Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 2 - Eigenkapitalanforderungen für Abwicklung oder Umstrukturierung

Artikel 2

Eigenkapitalanforderungen für Abwicklung oder Umstrukturierung

(1)   Die CCP dividieren zur Bestimmung ihrer monatlichen Bruttobetriebsausgaben die jährlichen Bruttobetriebsausgaben durch zwölf und multiplizieren das Ergebnis mit dem für die Abwicklung oder Umstrukturierung ihrer Geschäftstätigkeiten gemäß Absatz 2 bestimmten Zeitraum. Diese Berechnung ergibt das zur Gewährleistung einer geordneten Abwicklung oder Umstrukturierung der Geschäftstätigkeiten der CCP erforderliche Eigenkapital.

(2)   Zur Festlegung des für die Abwicklung oder Umstrukturierung der Geschäftstätigkeiten erforderlichen Zeitraums im Sinne von Absatz 1 teilt die CCP der zuständigen Behörde im Einklang mit deren Befugnissen nach Titel III der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ihre eigene Schätzung des für die Abwicklung oder Umstrukturierung ihrer Geschäftstätigkeiten angemessenen Zeitraums zur Genehmigung mit. Der geschätzte Zeitraum muss ausreichen, um auch unter angespannten Marktbedingungen eine geordnete Abwicklung oder Umstrukturierung ihrer Geschäftstätigkeiten, eine Sanierung ihrer Geschäfte, die Liquidierung ihres Clearing-Portfolios oder eine Übertragung ihrer Clearing-Tätigkeiten an eine andere CCP zu ermöglichen. Bei der Schätzung werden Liquidität, Umfang und Fälligkeitsstruktur der von der CCP gehaltenen Positionen sowie im Zusammenhang damit bestehende potenzielle grenzübergreifende Hindernisse und die Art der geclearten Produkte berücksichtigt. Für den bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderung zugrunde gelegten Zeitraum für die Abwicklung oder Umstrukturierung der Geschäftstätigkeiten gilt eine Untergrenze von sechs Monaten.

(3)   Bei jeder signifikanten Veränderung hinsichtlich der Annahmen, die der Schätzung eines angemessenen Zeitraums für die Abwicklung oder Umstrukturierung der Geschäftstätigkeiten zugrunde gelegt wurden, aktualisieren die CCP ihre Schätzung und legen der zuständigen Behörde die aktualisierte Schätzung zur Genehmigung vor.

(4)   Für die Zwecke dieses Artikels werden Betriebsausgaben nach internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards, IFRS), die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 oder gemäß den Richtlinien 78/660/EWG (7), 83/349/EWG (8) und 86/635/EWG (9) des Rates erlassen wurden, bzw. nach allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittstaats, für die nach der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 festgestellt wurde, dass sie den IFRS gleichwertig sind, bzw. nach Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittstaats, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission (10) zulässig sind, behandelt. Die CCP verwenden die aktuellsten geprüften Informationen ihres Jahresabschlusses.


(7)  ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.

(8)  ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.

(9)  ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.

(10)  ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66.