Artikel 15a
Jahresaufsichtsgebühr 2021 für Transaktionsregister, die am 31. Dezember 2020 registriert waren
Für die Zwecke des Absatzes 1 entspricht der zugrunde zu legende Umsatz eines Transaktionsregisters der Summe aus jeweils einem Drittel
der Einnahmen des Transaktionsregisters aus seinen Kerntätigkeiten, d. h. der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten, im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021, geteilt durch die von allen registrierten Transaktionsregistern mit ihren Kerntätigkeiten, d. h. der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten, im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 erzielten Gesamteinnahmen,
der Zahl der im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 an das Transaktionsregister gemeldeten Transaktionen, geteilt durch die Gesamtzahl der im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 an alle registrierten Transaktionsregister gemeldeten Transaktionen,
der Zahl der erfassten, am 30. Juni 2021 ausstehenden Transaktionen, geteilt durch die Gesamtzahl der am 30. Juni 2021 in allen registrierten Transaktionsregistern erfassten ausstehenden Transaktionen.
Ist der von einem Transaktionsregister nach Artikel 11 Absatz 1 bereits vor dem 26. Mai 2021 gezahlte Betrag höher als die nach Absatz 1 berechnete Jahresaufsichtsgebühr, wird dem Transaktionsregister die Differenz von der ESMA erstattet.
Jede etwaige Differenz zwischen der für das Jahr 2021 tatsächlich entrichteten Jahresaufsichtsgebühr und der Jahresaufsichtsgebühr, die für 2021 zu entrichten gewesen wäre, wenn der zugrunde zu legende Umsatz anhand der nach Unterabsatz 1 gemeldeten Indikatoren berechnet worden wäre, wird den Transaktionsregistern in Rechnung gestellt.
Die Aufforderung für eine etwaige Nachzahlung gemäß Unterabsatz 2 übermittelt die ESMA spätestens 30 Tage vor dem jeweiligen Zahlungstermin.