, soweit diese ihr bekannt sind, andererseits zu bewältigen und zu regeln. |
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Reichen die von der Drittstaaten-CCP zur Bewältigung von Interessenkonflikten getroffenen Vorkehrungen nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass eine mögliche Beeinträchtigung der Interessen eines Clearingmitglieds oder eines Kunden vermieden wird, setzt die CCP die betreffenden Clearingmitglieder und, falls der CCP die Kunden bekannt sind, die betreffenden Kunden, bevor sie neue Transaktionen im Auftrag dieser Clearingmitglieder durchführt, über die allgemeine Art oder die Quellen der Interessenkonflikte in Kenntnis. |
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Handelt es sich bei der Drittstaaten-CCP um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen, tragen die Regelungen der CCP zur Bewältigung von Interessenskonflikten allen Umständen Rechnung, die der CCP bekannt sind oder bekannt sein sollten und die infolge der Struktur und der Geschäftstätigkeiten anderer Unternehmen, von denen sie ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen ist, zu einem Interessenkonflikt führen könnten. |
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Die Drittstaaten-CCP trifft alle angemessenen Maßnahmen, um einen Missbrauch der in ihren Systemen enthaltenen Informationen zu unterbinden, und verhindert die Nutzung dieser Informationen für andere Geschäftstätigkeiten. |
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Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs |
Die Drittstaaten-CCP setzt eine angemessene Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs sowie einen Notfallwiederherstellungsplan um und befolgt ihn, um eine Aufrechterhaltung der Funktionen der CCP, eine rechtzeitige Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs sowie die Erfüllung der Pflichten der CCP zu gewährleisten, einschließlich der Wiederherstellung aller Transaktionen zum Zeitpunkt der Störung, um der CCP zu ermöglichen, weiterhin zuverlässig zu arbeiten und die Abwicklung zum geplanten Termin vorzunehmen. |
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Die Drittstaaten-CCP richtet ein geeignetes Verfahren ein, das Gewähr dafür bietet, dass die Vermögenswerte und Positionen ihrer Kunden und Clearingmitglieder im Fall eines Entzugs der Zulassung zügig und ordnungsgemäß abgewickelt oder übertragen werden, und behält das Verfahren bei. |
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Auslagerung |
Wenn eine Drittstaaten-CCP operationelle Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten auslagert, stellt sie jederzeit sicher, dass
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Kapitel 2: Wohlverhaltensregeln |
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Allgemeine Bestimmungen |
Bei der Erbringung von Dienstleistungen für ihre Clearingmitglieder und gegebenenfalls für deren Kunden handelt die Drittstaaten-CCP fair und professionell im besten Interesse dieser Clearingmitglieder und Kunden und im Sinne eines soliden Risikomanagements. |
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Die Drittstaaten-CCP verfügt über zugängliche, transparente und faire Vorschriften für die zügige Bearbeitung von Beschwerden. |
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Vorschriften über die Teilnahme |
Die Drittstaaten-CCP legt fest, welche Kategorien von Clearingmitgliedern zugelassen sind, sowie Kriterien für die Zulassung, die im Interesse eines fairen und offenen Zugangs zur CCP nichtdiskriminierend, transparent und objektiv sind und gewährleisten, dass Clearingmitglieder über ausreichende finanzielle Mittel und operationelle Kapazitäten verfügen, damit die CCP das Risiko, dem sie ausgesetzt ist, kontrollieren kann; sie überwacht laufend, dass diese Kriterien erfüllt sind. |
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Die Vorschriften der Drittstaaten-CCP für Clearingmitglieder ermöglichen die Einholung relevanter grundlegender Informationen für die Ermittlung, Überwachung und Steuerung relevanter Risikokonzentrationen im Zusammenhang mit der Erbringung von Diensten für Kunden. |
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Die Drittstaaten-CCP verfügt über objektive und transparente Verfahren für die Aussetzung und die ordentliche Beendigung der Clearingmitgliedschaft von Teilnehmern, die nicht mehr die Kriterien für die Zulassung erfüllen, und kann Clearingmitgliedern, die die Kriterien für die Zulassung erfüllen, nur dann den Zugang verweigern, wenn dies in schriftlicher Form und auf der Grundlage einer umfassenden Risikoanalyse hinreichend begründet wird. |
