Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/03/2024
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Artikel 31 - Überprüfung extremer, aber plausibler Szenarien

Artikel 31

Überprüfung extremer, aber plausibler Szenarien

Die CCP überprüft regelmäßig die in Artikel 30 beschriebenen Verfahren und berücksichtigt dabei alle relevanten Marktentwicklungen sowie den Umfang und die Konzentration der Risikopositionen der Clearingmitglieder. Die von einer CCP zur Ermittlung extremer, aber plausibler Marktbedingungen verwendeten historischen und hypothetischen Szenarien werden von der CCP in Abstimmung mit dem Risikoausschuss mindestens jährlich überprüft bzw. häufiger, wenn die Marktentwicklungen oder wesentliche Änderungen an den durch die CCP geclearten Kontrakten die Annahmen beeinträchtigen, die den Szenarien zugrunde liegen, so dass eine Anpassung erforderlich ist. Wird der Rahmen grundlegend geändert, so ist dies dem Leitungsorgan mitzuteilen.