Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/05/2021
Änderungen (1)
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Artikel 10 - Zahlung der Registrierungsgebühren

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Delegierte Verordnung 2024/1702, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 10

Zahlung der Registrierungsgebühren

(1)  
Die Registrierungsgebühren gemäß Artikel 6 sind in voller Höhe zum Zeitpunkt der Beantragung der Anerkennung durch das Transaktionsregister zahlbar.
(2)  
Registrierungsgebühren werden nicht zurückerstattet, wenn ein Transaktionsregister seinen Registrierungsantrag zurückzieht, bevor die ESMA den begründeten Beschluss über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung erlässt, oder wenn die Registrierung abgelehnt wird.