Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/03/2024
Änderungen
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Artikel 29 - Rahmen und Governance

Artikel 29

Rahmen und Governance

(1)  
Um unter Berücksichtigung der gruppenbedingten Abhängigkeiten den Mindestumfang des Ausfallfonds und den Betrag der sonstigen Finanzmittel festzulegen, die notwendig sind, um die Anforderungen der Artikel 42 und 43 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu erfüllen, setzt die CCP einen internen Strategierahmen um, in dem die Arten extremer, aber plausibler Marktbedingungen, die die CCP größten Risiken aussetzen könnten, festgelegt werden.
(2)  
Der Rahmen enthält eine Erklärung, in der dargelegt wird, wie die CCP extreme, aber plausible Marktbedingungen festlegt. Der Rahmen ist vollständig zu dokumentieren und wird nach Maßgabe von Artikel 12 aufbewahrt.
(3)  
Der Rahmen wird vom Risikoausschuss erörtert und vom Leitungsorgan genehmigt. Die Robustheit des Rahmens und dessen Fähigkeit, auf Marktbewegungen zu reagieren, wird mindestens jährlich überprüft. Die Überprüfung wird vom Risikoausschuss erörtert und die Ergebnisse werden dem Leitungsorgan mitgeteilt.