Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 26/05/2021
Änderungen (1)
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Artikel 10 - Delegierte Verordnung 1003/2013

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 01/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Delegierte Verordnung 2024/1702, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 10

Zahlung der Registrierungsgebühren

(1)  
Die Registrierungsgebühren gemäß Artikel 6 sind in voller Höhe zum Zeitpunkt der Beantragung der Anerkennung durch das Transaktionsregister zahlbar.
(2)  
Registrierungsgebühren werden nicht zurückerstattet, wenn ein Transaktionsregister seinen Registrierungsantrag zurückzieht, bevor die ESMA den begründeten Beschluss über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung erlässt, oder wenn die Registrierung abgelehnt wird.