Artikel 5
Eigenkapitalanforderungen für das Geschäftsrisiko
(1) Die CCP legen der zuständigen Behörde im Einklang mit deren Befugnissen nach Titel III der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ihre eigene, anhand realistischerweise vorhersehbarer negativer Szenarien ihres Geschäftsmodells ermittelte Schätzung des zur Deckung von Verlusten aus dem Geschäftsrisiko erforderlichen Eigenkapitals zur Genehmigung vor.
(2) Die Eigenkapitalanforderung für das Geschäftsrisiko entspricht der genehmigten Schätzung und darf nicht unter 25 % der jährlichen Bruttobetriebsausgaben liegen. Für die Zwecke dieses Artikels werden Bruttobetriebsausgaben gemäß Artikel 2 Absatz 4 behandelt.