Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 5 - Beziehungen, wechselseitige Abhängigkeiten oder sonstige Interaktionen der CCP

Artikel 5

Beziehungen, wechselseitige Abhängigkeiten oder sonstige Interaktionen der CCP

(1)   Bei der Bewertung des in Artikel 25 Absatz 2a Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Kriteriums prüft die ESMA, in welchem Umfang die CCP Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten auslagert.

(2)   Findet einer der in Artikel 6 genannten Indikatoren Anwendung, so bewertet die ESMA zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Elementen die folgenden Elemente:

a)

mögliche Auswirkungen auf die Union oder einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten, wenn der Anbieter ausgelagerter Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Rahmen der Auslagerungsvereinbarungen nachzukommen;

b)

Bedienung von in der Union niedergelassenen Handelsplätzen durch die CCP;

c)

jegliche Interoperabilitätsvereinbarungen oder Cross-Margining-Vereinbarungen der CCP mit in der Union niedergelassenen CCPs oder Verbindungen zu anderen Finanzmarktinfrastrukturen in der Union, wie Zentralverwahrern oder Zahlungssystemen, oder Beteiligung an solchen Infrastrukturen.