Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/03/2024
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 27 - Einschussregelungen bei Portfolios

Artikel 27

Einschussregelungen bei Portfolios

(1)  
Eine CCP kann bei den durch sie geclearten Finanzinstrumenten zulassen, dass die Einschussanforderungen miteinander verrechnet oder verringert werden, falls das Preisrisiko eines Finanzinstruments oder verschiedener Finanzinstrumente mit dem Preisrisiko anderer Finanzinstrumente wesentlich und zuverlässig korreliert oder auf der Grundlage äquivalenter statistischer Parameter eine einschlägige Abhängigkeit aufweist.
(2)  
Die CCP dokumentiert ihren Ansatz für Einschussregelungen bei Portfolios und stellt zumindest sicher, dass die Korrelation oder äquivalente statistische Parameter für Abhängigkeiten bezüglich zweier oder mehrerer geclearter Finanzinstrumente sich während des im Einklang mit Artikel 25 berechneten Lookback-Zeitraums als zuverlässig und in historischen oder hypothetischen Stressszenarien als belastbar erweisen. Die CCP weist nach, dass die preislichen Zusammenhänge ökonomisch begründet werden können.
(3)  
Alle Finanzinstrumente, auf die die portfoliobezogenen Einschussregelungen Anwendung finden, werden durch denselben Ausfallfonds gedeckt. Sofern die CCP jedoch gegenüber der zuständigen Behörde und ihren Clearingmitgliedern vorab nachweisen kann, wie potenzielle Verluste auf verschiedene Ausfallfonds verteilt werden und die erforderlichen Bestimmungen in ihre Vorschriften aufgenommen hat, dürfen portfoliobezogene Einschussregelungen auf Finanzinstrumente angewandt werden, die durch verschiedene Ausfallfonds gedeckt werden.
(4)  
Betreffen die portfoliobezogenen Einschussregelungen mehrere Instrumente, so beläuft sich der Betrag, um den die Einschusszahlungen verringert werden, auf höchstens 80 % der Differenz zwischen der Summe der berechneten Einschusszahlungen für jedes einzelne Produkt und der auf der Basis einer kombinierten Schätzung der Risikoposition für das ganze Portfolio berechneten Einschusszahlung. Entstehen infolge einer Verringerung der Einschusszahlungen keine potenziellen Risiken für die CCP, so darf sie auf diese Differenz eine Verringerung von bis zu 100 % anwenden.
(5)  
Die auf portfoliobezogene Einschussregelungen zurückzuführenden Verringerungen der Einschusszahlungen unterliegen einem soliden Stresstestprogramm nach Maßgabe von Kapitel XII.