Aktualisiert 12/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/05/2021
Änderungen
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Artikel 13 - Rückvergütung an die zuständigen Behörden

Artikel 13

Rückvergütung an die zuständigen Behörden

(1)  
Nur die ESMA stellt Transaktionsregistern Gebühren für deren Registrierung, Beaufsichtigung und Anerkennung in Rechnung.
(2)  
Die ESMA erstattet einer zuständigen Behörde die tatsächlichen Kosten, die infolge der Ausführung von Aufgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2012 und insbesondere infolge einer Delegierung von Aufgaben gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angefallen sind.