Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/05/2021
Änderungen (1)
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Artikel 12 - Zahlung von Anerkennungsgebühren

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Delegierte Verordnung 2024/1702, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 12

Zahlung von Anerkennungsgebühren

(1)  
Die Anerkennungsgebühren gemäß Artikel 8 Absatz 1 sind zum Zeitpunkt der Beantragung der Anerkennung durch das Transaktionsregister in voller Höhe zahlbar. Sie werden nicht zurückerstattet.
(2)  
Sobald ein neuer Antrag auf Anerkennung eines in einem Drittstaat ansässigen Transaktionsregisters gestellt wird, nimmt die ESMA eine Neuberechnung des in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b genannten Betrags vor.

Die ESMA erstattet die Differenz zwischen dem gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b in Rechnung gestellten Betrag und dem sich aus der Neuberechnung ergebenden Betrag zu gleichen Teilen an die bereits anerkannten Transaktionsregister im betreffenden Drittstaat. Der Differenzbetrag wird entweder direkt ausgezahlt oder von den im Folgejahr in Rechnung gestellten Gebühren abgezogen.

(3)  
Die Jahresaufsichtsgebühr für ein anerkanntes Transaktionsregister ist Ende Februar des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Spätestens 30 Tage vor diesem Termin übermittelt die ESMA dem anerkannten Transaktionsregister die Zahlungsaufforderung.