Artikel 3
Struktur der Clearingmitglieder der CCP
(1) Die ESMA bewertet das in Artikel 25 Absatz 2a Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannte Kriterium anhand folgender Elemente:
a) |
Clearingmitgliedschaft und, sofern darüber Informationen verfügbar sind, ob und welche Kunden oder indirekten Kunden, die in der Union niedergelassen oder Teil einer in der Union auf konsolidierter Basis beaufsichtigten Gruppe sind, die Clearingdienste der CCP in Anspruch nehmen; und |
b) |
die verschiedenen Optionen für den Zugang zu den Clearingdiensten der CCP (einschließlich unterschiedlicher Mitgliedschaftsmodelle und direkter Zugangsmodelle für Kunden) sowie jegliche Bedingungen für die Gewährung, Verweigerung oder Beendigung des Zugangs. |
(2) Findet einer der in Artikel 6 genannten Indikatoren Anwendung, so bewertet die ESMA zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Elementen jegliche rechtlichen oder aufsichtsrechtlichen Anforderungen, die die CCP ihren Clearingmitgliedern im Hinblick auf den Zugang zu ihren Clearingdiensten auferlegt.