Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/03/2024
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 32 - Bewertung des Liquiditätsrisikos

Artikel 32

Bewertung des Liquiditätsrisikos

(1)  
Eine CCP richtet einen soliden Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos ein, der wirksame operative und analytische Instrumente umfasst, um die Abwicklungen und Finanzierungsströme der CCP, einschließlich ihres Rückgriffs auf die Innertagesliquidität, laufend und zeitnah ermitteln, messen und überwachen zu können. Die CCP bewerten regelmäßig die Konzeption und Funktionsweise ihres Rahmens für die Steuerung des Liquiditätsrisikos, auch anhand der Ergebnisse der Stresstests.
(2)  
Der Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos einer CCP ist angemessen solide, um dafür zu sorgen, dass die CCP ihren Zahlungs- und Abwicklungsverpflichtungen in allen einschlägigen Währungen zu den betreffenden Fälligkeitsterminen nachkommen kann, auch gegebenenfalls auf Intra-Tagesbasis. Der Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos einer CCP sieht außerdem eine Bewertung des potenziellen Liquiditätsbedarfs in verschiedensten möglichen Stressszenarien vor. Die Stressszenarien berücksichtigen den Ausfall von Clearingmitgliedern im Sinne von Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ab dem Tag des Ausfalls bis zum Ende der Liquidationsperiode und das durch die Anlagepolitik der CCP und die Verfahren in extremen, aber plausiblen Marktbedingungen entstehende Liquiditätsrisiko.
(3)  

Der Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos umfasst einen Liquiditätsplan, der gemäß Artikel 12 dokumentiert und aufbewahrt wird. Der Liquiditätsplan enthält mindestens die Verfahren der CCP in Bezug auf

a) 

die mindestens täglich vorzunehmende Steuerung und Überwachung ihres Liquiditätsbedarfs in verschiedenen Marktszenarien;

b) 

die Erhaltung ausreichender liquider Finanzmittel zur Deckung ihres Liquiditätsbedarfs und die Unterscheidung verschiedener Arten von liquiden Mitteln nach ihrer Verwendung;

c) 

die tägliche Beurteilung und Bewertung der liquiden Vermögenswerte, die der CCP zur Verfügung stehen, und ihres Liquiditätsbedarfs;

d) 

die Ermittlung von Quellen für Liquiditätsrisiken;

e) 

die Bewertung von Zeiträumen, in denen die liquiden Finanzmittel der CCP verfügbar sein sollten;

f) 

die Bewertung des potenziellen Liquiditätsbedarfs, der von der Fähigkeit der Clearingmitglieder abhängig ist, Barsicherheiten in unbare Sicherheiten umzuwandeln;

g) 

die Verfahren im Falle von Liquiditätsengpässen;

h) 

die Erneuerung der liquiden Finanzmittel, die möglicherweise während eines Stressereignisses aufgebraucht werden.

Der Plan wird vom Leitungsorgan der CCP nach Abstimmung mit dem Risikoausschuss genehmigt.

(4)  

Eine CCP nimmt eine Bewertung ihres Liquiditätsrisikos vor, auch in Bezug auf Situationen, in denen sie oder ihre Clearingmitglieder ihren Zahlungsverpflichtungen im Rahmen eines Clearing- oder Abwicklungsprozesses nicht zum Fälligkeitstermin nachkommen können, und trägt dabei der Anlagetätigkeit der CCP Rechnung. Der Rahmen für das Risikomanagement berücksichtigt den Liquiditätsbedarf, der aus den Beziehungen der CCP zu Unternehmen erwächst, gegenüber denen die CCP ein Liquiditätsrisiko trägt, darunter

a) 

Verrechnungsbanken;

b) 

Zahlungssysteme;

c) 

Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme;

d) 

Nostro-Agenten;

e) 

Depotbanken;

f) 

Liquiditätsbeschaffer;

g) 

interoperable CCP;

h) 

Diensteanbieter.

(5)  
Eine CCP berücksichtigt in ihrem Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos alle wechselseitigen Abhängigkeiten in Bezug auf die in Absatz 4 aufgeführten Unternehmen sowie die Vielzahl von Beziehungen, die zwischen einem in Absatz 4 aufgeführten Unternehmen und einer CCP bestehen können.
(6)  
Eine CCP erstellt einen täglichen Bericht über den Bedarf und die Ressourcen im Sinne von Absatz 3 Buchstaben a, b und c sowie einen vierteljährlichen Bericht über ihren Liquiditätsplan unter Berücksichtigung von Absatz 3 Buchstaben d bis h. Die Berichte werden im Einklang mit Kapitel IV aufbewahrt.