Artikel 10
Zahlung der Registrierungsgebühren
(1)
Die Registrierungsgebühren gemäß Artikel 6 sind in voller Höhe zum Zeitpunkt der Beantragung der Anerkennung durch das Transaktionsregister zahlbar.
(2)
Registrierungsgebühren werden nicht zurückerstattet, wenn ein Transaktionsregister seinen Registrierungsantrag zurückzieht, bevor die ESMA den begründeten Beschluss über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung erlässt, oder wenn die Registrierung abgelehnt wird.