Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/05/2021
Änderungen (1)
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Artikel 11 - Zahlung der Jahresaufsichtsgebühren

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Delegierte Verordnung 2024/1702, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 11

Zahlung der Jahresaufsichtsgebühren

(1)  
Die in Artikel 7 genannte Jahresaufsichtsgebühr für ein bestimmtes Geschäftsjahr wird in zwei Tranchen gezahlt.

Die erste Tranche in Höhe von zwei Dritteln der veranschlagten Jahresaufsichtsgebühr ist am 28. Februar des betreffenden Jahres fällig. Sind die zugrunde zu legenden, gemäß Artikel 3 ermittelten Umsatzzahlen zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfügbar, wird der Umsatz auf der Grundlage der letzten gemäß Artikel 3 ermittelten verfügbaren Umsatzzahlen berechnet.

Die zweite Tranche ist am 31. August fällig. Die Höhe der zweiten Tranche entspricht der gemäß Artikel 7 berechneten Jahresaufsichtsgebühr abzüglich der Höhe der ersten Tranche.

(2)  
Die ESMA übermittelt den Transaktionsregistern die Zahlungsaufforderungen für die fälligen Tranchen spätestens 30 Tage vor dem jeweiligen Zahlungstermin.