Aktualisiert 12/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/05/2021
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Artikel 15 - Jahresaufsichtsgebühr 2014 für im Jahr 2013 registrierte Transaktionsregister

Artikel 15

Jahresaufsichtsgebühr 2014 für im Jahr 2013 registrierte Transaktionsregister

(1)  
Den im Jahr 2013 registrierten Transaktionsregistern wird für 2014 eine Jahresaufsichtsgebühr in Rechnung gestellt, die im Einklang mit Artikel 7 auf der Basis ihres zugrunde zu legenden Umsatzes zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 30. Juni 2014 gemäß Absatz 2 berechnet wird.
(2)  

Für die Zwecke der Berechnung der Aufsichtsgebühren, die von im Jahr 2013 registrierten Transaktionsregistern im Einklang mit Artikel 7 für 2014 zu entrichten sind, entspricht der zugrunde zu legende Umsatz eines Transaktionsregisters der Summe aus jeweils einem Drittel

a) 

der Einnahmen des Transaktionsregisters aus seinen Kerntätigkeiten, d. h. der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten, im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014, geteilt durch die von allen registrierten Transaktionsregistern mit ihren Kerntätigkeiten, d. h. der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten, im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 erzielten Gesamteinnahmen;

b) 

der Zahl der im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 an das Transaktionsregister gemeldeten Transaktionen, geteilt durch die Gesamtzahl der im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 an alle registrierten Transaktionsregister gemeldeten Transaktionen;

c) 

der Zahl der erfassten, am 30. Juni 2014 ausstehenden Transaktionen, geteilt durch die Gesamtzahl der am 30. Juni 2014 in allen registrierten Transaktionsregistern erfassten ausstehenden Transaktionen.

(3)  
Die Jahresaufsichtsgebühr 2014 für im Jahr 2013 registrierte Transaktionsregister ist in zwei Tranchen zu zahlen.

Die erste Tranche — in Höhe der gemäß Artikel 6 vom Transaktionsregister im Jahr 2013 gezahlten Registrierungsgebühr — ist am 28. Februar 2014 fällig.

Die zweite Tranche ist am 31. August fällig. Die Höhe der zweiten Tranche entspricht der gemäß den Absätzen 1 und 2 berechneten Jahresaufsichtsgebühr, abzüglich der Höhe der ersten Tranche.

Ist der von einem Transaktionsregister als erste Tranche gezahlte Betrag höher als die gemäß den Absätzen 1 und 2 berechnete Jahresaufsichtsgebühr, erstattet die ESMA dem Transaktionsregister die Differenz zwischen dem als erste Tranche gezahlten Betrag und der gemäß den Absätzen 1 und 2 berechneten Jahresaufsichtsgebühr.

(4)  
Die ESMA übermittelt den im Jahr 2013 registrierten Transaktionsregistern die Zahlungsaufforderungen für die Tranchen der Jahresaufsichtsgebühr 2014 spätestens 30 Tage vor dem jeweiligen Zahlungstermin.
(5)  
Sobald der geprüfte Abschluss für 2014 vorliegt, erstatten die im Jahr 2013 registrierten Transaktionsregister der ESMA Bericht über etwaige sich aus der Differenz zwischen den endgültigen Daten und den bei der Berechnung zugrunde gelegten vorläufigen Daten ergebende Änderungen der in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Indikatoren, die für die Berechnung des zugrunde zu legenden Umsatzes gemäß Absatz 2 herangezogen werden.

Den Transaktionsregistern wird die Differenz zwischen der für 2014 tatsächlich gezahlten Jahresaufsichtsgebühr und der Jahresaufsichtsgebühr 2014 in Rechnung gestellt, die infolge etwaiger Änderungen der in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten, für die Berechnung des zugrunde zu legenden Umsatzes gemäß Absatz 2 herangezogenen Indikatoren zu zahlen ist.

Die ESMA übermittelt die Zahlungsaufforderung für eine von einem Transaktionsregister zu leistende etwaige zusätzliche Zahlung infolge einer Änderung eines der in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten, für die Berechnung des zugrunde zu legenden Umsatzes gemäß Absatz 2 herangezogenen Indikatoren spätestens 30 Tage vor dem jeweiligen Zahlungstermin.