Aktualisiert 19/09/2024
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Artikel 1 - Verfahren für die Einreichung eines Antrags auf Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips

Artikel 1

Verfahren für die Einreichung eines Antrags auf Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips

(1)   Der mit Gründen versehene Antrag nach Artikel 25a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist entweder innerhalb der in der Notifizierung der ESMA an die Drittstaaten-CCP, in der ihr mitgeteilt wird, dass sie nicht als Tier 1-CCP gilt, festgelegten Frist zu stellen oder jederzeit, nachdem eine Drittstaaten-CCP von der ESMA im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2b als Tier 2-CCP anerkannt wurde.

Die Tier 2-CCP unterrichtet die für sie zuständige Behörde über die Einreichung eines Antrags nach Unterabsatz 1.

(2)   Der mit Gründen versehene Antrag nach Absatz 1 enthält folgende Angaben:

a)

die Anforderungen, für die die Tier 2-CCP die Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips beantragt;

b)

die Gründe, weshalb die Einhaltung des geltenden Drittstaatsrahmens durch die Tier 2-CCP die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen nach Artikel 16, Titel IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gewährleistet;

c)

die Art und Weise, in der die Tier 2-CCP die zum Zweck der Anwendung des Durchführungsrechtsakts nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Bedingungen erfüllt.

Für die Zwecke von Buchstabe b legt die Tier 2-CCP gegebenenfalls Nachweise nach Maßgabe des Artikels 5 vor.

(3)   Die Tier 2-CCP nimmt auf Ersuchen der ESMA in den mit Gründen versehenen Antrag nach Absatz 1 Folgendes auf:

a)

eine Erklärung der für sie zuständigen Behörde, in der diese bestätigt, dass die Tier 2-CCP gut beleumundet ist;

b)

erforderlichenfalls im Hinblick auf die Anforderungen nach Artikel 16 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eine Übersetzung des einschlägigen geltenden Drittstaatsrahmens in eine Sprache, die im Finanzwesen üblicherweise verwendet wird.

(4)   Die ESMA prüft innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang eines mit Gründen versehenen Antrags nach Absatz 1, ob dieser mit Gründen versehene Antrag vollständig ist. Die ESMA setzt eine Frist fest, innerhalb deren die Tier 2-CCP zusätzliche Informationen vorlegen muss, falls der Antrag unvollständig ist.

(5)   Die ESMA entscheidet innerhalb von 90 Arbeitstagen nach Eingang eines im Einklang mit Absatz 4 übermittelten vollständigen mit Gründen versehenen Antrags, ob im Hinblick auf die in dem mit Gründen versehenen Antrag aufgeführten Anforderungen die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips festgestellt werden kann.

Die ESMA kann diese Entscheidung aufschieben, wenn der mit Gründen versehene Antrag oder die zusätzlichen Informationen nach Absatz 4 nicht rechtzeitig eingereicht werden, und die Beurteilung dieses Antrags infolgedessen den Beschluss der ESMA über die Anerkennung der Drittstaaten-CCP oder die Überprüfung ihrer Anerkennung verzögern könnte.

(6)   Hat die ESMA die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips im Hinblick auf eine oder mehrere Anforderungen für eine Tier 2-CCP nicht bestätigt, so darf diese im Hinblick auf diese Anforderungen keinen neuen mit Gründen versehenen Antrag nach Absatz 1 stellen, es sei denn, es gab eine relevante Änderung des geltenden Drittstaatsrahmens oder der Art und Weise, wie die CCP diesen Rahmen einhält.