Artikel 1
Art, Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit einer CCP
(1) Die ESMA bewertet das in Artikel 25 Absatz 2a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannte Kriterium anhand folgender Elemente:
a) |
die Länder, in denen die CCP Dienstleistungen erbringt oder zu erbringen beabsichtigt; |
b) |
der Umfang, in dem die CCP zusätzlich zu Clearingdiensten weitere Dienstleistungen erbringt; |
c) |
die Art der von der CCP geclearten oder zu clearenden Finanzinstrumente; |
d) |
das Bestehen einer Clearingpflicht gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für die von der CCP geclearten oder zu clearenden Finanzinstrumente; |
e) |
die von einer CCP im Laufe eines Jahres im Durchschnitt geclearten Werte auf folgenden Ebenen:
|
f) |
den Abschluss einer Bewertung ihres Risikoprofils auf der Grundlage international vereinbarter Standards oder einer anderweitigen Bewertung durch die CCP sowie die angewandte Methodik und das Ergebnis der Bewertung. |
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe e bewertet die ESMA die folgenden Werte getrennt:
a) |
bei Wertpapiergeschäften (einschließlich Wertpapierfinanzierungsgeschäften gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates (3)) den Wert offener Positionen; |
b) |
bei Derivatgeschäften auf einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) den Wert der offenen Positionen oder des Umsatzes; |
c) |
bei außerbörslich gehandelten (OTC-) Derivatgeschäften den ausstehenden Brutto- und Netto-Nominalwert. |
Diese Werte werden nach Währung und Anlageklasse bewertet.
(3) Findet einer der in Artikel 6 genannten Indikatoren Anwendung, so bewertet die ESMA zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Elementen die folgenden Elemente:
a) |
die Eigentümerstruktur der CCP; |
b) |
bei CCPs, die derselben Gruppe angehören wie eine andere Finanzmarktinfrastruktur, z. B. eine andere CCP oder eine zentrale Wertpapierverwahrstelle, die Unternehmensstruktur der Gruppe, der die CCP angehört; |
c) |
die Erbringung von Clearingdiensten für in der Union niedergelassene Kunden oder indirekte Kunden über außerhalb der Union niedergelassene Clearingmitglieder; |
d) |
Art, Tiefe und Liquidität der bedienten Märkte und Umfang der für Marktteilnehmer verfügbaren Informationen über angemessene Preisdaten sowie allgemein anerkannte und zuverlässige Preisquellen; |
e) |
Veröffentlichung von Kursofferten, Vorhandels- und Briefkursen sowie der Tiefe von Handelsinteressen; |
f) |
Veröffentlichung von Nachhandelspreis, Volumen und Zeit der inner- und außerhalb der von der CCP bedienten Märkte ausgeführten oder abgeschlossenen Geschäfte. |
(3) Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).
(4) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).