Aktualisiert 09/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/05/2021
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 14 - Gebühren für 2013

Artikel 14

Gebühren für 2013

(1)  
Transaktionsregister, die im Jahr 2013 eine Registrierung beantragen, zahlen die Registrierungsgebühr gemäß Artikel 6 in voller Höhe binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder zum Zeitpunkt der Einreichung des Registrierungsantrags — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(2)  
Im Jahr 2013 registrierte Transaktionsregister zahlen für 2013 eine anfängliche — im Einklang mit Artikel 7 Absatz 4 berechnete — Jahresaufsichtsgebühr in voller Höhe binnen 60 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder 30 Tage nach Erlass des Beschlusses über die Registrierung — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(3)  
In Drittstaaten ansässige Transaktionsregister, die im Jahr 2013 eine Anerkennung beantragen, zahlen die Anerkennungsgebühr gemäß Artikel 8 Absatz 1 in voller Höhe binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(4)  
Im Jahr 2013 anerkannte Transaktionsregister in Drittstaaten zahlen für 2013 eine anfängliche — im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 berechnete — Jahresaufsichtsgebühr in voller Höhe binnen 60 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder 30 Tagen nach Erlass des Beschlusses über die Anerkennung — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.