Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/03/2024
Änderungen
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Artikel 28 - Prozyklizität

Artikel 28

Prozyklizität

(1)  

Eine CCP stellt sicher, dass ihre Grundsätze für die Wahl und Überprüfung des Konfidenzintervalls, der Liquidationsperiode und des Lookback-Zeitraums für vorausschauende, stabile und vorsichtige Einschussanforderungen sorgen, die die Prozyklizität soweit begrenzen, dass die Solidität und finanzielle Sicherheit der CCP nicht beeinträchtigt werden. Vor diesem Hintergrund sollten nach Möglichkeit störende oder weitreichende Änderungen an den Einschussanforderungen vermieden werden und transparente und vorhersehbare Verfahren zur Anpassung der Einschussanforderungen an sich verändernde Marktbedingungen eingeführt werden. Die CCP nutzt zu diesem Zweck mindestens eine der folgenden Optionen:

a) 

Anwendung eines Puffers für Einschusszahlungen, der mindestens 25 % der berechneten Einschusszahlungen entspricht und in Phasen, in denen die berechneten Einschussanforderungen signifikant steigen, zeitweise ausgeschöpft werden kann;

b) 

Zuweisung einer Gewichtung von mindestens 25 % für Beobachtungen unter Stressbedingungen in dem gemäß Artikel 26 berechneten Lookback-Zeitraum;

c) 

Gewährleistung, dass ihre Einschussanforderungen nicht geringer ausfallen als die anhand der geschätzten Volatilität über einen Lookback-Zeitraum von 10 Jahren berechneten Anforderungen.

(2)  
Überprüft eine CCP die Parameter des Modells für Einschusszahlungen, um dieses besser an die aktuellen Marktbedingungen anzupassen, so berücksichtigt sie dabei alle potenziellen prozyklischen Auswirkungen derartiger Anpassungen.