Artikel 3
Das Vergleichbarkeitsprinzip im Hinblick auf Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
(1) Die ESMA stellt im Hinblick auf die in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips fest, sofern
a) |
die Tier 2-CCP die gegebenenfalls im Durchführungsrechtsakt nach Artikel 25 Absatz 6 jener Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt; |
b) |
die Tier 2-CCP sämtliche in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten relevanten Elemente einhält. |
(2) Vor der Annahme eines Beschlusses, mit dem die Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips versagt wird, muss die ESMA
a) |
mit der für die betreffende CCP zuständigen Behörde ihr Verständnis des geltenden Drittstaatsrahmens und der Art und Weise prüfen, wie die Tier 2-CCP diesen einhält; |
b) |
die Kommission davon in Kenntnis setzen. |