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Spezifische zusätzliche Verpflichtungen für Clearingmitglieder, wie etwa die Beteiligung an Auktionen zur Ersteigerung der Position eines ausfallenden Clearingmitglieds, sind dem von dem betreffenden Clearingmitglied eingebrachten Risiko angemessen und führen nicht dazu, dass die Teilnahme auf bestimmte Kategorien von Clearingmitgliedern beschränkt wird. |
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Transparenz |
Die Drittstaaten-CCP macht die im Zusammenhang mit den erbrachten Dienstleistungen zu zahlenden Preise und Entgelte öffentlich bekannt, einschließlich der Abschläge und Rabatte sowie der Bedingungen für die Gewährung entsprechender Nachlässe, und ermöglicht ihren Clearingmitgliedern und gegebenenfalls deren Kunden einen separaten Zugang zu den erbrachten spezifischen Dienstleistungen. |
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Die Drittstaaten-CCP legt den Clearingmitgliedern und Kunden gegenüber offen, welche Risiken mit den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind. |
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Die Drittstaaten-CCP legt die Preisinformationen, die bei der Berechnung ihrer Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern am Tagesende zugrunde gelegt werden, gegenüber ihren Clearingmitgliedern offen, und gibt bei jeder durch die CCP geclearten Kategorie von Instrumenten das Volumen der geclearten Transaktionen in zusammengefasster Form öffentlich bekannt. |
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Eine Drittstaaten-CCP macht die betrieblichen und technischen Vorschriften in Zusammenhang mit den Nachrichtenprotokollen öffentlich bekannt, welche sich auf die Inhalts- und Nachrichtenformate erstrecken, die sie für die Kommunikation mit Dritten verwendet, einschließlich der operativen und technischen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Zugang von Handelsplätzen zur CCP. |
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Die Drittstaaten-CCP stellt ihren Clearingmitgliedern Informationen über die von ihr verwendeten Modelle für die Berechnung von Einschusszahlungen zur Verfügung und erläutert die Funktionsweise der Modelle und beschreibt die wichtigsten Annahmen und Einschränkungen solcher Modelle. |
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Trennung und Übertragbarkeit |
Die Drittstaaten-CCP führt für jedes Clearingmitglied getrennte Aufzeichnungen und Abrechnungskonten, trennt die Vermögenswerte und Positionen des Clearingmitglieds von den Vermögenswerten und Positionen der Kunden des Clearingmitglieds und gewährt hinreichenden Schutz für die Vermögenswerte und Positionen jedes Clearingmitglieds und jedes Kunden sowie Wahlmöglichkeiten hinsichtlich der Trennung von Positionen und Vermögenswerten sowie Optionen für die Übertragbarkeit im Zusammenhang mit jedem einzelnen Kunden, einschließlich Einzelkunden-Kontentrennung. |
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Kapitel 3: Aufsichtsrechtliche Anforderungen |
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Management von Risikopositionen |
Die Drittstaaten-CCP verfügt über geeignete Strategien und Mechanismen, um Intratageskredite bei plötzlichen Veränderungen der Marktbedingungen und Positionen in nahezu Echtzeit zu verwalten. |
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Einschussforderungen |
Die Drittstaaten-CCP schreibt Einschusszahlungen vor, fordert sie an und zieht sie ein, um ihre von ihren Clearingmitgliedern und gegebenenfalls von anderen CCPs, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, ausgehenden Kreditrisiken zu begrenzen, und sie überwacht regelmäßig die Höhe der von ihr zu fordernden Einschusszahlungen und passt sie gegebenenfalls den aktuellen Marktbedingungen an; sie trägt dabei den potenziell prozyklischen Wirkungen solcher Anpassungen Rechnung. Die entsprechenden Einschusszahlungen müssen ausreichen, um
Diese Einschusszahlungen gewährleisten, dass eine CCP ihre Risikopositionen gegenüber allen ihren Clearingmitgliedern und gegebenenfalls gegenüber anderen CCPs, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, in vollem Umfang mindestens auf Tagesbasis besichert. |
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Bei der Festlegung der von ihr eingeforderten Einschusszahlungen gibt die Drittstaaten-CCP Modelle und Parameter vor, die die Risikomerkmale der geclearten Produkte berücksichtigen und dem Intervall der Einforderung der Einschusszahlungen, der Marktliquidität und der Möglichkeit von Veränderungen während der Laufzeit der Transaktion Rechnung tragen. |
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Die Drittstaaten-CCP fordert Einschusszahlungen untertägig ein, und zwar mindestens dann, wenn zuvor festgelegte Schwellenwerte überschritten werden. |
