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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1003/2013 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2013

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 72 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (2) bestehen die Einnahmen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) nicht nur aus den Beiträgen der nationalen Behörden und einem Zuschuss der Union, sondern auch aus Gebühren, die in den im Unionsrecht festgelegten Fällen an die ESMA gezahlt werden.

(2)

In der Union niedergelassenen Transaktionsregistern sollte eine Registrierungsgebühr in Rechnung gestellt werden, die die Kosten der ESMA für die Bearbeitung des Registrierungsantrags widerspiegelt. Die mit der Beurteilung des Antrags verbundenen Kosten erhöhen sich, wenn ein Transaktionsregister mindestens drei Kategorien von Derivaten abdecken oder Nebendienstleistungen anbieten will. Daher sollte die Registrierungsgebühr unter Berücksichtigung dieser beiden objektiven Kriterien berechnet werden.

(3)

Die Erbringung von Nebendienstleistungen und Meldediensten für mehr als drei Kategorien von Derivaten dürfte sich auch direkt auf den künftigen Umsatz eines Transaktionsregisters auswirken. Deshalb sollten die Transaktionsregister mit Blick auf die Erhebung der Registrierungsgebühren in Abhängigkeit von dem zu erwartenden Gesamtumsatz (hoch, mittel oder gering) in drei Kategorien unterteilt werden, für die unterschiedliche Registrierungsgebühren erhoben werden sollten, je nachdem, ob sie beabsichtigen, Nebendienstleistungen oder Meldedienste für mehr als drei Derivatekategorien oder beide Arten von Leistungen zu erbringen.

(4)

Sollte ein Transaktionsregister erst nach seiner Registrierung Nebendienstleistungen anbieten oder für mehr als drei Derivatekategorien tätig werden und infolgedessen vom zu erwartenden Umsatz her in eine höhere Kategorie fallen, sollte es die Differenz zwischen der ursprünglich gezahlten Registrierungsgebühr und der in der neuen Umsatzkategorie, der es nunmehr zuzurechnen ist, zu zahlenden Registrierungsgebühr nachentrichten.

(5)

Um unbegründete Anträge zu verhindern, sollten die Registrierungsgebühren nicht rückerstattet werden, wenn ein Antragsteller seinen Antrag im Verlauf des Registrierungsverfahrens zurückzieht oder wenn eine Registrierung abgelehnt wird.

(6)

Um eine wirksame Nutzung des ESMA-Haushalts zu gewährleisten und gleichzeitig die finanzielle Belastung für die EU-Mitgliedstaaten zu verringern, muss sichergestellt werden, dass die Transaktionsregister zumindest die Kosten für ihre Beaufsichtigung tragen. Die Höhe der Gebühren sollte so festgesetzt werden, dass die Entstehung eines signifikanten Defizits oder Überschusses bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Transaktionsregistern vermieden wird. Sollte es wiederholt zu signifikanten Defiziten oder Überschüssen kommen, sollte die Kommission die Höhe der Gebühren überprüfen.

(7)

Um eine gerechte und klare Gebührenbemessung sicherzustellen, die gleichzeitig den tatsächlichen Verwaltungsaufwand für die jeweilige beaufsichtigte Einrichtung widerspiegelt, sollte die Aufsichtsgebühr auf der Grundlage des Umsatzes berechnet werden, den ein Transaktionsregister mit seinen Kerntätigkeiten erzielt. Die einem Transaktionsregister in Rechnung gestellten Aufsichtsgebühren sollten in einem angemessenen Verhältnis zur Tätigkeit des jeweiligen Transaktionsregisters im Vergleich zu sämtlichen Tätigkeiten aller registrierten und beaufsichtigten Transaktionsregister im betreffenden Geschäftsjahr stehen. Angesichts der im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Transaktionsregistern anfallenden festen Verwaltungskosten sollte jedoch eine Mindestaufsichtsgebühr festgesetzt werden.

(8)

Da im Jahr der Registrierung nur begrenzt Daten über die Tätigkeit eines Transaktionsregisters zur Verfügung stehen werden, sollte die anfängliche Jahresaufsichtsgebühr auf der Grundlage der Registrierungsgebühr und des Aufsichtsaufwands der ESMA im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung des jeweiligen Transaktionsregisters im betreffenden Jahr berechnet werden.

