Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 6 - Indikatoren für die Mindestexposition von in der Union niedergelassenen Clearingmitgliedern und Kunden gegenüber der CCP

Artikel 6

Indikatoren für die Mindestexposition von in der Union niedergelassenen Clearingmitgliedern und Kunden gegenüber der CCP

(1)   Für die Zwecke der Artikel 1 bis 5 gelten folgende Indikatoren:

a)

Die maximale offene Position in auf Unionswährungen lautenden Wertpapiergeschäften, einschließlich Wertpapierfinanzierungsgeschäften, oder börsengehandelten Derivaten, die von der CCP im Zeitraum von einem Jahr vor der Bewertung gecleart wurden oder im Zeitraum von einem Jahr nach der Bewertung gecleart werden sollen, beträgt mehr als 1 000 Mrd. EUR;

b)

der maximale ausstehende Nominalwert von auf Unionswährungen lautenden OTC-Derivategeschäften, die von der CCP im Zeitraum von einem Jahr vor der Bewertung gecleart wurden oder im Zeitraum von einem Jahr nach der Bewertung gecleart werden sollen, beträgt mehr als 1 000 Mrd. EUR;

c)

die von der CCP auf Ebene der Clearingmitgliederkonten über einen Zeitraum von zwei Jahren vor der Bewertung auf Nettobasis berechneten, durchschnittlichen aggregierten Einschussanforderungen und Beiträge zum Ausfallfonds für von Clearingmitgliedern, die in der Union niedergelassen oder Teil einer in der Union auf konsolidierter Basis beaufsichtigten Gruppe sind, bei der CCP gehaltenen Konten betragen mehr als 25 Mrd. EUR;

d)

die geschätzte, für den Zeitraum von einem Jahr vor der Bewertung berechnete, höchste Zahlungsverpflichtung von Unternehmen, die in der Union niedergelassen oder Teil einer in der Union auf konsolidierter Basis beaufsichtigten Gruppe sind, die aus dem Ausfall von mindestens den beiden größten einzelnen Clearingmitgliedern und ihren Konzerngesellschaften unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen resultieren würde, beläuft sich auf insgesamt mehr als 3 Mrd. EUR.

Für die Zwecke von Buchstabe d handelt es sich bei der Zahlungsverpflichtung um den, erforderlichenfalls in Euro umgerechneten, aggregierten Betrag der Mittelbindungen in allen Unionswährungen.

(2)   Die ESMA kann auf der Grundlage der in den Artikeln 1 bis 5 spezifizierten Kriterien nur dann feststellen, dass es sich bei einer Drittstaaten-CCP um eine Tier 2-CCP handelt, wenn mindestens einer der in Absatz 1 genannten Indikatoren erfüllt ist.