Artikel 1
Eigenkapitalanforderungen
(1) Eine CCP hält Eigenkapital einschließlich Gewinnrücklagen und sonstiger Rücklagen in einer Höhe vor, die jederzeit mindestens der Summe entspricht aus:
a) |
den Eigenkapitalanforderungen der CCP für die Abwicklung oder Umstrukturierung ihrer Geschäftstätigkeiten, berechnet gemäß Artikel 2; |
b) |
den Eigenkapitalanforderungen der CCP für Betriebs- und Rechtsrisiko, berechnet gemäß Artikel 3; |
c) |
den Eigenkapitalanforderungen der CCP für Kredit-, Gegenparteiausfall- und Marktrisiko, berechnet gemäß Artikel 4; |
d) |
den Eigenkapitalanforderungen der CCP für das Geschäftsrisiko, berechnet gemäß Artikel 5. |
(2) Die CCP schaffen Verfahren zur Ermittlung aller Quellen von Risiken, die die Wahrnehmung ihrer laufenden Aufgaben beeinträchtigen könnten, und prüfen die Wahrscheinlichkeit potenzieller negativer Auswirkungen auf ihre Einkünfte oder Ausgaben und die Höhe des Eigenkapitals.
(3) Unterschreitet die Höhe des von einer CCP gemäß Absatz 1 gehaltenen Eigenkapitals 110 % der Eigenkapitalanforderungen oder 110 % von 7,5 Mio. EUR („Meldeschwelle“), so unterrichtet die CCP unverzüglich die zuständige Behörde und teilt dieser, bis die Höhe des von der CCP gehaltenen Eigenkapitals wieder oberhalb der Meldeschwelle liegt, mindestens einmal wöchentlich den aktuellen Stand mit.
(4) Diese Meldung erfolgt schriftlich und enthält folgende Informationen:
a) |
die Gründe, weshalb das Eigenkapital der CCP die Meldeschwelle unterschreitet, und eine Beschreibung der kurzfristigen Finanzperspektive der CCP; |
b) |
eine umfassende Beschreibung der von der CCP geplanten Maßnahmen zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Einhaltung der Eigenkapitalanforderungen. |