(9)

Transaktionsregister sind relativ neue Einrichtungen, die neuartige, regulierte Finanzdienstleistungen erbringen; somit fehlt es noch an einem zuverlässigen Maß für ihren Umsatz. Nichtsdestoweniger sollten zur Schätzung des Umsatzes von Transaktionsregistern verschiedene Indikatoren herangezogen werden, insbesondere die mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten erzielten Haupteinnahmen — ohne Einnahmen aus Nebendienstleistungen — der Transaktionsregister, die Zahl der in einem bestimmten Zeitraum gemeldeten Transaktionen und die Zahl der am Ende des betreffenden Zeitraums noch ausstehenden Transaktionen. Im ersten Jahr der Tätigkeit eines Transaktionsregisters sollte sich die Aufsichtsgebühr nach dem Aufsichtsaufwand bemessen, der der ESMA im Zusammenhang mit seiner Beaufsichtigung vom Zeitpunkt der Registrierung an bis zum Ende des betreffenden Jahres entsteht; Berechnungsgrundlage sollten die anhand des zu erwartenden Gesamtumsatzes festgesetzten Registrierungsgebühren sein.

(10)

Im Jahr 2013 registrierte Transaktionsregister werden vor Ende 2013 keine Meldedienste erbringen können, und ihre Tätigkeiten im Jahr 2013 dürften kaum einen nennenswerten Umfang erreichen. Daher sollte die von ihnen zu zahlende Jahresaufsichtsgebühr 2014 auf der Grundlage ihres zugrunde zu legenden Umsatzes im ersten Halbjahr 2014 berechnet werden.

(11)

Angesichts der Tatsache, dass die Branche der Transaktionsregister gerade erst im Entstehen begriffen ist, sowie angesichts möglicher künftiger Entwicklungen sollte die Methode zur Berechnung des Umsatzes von Transaktionsregistern bei Bedarf überprüft werden. Die Kommission sollte binnen vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung bewerten, inwieweit die in dieser Verordnung vorgesehene Methode zur Berechnung des Umsatzes geeignet ist.

(12)

Es sollten Vorschriften zu den Gebühren vorgesehen werden, die Transaktionsregister aus Drittstaaten, die nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eine Anerkennung in der Union beantragen, in Rechnung zu stellen sind, um die im Zusammenhang mit der Anerkennung anfallenden Kosten sowie die im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung anfallenden jährlichen Verwaltungskosten zu decken. Die diesbezüglichen Kosten der ESMA ergeben sich aus den erforderlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anerkennung solcher Transaktionsregister aus Drittstaaten gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung, dem Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden der Drittstaaten, in denen die antragstellenden Transaktionsregister registriert sind, gemäß Artikel 75 Absatz 3 der Verordnung und der Beaufsichtigung der anerkannten Transaktionsregister. Die mit dem Abschluss von Kooperationsvereinbarungen verbundenen Kosten werden auf die anerkannten Transaktionsregister des betreffenden Drittstaats aufgeteilt.

(13)

Die Aufsichtsfunktionen, die die ESMA in Bezug auf anerkannte Transaktionsregister aus Drittstaaten ausübt, betreffen in erster Linie die Durchführung der Kooperationsvereinbarungen, einschließlich des effektiven Datenaustauschs zwischen den zuständigen Behörden. Die Kosten der Wahrnehmung dieser Funktionen sollten aus den Aufsichtsgebühren bestritten werden, die den anerkannten Transaktionsregistern in Rechnung gestellt werden. Da diese Kosten wesentlich geringer sein werden als die Kosten, die der ESMA bei der direkten Beaufsichtigung registrierter Transaktionsregister in der Union entstehen, sollten die Aufsichtsgebühren für anerkannte Transaktionsregister deutlich geringer angesetzt werden als die Mindestaufsichtsgebühr, die den direkt von der ESMA beaufsichtigten Transaktionsregistern in Rechnung gestellt werden.

(14)

Angesichts möglicher künftiger Entwicklungen ist es angezeigt, die Methode zur Berechnung des zugrunde zu legenden Umsatzes sowie die Höhe der Registrierungs-, Anerkennungs- und Aufsichtsgebühren zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.

(15)

Den zuständigen nationalen Behörden entstehen im Zuge der Durchführung von Arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, insbesondere infolge einer Delegierung von Aufgaben nach Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, Kosten. Die den Transaktionsregistern von der ESMA in Rechnung gestellten Gebühren sollten auch diese Kosten decken. Um zu vermeiden, dass den zuständigen Behörden durch die Wahrnehmung der an sie delegierten Aufgaben oder die Unterstützung der ESMA Verluste oder Gewinne entstehen, sollte die ESMA nur die den zuständigen nationalen Behörden tatsächlich verursachten Kosten erstatten.

(16)

Diese Verordnung sollte das Recht der ESMA begründen, den Transaktionsregistern Gebühren in Rechnung zu stellen. Um eine wirksame und effiziente Aufsicht und die Durchsetzung unmittelbar zu erleichtern, sollte die Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.