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Die Drittstaaten-CCP berechnet und fordert Einschusszahlungen an und zieht Einschusszahlungen ein, die angemessen sind, um die Risiken aus Positionen abzudecken, die in den einzelnen in Bezug auf spezifische Finanzinstrumente geführten Konten registriert sind oder sich auf ein Portfolio von Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Methode dafür konservativ und stabil ist. |
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Ausfallfonds und Sonstige Finanzmittel |
Die Drittstaaten-CCP
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Die Drittstaaten-CCP legt die Mindesthöhe der in den Ausfallfonds einzuzahlenden Beiträge sowie die Kriterien für die Berechnung der Beiträge der einzelnen Clearingmitglieder fest. Die Höhe des Beitrags wird im Verhältnis zum Risiko des jeweiligen Clearingmitglieds festgelegt. |
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Artikel 42 Absatz 3 und Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 |
Die Drittstaaten-CCP entwickelt Szenarien extremer, aber plausibler Marktbedingungen, die auch die volatilsten Perioden beinhalten, die auf den von ihr bedienten Märkten beobachtet wurden, und mehrere für die Zukunft denkbare Szenarien, die unerwartete Verkäufe von Finanzmitteln und einen schnellen Rückgang der Marktliquidität berücksichtigen; der Ausfallfonds ermöglicht der CCP jederzeit, unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen einen Ausfall mindestens der beiden Clearingmitglieder, gegenüber denen sie die höchsten Risikopositionen hält, aufzufangen. |
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Der Ausfallfonds der Drittstaaten-CCP hält ausreichende vorfinanzierte Finanzmittel vor, um potenzielle Verluste zu decken, die über die von den Einschussanforderungen gedeckten Verluste hinausgehen. Diese vorfinanzierten verfügbaren Finanzmittel umfassen zugeordnete Finanzmittel der CCP und sind für die CCP frei verfügbar; sie werden nicht zur Deckung der Eigenkapitalanforderung verwendet. |
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Die Drittstaaten-CCP stellt sicher, dass die Risikopositionen der Clearingmitglieder gegenüber dieser CCP begrenzt sind. |
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Kontrolle der Liquiditätsrisiken |
Die Drittstaaten-CCP
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Wasserfallprinzip |
Die Drittstaaten-CCP verwendet die Einschusszahlungen eines ausgefallenen Clearingmitglieds, bevor sie andere Finanzmittel zur Deckung von Verlusten einsetzen kann; reichen die Einschusszahlungen des ausgefallenen Clearingmitglieds nicht zur Deckung der von der CCP erlittenen Verluste aus, wird auf den von diesem Clearingmitglied in den Ausfallfonds eingezahlten Beitrag zurückgegriffen, um diese Verluste zu decken. |
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Die Drittstaaten-CCP
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Anforderungen an die Sicherheiten |
Die Drittstaaten-CCP akzeptiert zur Deckung ihrer anfänglichen und laufenden Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern nur hochliquide Sicherheiten mit minimalem Kredit- und Marktrisiko und erhebt Sicherheitsabschläge auf Vermögenswerte, die dem Wertminderungspotenzial in dem Zeitraum zwischen der letzten Neubewertung und dem Zeitpunkt, bis zu dem nach vernünftigem Ermessen die Veräußerung erfolgen dürfte, entsprechen, wobei dem Liquiditätsrisiko infolge des Ausfalls eines Marktteilnehmers sowie dem Konzentrationsrisiko bei bestimmten Vermögenswerten unter anderem durch Forderung ausreichender Sicherheiten und Vornahme entsprechender Abschläge Rechnung getragen wird. |
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Anlagepolitik |
Die Drittstaaten-CCP legt ihre Finanzmittel ausschließlich in bar oder in hochliquiden Finanzinstrumenten mit minimalem Markt- und Kreditrisiko, die schnell und mit minimalem negativem Preiseffekt liquidierbar sind, an. |
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Die Drittstaaten-CCP hinterlegt Finanzinstrumente, die als Einschusszahlung oder als Beiträge zum Ausfallfonds ausgewiesen werden, bei Betreibern von Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, die einen umfassenden Schutz der betreffenden Finanzinstrumente gewährleisten, sofern solche Betreiber vorhanden sind, oder alternativ mittels besonders sicherer Vereinbarungen bei anderen zugelassenen Finanzinstituten. |
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Geldanlagen einer Drittstaaten-CCP werden mittels besonders sicherer Vereinbarungen mit zugelassenen Finanzinstituten oder alternativ durch die Nutzung der ständigen Einlagefazilitäten der Zentralbanken oder anderer von den Zentralbanken bereitgestellter vergleichbarer Anlageformen getätigt. |
