Aktualisiert 03/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
Änderungen (1)
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Artikel 11 - Delegierte Verordnung 1003/2013

Artikel 11

Zahlung der Jahresaufsichtsgebühren

(1)  
Die in Artikel 7 genannte Jahresaufsichtsgebühr für das Jahr (n) wird in einer einzigen Tranche gezahlt, die Ende März des betreffenden Jahres fällig ist.

Die ESMA erstattet die Jahresaufsichtsgebühr nicht zurück.

(2)  
Spätestens 30 Kalendertage vor diesem Termin übermittelt die ESMA dem Transaktionsregister eine Rechnung, in der die Höhe der Jahresaufsichtsgebühr angegeben ist.