Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/05/2021
Änderungen (1)
Suche im Rechtsakt

Artikel 15a - Jahresaufsichtsgebühr 2021 für Transaktionsregister, die am 31. Dezember 2020 registriert waren

Artikel 15a

Jahresaufsichtsgebühr 2021 für Transaktionsregister, die am 31. Dezember 2020 registriert waren

(1)  
Transaktionsregistern, die am 31. Dezember 2020 bereits bei der ESMA registriert waren, wird für das Jahr 2021 eine gemäß Artikel 7 berechnete Jahresaufsichtsgebühr in Rechnung gestellt. Für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c wird der Umsatz von Transaktionsregistern jedoch nach Absatz 2 berechnet.
(2)  

Für die Zwecke des Absatzes 1 entspricht der zugrunde zu legende Umsatz eines Transaktionsregisters der Summe aus jeweils einem Drittel

a) 

der Einnahmen des Transaktionsregisters aus seinen Kerntätigkeiten, d. h. der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten, im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021, geteilt durch die von allen registrierten Transaktionsregistern mit ihren Kerntätigkeiten, d. h. der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten, im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 erzielten Gesamteinnahmen,

b) 

der Zahl der im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 an das Transaktionsregister gemeldeten Transaktionen, geteilt durch die Gesamtzahl der im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 an alle registrierten Transaktionsregister gemeldeten Transaktionen,

c) 

der Zahl der erfassten, am 30. Juni 2021 ausstehenden Transaktionen, geteilt durch die Gesamtzahl der am 30. Juni 2021 in allen registrierten Transaktionsregistern erfassten ausstehenden Transaktionen.

(3)  
Die in Absatz 1 genannte Jahresaufsichtsgebühr wird um jeden Betrag herabgesetzt, den das Transaktionsregister gemäß Artikel 11 Absatz 1 bereits vor dem 26. Mai 2021 gezahlt hat.

Ist der von einem Transaktionsregister nach Artikel 11 Absatz 1 bereits vor dem 26. Mai 2021 gezahlte Betrag höher als die nach Absatz 1 berechnete Jahresaufsichtsgebühr, wird dem Transaktionsregister die Differenz von der ESMA erstattet.

(4)  
Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 ist die Jahresaufsichtsgebühr 2021 für die in Absatz 1 genannten Transaktionsregister am 31. Oktober 2021 zu entrichten.
(5)  
Die ESMA übermittelt den in Absatz 1 genannten Transaktionsregistern die Zahlungsaufforderung für die Jahresaufsichtsgebühr 2021 spätestens 30 Tage vor dem jeweiligen Zahlungstermin.
(6)  
Sobald der geprüfte Abschluss für das Jahr 2021 vorliegt, melden die in Absatz 1 genannten Transaktionsregister der ESMA die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Indikatoren für das Jahr 2021.

Jede etwaige Differenz zwischen der für das Jahr 2021 tatsächlich entrichteten Jahresaufsichtsgebühr und der Jahresaufsichtsgebühr, die für 2021 zu entrichten gewesen wäre, wenn der zugrunde zu legende Umsatz anhand der nach Unterabsatz 1 gemeldeten Indikatoren berechnet worden wäre, wird den Transaktionsregistern in Rechnung gestellt.

Die Aufforderung für eine etwaige Nachzahlung gemäß Unterabsatz 2 übermittelt die ESMA spätestens 30 Tage vor dem jeweiligen Zahlungstermin.