Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 2 - Auswirkungen des Ausfalls oder einer Unterbrechung der Tätigkeit einer CCP

Artikel 2

Auswirkungen des Ausfalls oder einer Unterbrechung der Tätigkeit einer CCP

(1)   Die ESMA bewertet das in Artikel 25 Absatz 2a Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannte Kriterium anhand folgender Elemente:

a)

Kapital der CCP, einschließlich einbehaltener Gewinne und Rücklagen;

b)

Art und Betrag der von der CCP akzeptierten und gehaltenen Sicherheiten, angewandte Abschläge und entsprechende Abschlagmethodik, Währungen, auf die die Sicherheiten lauten, und Umfang, in dem die Sicherheiten durch in der Union niedergelassene Unternehmen oder Unternehmen, die Teil einer in der Union auf konsolidierter Basis beaufsichtigten Gruppe sind, gestellt werden;

c)

Höchstbetrag der Einschusszahlungen, die die CCP über einen Zeitraum von 365 Tagen vor der Bewertung durch die ESMA an einem einzigen Tag entgegengenommen hat;

d)

Höchstbetrag der Einschusszahlungen, die die CCP über einen Zeitraum von 365 Tagen vor der Bewertung durch die ESMA an einem einzigen Tag von jedem Clearingmitglied, das in der Union niedergelassen oder Teil einer in der Union auf konsolidierter Basis beaufsichtigten Gruppe ist, entgegengenommen hat, aufgeschlüsselt nach Anlageklassen oder gegebenenfalls nach getrennten Ausfallfonds;

e)

gegebenenfalls für jeden Ausfallfonds der CCP die maximalen Beiträge zum Ausfallfonds, die von der CCP über einen Zeitraum von 365 Tagen vor der Bewertung durch die ESMA an einem einzigen Tag verlangt und gehalten werden;

f)

gegebenenfalls für jeden Ausfallfonds der CCP die maximalen Beiträge zum Ausfallfonds, die von der CCP über einen Zeitraum von 365 Tagen vor der Bewertung durch die ESMA an einem einzigen Tag verlangt und gehalten werden, und zwar von jedem Clearingmitglied, das in der Union niedergelassen oder Teil einer in der Union auf konsolidierter Basis beaufsichtigten Gruppe ist;

g)

geschätzte höchste Zahlungsverpflichtung, die bei Ausfall eines oder zweier der größten einzelnen Clearingmitglieder (und ihrer Konzerngesellschaften) unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen an einem einzigen Tag anfiele, sowohl als Gesamtbetrag als auch in jeder Unionswährung;

h)

der CCP zur Verfügung stehende liquide Finanzmittel, getrennt nach Art der Mittel, einschließlich Bareinlagen, gebundener oder nicht gebundener Mittel, sowohl als Gesamtbetrag als auch in jeder Unionswährung;

i)

Gesamtbetrag der liquiden Finanzmittel, die in der Union niedergelassene Unternehmen oder Unternehmen, die Teil einer in der Union auf konsolidierter Basis beaufsichtigten Gruppe sind, für die CCP gebunden haben.

(2)   Findet einer der in Artikel 6 genannten Indikatoren Anwendung, so bewertet die ESMA zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Elementen die folgenden Elemente:

a)

Identität der Liquiditätsgeber, die in der Union niedergelassen oder Teil einer in der Union auf konsolidierter Basis beaufsichtigten Gruppe sind;

b)

durchschnittlicher und höchster aggregierter Tageswert der auf eine Unionswährung lautenden ein- und ausgehenden Zahlungen;

c)

Umfang der Verwendung von Zentralbankgeld oder Rückgriff auf andere Unternehmen für Abwicklungs- oder Zahlungszwecke;

d)

Umfang der Nutzung von Technologien wie die Distributed-Ledger-Technologie im Abwicklungs-/Zahlungsprozess der CCP;

e)

Sanierungsplan der CCP;

f)

für die CCP geltende Abwicklungsregelung;

g)

Einrichtung einer Krisenmanagementgruppe für die CCP.