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Wenn eine Drittstaaten-CCP Vermögenswerte bei einem Dritten hinterlegt,
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Die Drittstaaten-CCP legt ihr Kapital oder die Summen aus Einschusszahlungen, Beiträgen zum Ausfallfonds, Liquidität oder anderen Finanzmitteln nicht in eigenen Wertpapieren oder Wertpapieren ihres Mutterunternehmens oder ihres Tochterunternehmens an. |
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Bei ihren Anlageentscheidungen berücksichtigt eine Drittstaaten-CCP ihre Gesamtrisikoposition gegenüber Einzelschuldnern und trägt dafür Sorge, dass ihre Gesamtrisikoposition gegenüber Einzelschuldnern innerhalb akzeptabler Konzentrationsgrenzen bleibt. |
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Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds |
Die Drittstaaten-CCP verfügt über Verfahren, die in dem Fall Anwendung finden, dass ein Clearingmitglied nicht die Zulassungsvorschriften der CCP erfüllt oder wenn dieses Clearingmitglied entweder von der CCP oder einem Dritten als ausgefallen erklärt wird. |
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Die Drittstaaten-CCP ergreift unverzüglich Maßnahmen, um Verluste und Liquiditätsengpässe, die sich durch den Ausfall von Clearingmitgliedern ergeben, zu begrenzen; dazu sorgt sie dafür, dass durch die Glattstellung der Positionen eines Clearingmitglieds ihr Geschäftsbetrieb nicht beeinträchtigt wird und die nicht ausfallenden Clearingmitglieder nicht Verlusten ausgesetzt werden, die sie nicht erwarten oder kontrollieren können. |
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Der Drittstaatsrahmen stellt sicher, dass die Drittstaaten-CCP die für sie zuständige Behörde unverzüglich unterrichtet, bevor der Ausfall erklärt oder das entsprechende Verfahren angewendet wird. |
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Die Drittstaaten-CCP überzeugt sich, dass ihre Verfahren bei einem Ausfall durchsetzbar sind. |
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Artikel 48 Absätze 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 |
Die Drittstaaten-CCP
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Überprüfung der Modelle, Stresstests und Backtesting |
Die Drittstaaten-CCP
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Eine Drittstaaten-CCP unterwirft die wesentlichen Aspekte ihrer Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds regelmäßigen Tests und ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Clearingmitglieder diese Verfahren verstehen und geeignete Vorkehrungen getroffen haben, um bei einem Ausfall entsprechend reagieren zu können. |
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Die Drittstaaten-CCP veröffentlicht Hauptaspekte zu ihrem Risikomanagementmodell und die zur Durchführung der Stresstests für die angenommenen Modelle und Parameter zugrunde gelegten Annahmen, anhand deren sie ihre Einschussanforderungen, Beiträge zum Ausfallfonds, Anforderungen an die Sicherheiten sowie andere Risikokontrollmechanismen berechnet. |
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Abwicklung |
Die Drittstaaten-CCP verwendet, soweit zweckmäßig und verfügbar, Zentralbankgeld für die Abwicklung ihrer Transaktionen, oder trifft – wenn kein Zentralbankgeld genutzt wird – Maßnahmen, um die mit dem Barausgleich verbundenen Risiken streng zu begrenzen. |
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Eine Drittstaaten-CCP legt in klarer Form ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Lieferung von Finanzinstrumenten dar, unter anderem, ob sie verpflichtet ist, Finanzinstrumente zu liefern oder entgegenzunehmen, und ob sie Teilnehmer für Verluste im Zusammenhang mit der Lieferung entschädigt. |
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Ist eine Drittstaaten-CCP zur Lieferung oder Entgegennahme von Finanzinstrumenten verpflichtet, schaltet sie durch Anwendung des Prinzips „Lieferung gegen Zahlung“ das Erfüllungsrisiko weitestgehend aus. |
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Kapitel 4: Berechnungen und Meldungen für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) |
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Berechnungen und Meldungen |
Die Drittstaaten-CCP wendet Meldepflichten auf die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen im Einklang mit den jeweiligen Vorschriften des Drittstaats für Rechnungslegungsvorschriften und Eigenkapitalanforderungen an. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).